{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und der dabei herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. In dieser Konstellation entfällt ein weitergehendes Strafbedürfnis, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen oder Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; 18.1.2022, Ra 2020/02/0061; 22.1.2025, Ra 2024/02/0236).6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und der dabei herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. In dieser Konstellation entfällt ein weitergehendes Strafbedürfnis, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafverfolgungen oder Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (u.a. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; 18.1.2022, Ra 2020/02/0061; 22.1.2025, Ra 2024/02/0236).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.2. Zur Beantwortung der Frage, ob von „derselben Sache“ auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben. In diesem Sinn verstößt eine neuerliche Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwSlg. 18.062 A/2011, VwSlg. 19.453 A/2016, VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099, VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266, VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020, VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt).6.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beantwortung der Frage, ob von „derselben Sache“ auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben. In diesem Sinn verstößt eine neuerliche Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwSlg. 18.062 A/2011, VwSlg. 19.453 A/2016, VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099, VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266, VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020, VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in diesem Zusammenhang näherhin auf jene Tatsachen ab, die eine Gesamtheit konkreter, zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbundener tatsächlicher Umstände bilden, an denen derselbe Beschuldigte beteiligt ist und deren Vorliegen nachgewiesen werden muss, um eine Verurteilung zu erreichen oder ein Strafverfahren einzuleiten (u.a. EGMR 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, Rz 84; 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 34; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 29). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Bindungswirkung nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.3. Im Kontext des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, G 51/97 u.a., (VfSlg. 15.293/1998) hinzuweisen, das einen Fall betraf, in dem die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, der mit einer schweren Verletzung der Arbeitnehmer einherging. In dieser Entscheidung stellte der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck der Straftatbestände in § 130 ASchG einerseits und in den §§ 80 und 88 StGB andererseits fest, dass die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 ASchG ausschließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Delikte nach dem Strafgesetzbuch in der Regel den Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpften – insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, also die Verletzung von Verkehrsnormen (wie hier die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung), wie auch die objektive Zurechnung geprüft würden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden werde. In diesem Sinn gebe es, so der Verfassungsgerichtshof, neben einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stütze, kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.6.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kontext des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, G 51/97 u.a., (VfSlg. 15.293 aus 1998,) hinzuweisen, das einen Fall betraf, in dem die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, der mit einer schweren Verletzung der Arbeitnehmer einherging. In dieser Entscheidung stellte der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck der Straftatbestände in Paragraph 130, ASchG einerseits und in den Paragraphen 80 und 88 StGB andererseits fest, dass die Bestrafung nach Paragraph 80, bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 88, StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 130, ASchG ausschließe. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Delikte nach dem Strafgesetzbuch in der Regel den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG vollständig erschöpften – insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, also die Verletzung von Verkehrsnormen (wie hier die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung), wie auch die objektive Zurechnung geprüft würden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinn gebe es, so der Verfassungsgerichtshof, neben einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stütze, kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.4. Schon zuvor war diese Auffassung auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem österreichischen Fall vertreten worden, dem ein tödlicher Absturz eines Arbeiters von einem Gerüst zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer nach Einstellung der Vorerhebungen durch den Bezirksanwalt gemäß § 90 StPO (in der Fassung vor der Strafprozessreform BGBl. I 2004/19) erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung feststellt, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren (sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen) und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren (Versäumnis, für die Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter Sorge zu tragen) im Wesentlichen übereinstimmten (EGMR 18.9.2008, Müller gegen Österreich, Nr. 28034/04, Rz 32; vgl. zudem EGMR 25.6.2009, Maresti gegen Kroatien, Nr. 55759/07, Rz 63, wonach eine Doppelbestrafung auch dann vorliegen kann, wenn der Tatbestand eines der beiden in Rede stehenden Delikte im Unterschied zum anderen keine körperliche Verletzung des Beschuldigten erfordert, eine solche aber in beiden Fällen ein Element der Prüfung war, die zu einem Schuldspruch geführt hat).6.3.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon zuvor war diese Auffassung auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem österreichischen Fall vertreten worden, dem ein tödlicher Absturz eines Arbeiters von einem Gerüst zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und einer nach Einstellung der Vorerhebungen durch den Bezirksanwalt gemäß Paragraph 90, StPO (in der Fassung vor der Strafprozessreform BGBl. römisch eins 2004/19) erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung feststellt, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren (sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen) und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren (Versäumnis, für die Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter Sorge zu tragen) im Wesentlichen übereinstimmten (EGMR 18.9.2008, Müller gegen Österreich, Nr. 28034/04, Rz 32; vergleiche zudem EGMR 25.6.2009, Maresti gegen Kroatien, Nr. 55759/07, Rz 63, wonach eine Doppelbestrafung auch dann vorliegen kann, wenn der Tatbestand eines der beiden in Rede stehenden Delikte im Unterschied zum anderen keine körperliche Verletzung des Beschuldigten erfordert, eine solche aber in beiden Fällen ein Element der Prüfung war, die zu einem Schuldspruch geführt hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.5. Den genannten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes schloss sich in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, (VwSlg. 