{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">1.2.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass das Multifunktionswerkzeug mit Messer (Leatherman) des Beschwerdeführers von BzI I. als Beweismittel gemäß § 110 StPO sichergestellt wurde. Darüber fertigte Insp. G. händisch ein Sicherstellungsprotokoll an.1.2.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass das Multifunktionswerkzeug mit Messer (Leatherman) des Beschwerdeführers von BzI römisch eins. als Beweismittel gemäß Paragraph 110, StPO sichergestellt wurde. Darüber fertigte Insp. G. händisch ein Sicherstellungsprotokoll an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Verweis der Behörde bezüglich des vor Ort belassenen Sicherstellungsprotokolls auf § 20 ZustG ist anzumerken, dass das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgebracht hat, dass der Beschwerdeführer die Annahme des (fehlerhaft ausgefüllten) Sicherstellungsprotokolls verweigert hätte (die genannte Bestimmung umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller; VwGH vom 19.03.2013, Zl 2011/21/0244). Die in § 20 Abs. 2 ZustG normierte Zustellfiktion ist folglich auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar.Zum Verweis der Behörde bezüglich des vor Ort belassenen Sicherstellungsprotokolls auf Paragraph 20, ZustG ist anzumerken, dass das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgebracht hat, dass der Beschwerdeführer die Annahme des (fehlerhaft ausgefüllten) Sicherstellungsprotokolls verweigert hätte (die genannte Bestimmung umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller; VwGH vom 19.03.2013, Zl 2011/21/0244). Die in Paragraph 20, Absatz 2, ZustG normierte Zustellfiktion ist folglich auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um eine dem § 111 Abs. 4 StPO entsprechende wirksame Bestätigungsausfolgung annehmen zu können, hätte es einer aktiven Kenntnisnahme des Beschwerdeführers bedurft, dass das auf den Tisch hingelegte Sicherstellungsprotokoll eine bzw. seine Bestätigung ist, die ihm damit ausgefolgt wird. Gerade aber das hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht. Besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten auf sein chronisches Erschöpfungssyndrom hingewiesen hat und er selbst auf die Beamten einen teilnahmslosen und müden Eindruck vermittelt hat, hätte seitens Insp. G. zumindest einer aktiven Nachfrage bedurft, ob dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das auf dem Tisch hingelegte Sicherstellungsprotokoll für ihn bestimmt ist, um eine Schlussfolgerung stützen zu können, dass das Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt wurde (und dann nicht vom Empfänger angenommen wurde).Um eine dem Paragraph 111, Absatz 4, StPO entsprechende wirksame Bestätigungsausfolgung annehmen zu können, hätte es einer aktiven Kenntnisnahme des Beschwerdeführers bedurft, dass das auf den Tisch hingelegte Sicherstellungsprotokoll eine bzw. seine Bestätigung ist, die ihm damit ausgefolgt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade aber das hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht. Besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten auf sein chronisches Erschöpfungssyndrom hingewiesen hat und er selbst auf die Beamten einen teilnahmslosen und müden Eindruck vermittelt hat, hätte seitens Insp. G. zumindest einer aktiven Nachfrage bedurft, ob dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das auf dem Tisch hingelegte Sicherstellungsprotokoll für ihn bestimmt ist, um eine Schlussfolgerung stützen zu können, dass das Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt wurde (und dann nicht vom Empfänger angenommen wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund auch bereits als berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist festzuhalten, dass das händisch ausgefüllte Sicherstellungsprotokoll bereits am Folgetag als so fehlerhaft erachtet wurde, dass ein neues Sicherstellungsprotokoll angefertigt wurde. So konnte nicht festgestellt werden, ob das ursprünglich angefertigte Sicherstellungsprotokoll den gesetzlichen Anforderungen des § 111 Abs. 4 StPO entsprochen hätte. Zudem ist auch anzumerken, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens das erkennende Gericht auch das Vorhandensein einer Belehrung bzw. Information im Sinne des § 111 Abs. 4 StPO nicht feststellen hätte können.Ergänzend ist festzuhalten, dass das händisch ausgefüllte Sicherstellungsprotokoll bereits am Folgetag als so fehlerhaft erachtet wurde, dass ein neues Sicherstellungsprotokoll angefertigt wurde. So konnte nicht festgestellt werden, ob das ursprünglich angefertigte Sicherstellungsprotokoll den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 111, Absatz 4, StPO entsprochen hätte. Zudem ist auch anzumerken, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens das erkennende Gericht auch das Vorhandensein einer Belehrung bzw. Information im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, StPO nicht feststellen hätte können.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung 1.3.1. Ebenso erachtet sich der Beschwerdeführer durch die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung in seinen Rechten verletzt, weil diese unverhältnismäßig und aufgrund nicht stattgefundener Gefährlichkeitsprognose respektive sonstiger Zweckmäßigkeitsnachweise erfolgt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem tritt die Behörde mit dem Vorbringen entgegen, der Beschwerdeführer stand im Verdacht einer Sachbeschädigung an Reifen des Polizeibusses und habe dadurch vorsätzlich wesentliche Teile der kritischen Infrastruktur für einen längeren Zeitraum unbrauchbar gemacht. Mit diesem besonders rücksichtslosen Verhalten sei eine Gefährdung anderer einhergegangen oder der Beschwerdeführer habe dadurch seine gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Zudem wären die Ersteinschreiter davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte aus Anlass einer gegen ihn erstatteten Anzeige wegen eines Führerscheindeliktes aus Rachegelüsten eine Sache beschädigt und eine potentielle Gefahrensituation für weitere Personen verursacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2. Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.1.3.2. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. etwa VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/01/0480, oder vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134, mwN).Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche etwa VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/01/0480, oder vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem § 65 Abs. 1 SPG bezüglich der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 SPG abstellt, wird deutlich, dass diese Ermächtigung nur an die objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes (an eine entsprechende Verdachtslage) anknüpft (VwGH vom 16.06.1999, Zl 96/01/0859); Ein Verdacht einer Straftat ist ein Sachverhalt, der rechtlich in Richtung eines Geschehens deutbar ist, das – als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist (RIS-Justiz RS0127791).Indem Paragraph 65, Absatz eins, SPG bezüglich der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffs iSd Paragraph 16, SPG abstellt, wird deutlich, dass diese Ermächtigung nur an die objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes (an eine entsprechende Verdachtslage) anknüpft (VwGH vom 16.06.1999, Zl 96/01/0859); Ein Verdacht einer Straftat ist ein Sachverhalt, der rechtlich in Richtung eines Geschehens deutbar ist, das – als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist (RIS-Justiz RS0127791).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass aufgrund der Wahrnehmung von Insp. G. gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der Sachbeschädigung bestand, weil er am 09.02.2025, um 23:10 Uhr, in Wien, D.-gasse, mit einem Multitool-Taschenmesser den rechten hinteren Reifen des Polizeibusses mit dem Kennzeichen BP-1 aufgestochen haben soll; der Beschwerdeführer räumte diese Handlung vor Ort anlässlich seiner Anhaltung gegenüber den Beamten mit der Begründung seiner Handlung aus „Langeweile“ auch ein. Damit lag ein Verdacht einer gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG vor.1.3.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass aufgrund der Wahrnehmung von Insp. G. gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der Sachbeschädigung bestand, weil er am 09.02.2025, um 23:10 Uhr, in Wien, D.-gasse, mit einem Multitool-Taschenmesser den rechten hinteren Reifen des Polizeibusses mit dem Kennzeichen BP-1 aufgestochen haben soll; der Beschwerdeführer räumte diese Handlung vor Ort anlässlich seiner Anhaltung gegenüber den Beamten mit der Begründung seiner Handlung aus „Langeweile“ auch ein. Damit lag ein Verdacht einer gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, SPG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl. VwGH 18.06.2014, Zl 2013/01/0134, vom 17.03.2015, Ra 2015/01/0041). Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden (VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche , VwGH 18.06.2014, Zl 2013/01/0134, vom 17.03.2015, Ra 2015/01/0041). Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden (VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/01/0480 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem anlassgebenden konkreten Verdacht der Sachbeschädigung am Einsatzfahrzeug und der den Beschwerdeführer betreffenden Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen Strafrechtsdelikten, war für die Beamten maßgebend für den Entschluss zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der einerseits als motivierende Begründung für seine Handlung „Langeweile“ angab aber offenbar auch aufgrund einer rezenten Übertretung des Führerscheingesetzes eine abneigende Einstellung gegenüber der Polizei hatte. Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers erschien den Beamten deshalb erforderlich, um weiteren strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers vorzubeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht kann die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung nach dem sich für die einschreitenden Beamten bietenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und ausgehend von der unmittelbar anlassgebenden Sachbeschädigung nicht als unvertretbar erkennen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend weist die Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass auch einzelne Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind (vgl. OGH vom 22.10.2021, 12 Os 118/21a). Es kann dabei als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass gerade Einsatzfahrzeuge (der Feuerwehr, Polizei oder Rettung) vollfunktionsfähig und ohne Beeinträchtigung im unmittelbaren Bedarfsfall immer zur Verfügung stehen müssen, um den jeweiligen Einsatz durchführen zu können. Die Herbeiführung deren Fahrunfähigkeit durch Reifenaufstechen verhindert effektive Einsätze, erforderliche Hilfeleistungen bzw. Abwehr von Gefahren bei Vorliegen einer Einsatzsituation und geht damit über die unmittelbare Sachbeschädigung hinaus bzw. ignoriert rücksichtslos Folgewirkungen des nicht einsatzfähigen Fahrzeuges.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer räumte diese Tathandlung vor Ort auch unmittelbar vor den ihn anhaltenden Beamten ein und benannte als Grund „Langeweile“. Für die Beamten war auch eine abneigende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei in Folge einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz im Raum stehend. Wenn bereits eine niederschwellige Stimmungslage („Langeweile“ und Abneigung gegenüber der Polizei) (allfällig verbunden mit der Konfrontation einer in der Vergangenheit gesetzten Verwaltungsübertretung) den Beschwerdeführer dazu bewegt hat, Einsatzmittel, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Allgemeinheit Verwendung zu finden, zu beschädigen, ist durchaus wahrscheinlich, dass er bei erneuter Langeweile bzw. aufrechter Abneigung gegenüber der Polizei Einsatzfahrzeuge vorsätzlich beschädigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ex ante betrachtet erschien die erkennungsdienstliche Behandlung daher in vertretbarer Weise erforderlich zur Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen seitens des Beschwerdeführers.Zutreffend weist die Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass auch einzelne Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind vergleiche OGH vom 22.10.2021, 12 Os 118/21a). Es kann dabei als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass gerade Einsatzfahrzeuge (der Feuerwehr, Polizei oder Rettung) vollfunktionsfähig und ohne Beeinträchtigung im unmittelbaren Bedarfsfall immer zur Verfügung stehen müssen, um den jeweiligen Einsatz durchführen zu können. Die Herbeiführung deren Fahrunfähigkeit durch Reifenaufstechen verhindert effektive Einsätze, erforderliche Hilfeleistungen bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abwehr von Gefahren bei Vorliegen einer Einsatzsituation und geht damit über die unmittelbare Sachbeschädigung hinaus bzw. ignoriert rücksichtslos Folgewirkungen des nicht einsatzfähigen Fahrzeuges. Der Beschwerdeführer räumte diese Tathandlung vor Ort auch unmittelbar vor den ihn anhaltenden Beamten ein und benannte als Grund „Langeweile“. Für die Beamten war auch eine abneigende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei in Folge einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz im Raum stehend. Wenn bereits eine niederschwellige Stimmungslage („Langeweile“ und Abneigung gegenüber der Polizei) (allfällig verbunden mit der Konfrontation einer in der Vergangenheit gesetzten Verwaltungsübertretung) den Beschwerdeführer dazu bewegt hat, Einsatzmittel, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Allgemeinheit Verwendung zu finden, zu beschädigen, ist durchaus wahrscheinlich, dass er bei erneuter Langeweile bzw. aufrechter Abneigung gegenüber der Polizei Einsatzfahrzeuge vorsätzlich beschädigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ex ante betrachtet erschien die erkennungsdienstliche Behandlung daher in vertretbarer Weise erforderlich zur Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen seitens des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt nicht als begründet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zur Kostenentscheidung Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der in Beschwerde gezogene Akt für rechtswidrig erklärt, ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2 leg. cit.). Wenn die Beschwerde hingegen zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3 leg.cit.). Werden in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, ist bei der Beurteilung des Obsiegens darauf abzustellen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte vorliegen, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0360, oder vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).</div>\n<p class=\"lf-p\">Ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH vom 05.03.2018, Ra 2018/02/0071).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der in Beschwerde gezogene Akt für rechtswidrig erklärt, ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2, leg. cit.). Wenn die Beschwerde hingegen zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3, leg.cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, ist bei der Beurteilung des Obsiegens darauf abzustellen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte vorliegen, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche etwa VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0360, oder vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH vom 05.03.2018, Ra 2018/02/0071).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Beschwerde gezogenen Akte erfolgten zwar in einem gewissen zeitlichen bzw. chronologischen Reihung, sind jedoch sachlich voneinander getrennt, sodass sie als selbständig zu wertende Handlungen zu beurteilen sind und selbständige Kostenaussprüche nach sich ziehen: Die Sicherstellung des Messers, für das eine Sicherstellungsbestätigung auszustellen ist, erfolgte auf Grundlage der Bestimmungen der Strafprozessordnung – die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung hingegen auf Grundlage der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes. Die gesetzten Akte verfolgen auch andere Zwecke: Die Sicherstellung des Beweismittels erfolgte zu Zwecken der Aufklärung einer Straftat – die erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Vorbeugung von strafbaren Handlungen. Jeder der in Beschwerde gezogenen Akte hätte auch für sich alleine gesetzt werden können – sie bedingen einander nicht – und sie könnten auch isoliert in Beschwerde gezogen werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.067.4437.2025</p></div>", "next": 0}