19.136 A/2015) auch der Verwaltungsgerichtshof an. Dabei lag der Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem die Außerachtlassung der Vorschriften über die Absturzsicherungen nach § 7 BauV, für die der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, zu einem Arbeitsunfall mit Körperverletzung geführt hatte, weshalb gegen den Arbeitgeber auch ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet wurde, das letztlich mit einer Einstellung endete. Mit Blick auf diese Konstellation konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass verschiedene Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die den Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens und des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens bildeten, stehe im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasse die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus – wobei auch nicht davon gesprochen werden könne, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck komme, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei.6.3.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den genannten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes schloss sich in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, (VwSlg. 19.136 A/2015) auch der Verwaltungsgerichtshof an. Dabei lag der Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem die Außerachtlassung der Vorschriften über die Absturzsicherungen nach Paragraph 7, BauV, für die der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, zu einem Arbeitsunfall mit Körperverletzung geführt hatte, weshalb gegen den Arbeitgeber auch ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet wurde, das letztlich mit einer Einstellung endete. Mit Blick auf diese Konstellation konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass verschiedene Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die den Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens und des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens bildeten, stehe im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (Paragraph 130, ASchG und Paragraph 88, StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasse die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus – wobei auch nicht davon gesprochen werden könne, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des Paragraph 88, StGB zum Ausdruck komme, von jenem des Paragraph 130, ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.6. Zudem verbietet Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK nur die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, wobei sich eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – lediglich dann als endgültig („final“) erweist, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Eine derartige Endgültigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Entscheidung unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (u.a. VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.473 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; 14.12.2023, Ro 2022/02/0012).6.3.6. Zudem verbietet Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK nur die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, wobei sich eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – lediglich dann als endgültig („final“) erweist, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Eine derartige Endgültigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Entscheidung unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (u.a. VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.473 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; 14.12.2023, Ro 2022/02/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 190 ff. StPO einen derartigen endgültigen Charakter besitzen – da es sich dabei um eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung handelt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber als eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; vgl. auch VwSlg. 19.163 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 12.11.2024, Ra 2024/07/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings erfordert die Beantwortung der Frage, ob eine solche Einstellung Bindungswirkung entfaltet, eine Prüfung des Einzelfalles anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinn von unwiderruflich geworden ist und für die Staatsanwaltschaft insofern keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht (womit ein Anklageverbrauch stattgefunden hat). Darüber hinaus ist in einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung die Frage zu beantworten, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.453 A/2016; weiters VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; auch EuGH 29.6.2016, C-486/14, Kossowski, Rz 42 ff., zu § 54 SDÜ iVm § 50 GRC, wonach eine endgültige Entscheidung nur dann Sperrwirkung entfalten kann, wenn ihr eine „Prüfung in der Sache“ vorausgegangen ist – was im gegenständlichen Fall, in dem die Anklage, ohne eingehende Ermittlung und Sammlung von Beweismitteln, allein deshalb nicht eingebracht wurde, weil der Beschuldigte die Aussage verweigerte und der Geschädigte sowie ein Zeuge in einem anderen Land wohnten, verneint wurde; ähnlich EGMR 8.7.2019, Mihalache gegen Rumänien, 54012/10, Rz 96 ff.).6.3.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 190, ff. StPO einen derartigen endgültigen Charakter besitzen – da es sich dabei um eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung handelt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber als eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; vergleiche auch VwSlg. 19.163 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 12.11.2024, Ra 2024/07/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings erfordert die Beantwortung der Frage, ob eine solche Einstellung Bindungswirkung entfaltet, eine Prüfung des Einzelfalles anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinn von unwiderruflich geworden ist und für die Staatsanwaltschaft insofern keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht (womit ein Anklageverbrauch stattgefunden hat). Darüber hinaus ist in einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung die Frage zu beantworten, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.453 A/2016; weiters VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; auch EuGH 29.6.2016, C-486/14, Kossowski, Rz 42 ff., zu Paragraph 54, SDÜ in Verbindung mit Paragraph 50, GRC, wonach eine endgültige Entscheidung nur dann Sperrwirkung entfalten kann, wenn ihr eine „Prüfung in der Sache“ vorausgegangen ist – was im gegenständlichen Fall, in dem die Anklage, ohne eingehende Ermittlung und Sammlung von Beweismitteln, allein deshalb nicht eingebracht wurde, weil der Beschuldigte die Aussage verweigerte und der Geschädigte sowie ein Zeuge in einem anderen Land wohnten, verneint wurde; ähnlich EGMR 8.7.2019, Mihalache gegen Rumänien, 54012/10, Rz 96 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.8. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß § 195 Abs. 2 StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016).6.3.8. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß Paragraph 195, Absatz 2, StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 195, Absatz 3, StPO erfolgt ist vergleiche , VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt es unbeachtlich, ob das Strafverfahren formal gegen „unbekannte Täter“ geführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, gegen wen von Seiten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ermittelt wurde und aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061, wo der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes, das von der Staatsanwaltschaft formal gegen „unbekannte Täter“ geführte Strafverfahren habe auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zum Gegenstand gehabt, keine Bedenken an der Annahme einer Sperrwirkung erkennen konnte). 6.3.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt es unbeachtlich, ob das Strafverfahren formal gegen „unbekannte Täter“ geführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, gegen wen von Seiten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ermittelt wurde und aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte vergleiche VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061, wo der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes, das von der Staatsanwaltschaft formal gegen „unbekannte Täter“ geführte Strafverfahren habe auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zum Gegenstand gehabt, keine Bedenken an der Annahme einer Sperrwirkung erkennen konnte).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.10. In diesem Sinn vermag der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres eine Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt ist und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiert (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003).6.3.10. In diesem Sinn vermag der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres eine Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt ist und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiert (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und der dargelegten Rechtsprechung liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK vor: 6.4. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und der dargelegten Rechtsprechung liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP EMRK vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.1. Zwar kann das von der Staatsanwaltschaft L. wegen des vorliegenden Arbeitsunfalls geführte Ermittlungsverfahren nach seiner Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung nicht mehr gemäß § 193 Abs. 2 StPO formlos fortgeführt werden (vgl. § 88 Abs. 4 erster Fall StGB iVm § 57 Abs. 2 und Abs. 3 fünfter Fall StGB, wonach die einjährige Verjährungsfrist mit 3. Februar 2023 in Gang gesetzt wurde, und § 58 Abs. 3 Z 2 StGB zur Außerachtlassung des Zeitraumes zwischen dem 15. März 2023 [Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion V. um Durchführung von Sachverhaltserhebungen] und dem 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2023 [Aktenvermerk über die Einstellung des Verfahrens]), womit das Verfahren rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist.6.4.1. Zwar kann das von der Staatsanwaltschaft L. wegen des vorliegenden Arbeitsunfalls geführte Ermittlungsverfahren nach seiner Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2024/157) aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung nicht mehr gemäß Paragraph 193, Absatz 2, StPO formlos fortgeführt werden vergleiche Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, fünfter Fall StGB, wonach die einjährige Verjährungsfrist mit 3. Februar 2023 in Gang gesetzt wurde, und Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB zur Außerachtlassung des Zeitraumes zwischen dem 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2023 [Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion römisch fünf. um Durchführung von Sachverhaltserhebungen] und dem 12. April 2023 [Aktenvermerk über die Einstellung des Verfahrens]), womit das Verfahren rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.2. Allerdings zeichnet sich das von der Staatsanwaltschaft L. durchgeführte Verfahren – unter Berücksichtigung sowohl der Ermittlungsrichtung als auch der Ermittlungstiefe (vgl. hierzu VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061) – nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht durch die von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte inhaltliche Basis und Prüfungstiefe aus, um eine Sperrwirkung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK für das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu begründen. 6.4.2. Allerdings zeichnet sich das von der Staatsanwaltschaft L. durchgeführte Verfahren – unter Berücksichtigung sowohl der Ermittlungsrichtung als auch der Ermittlungstiefe vergleiche hierzu VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061) – nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht durch die von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte inhaltliche Basis und Prüfungstiefe aus, um eine Sperrwirkung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP EMRK für das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ermittlungsrichtung des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft L. ist zu bemerken, dass in diesem lediglich Herr E. F. (als Opfer) und Herr M. N. (als Zeuge) einvernommen wurden. Gegen die Beschwerdeführerin und gegen die sonstigen außenvertretungsbefugten Organe der haftungsbeteiligten Gesellschaft wurden hingegen keinerlei Ermittlungsschritte (wie eine Beschuldigten- oder Zeugeneinvernahme oder eine Aufforderung zur Stellungnahme) gesetzt. Zudem ergaben sich bis zum Abschluss des Verfahrens keine Hinweise auf einen bestimmten Täter (das Verfahren wurde durchwegs gegen „unbekannte Täter“ geführt).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Ermittlungstiefe ist zu bemerken, dass sich das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. im Wesentlichen auf die genannten Zeugenbefragungen (durch die Landespolizeidirektion) beschränkt hat, wobei Herr E. F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten). Weitergehende Ermittlungen, wie insbesondere zu den verschuldensrelevanten Umständen, wurden nicht durchgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 15.2.2024, Ra 2023/02/0226, wonach es sich als maßgeblich erweist, dass im Kriminalstrafverfahren dieselben Fakten geprüft wurden, was dann nicht ersichtlich sei, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt hat).In Bezug auf die Ermittlungstiefe ist zu bemerken, dass sich das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. im Wesentlichen auf die genannten Zeugenbefragungen (durch die Landespolizeidirektion) beschränkt hat, wobei Herr E.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten). Weitergehende Ermittlungen, wie insbesondere zu den verschuldensrelevanten Umständen, wurden nicht durchgeführt vergleiche , hierzu auch VwGH 15.2.2024, Ra 2023/02/0226, wonach es sich als maßgeblich erweist, dass im Kriminalstrafverfahren dieselben Fakten geprüft wurden, was dann nicht ersichtlich sei, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 12. April 2023 ohne Begründung eingestellt. Der Grund für diese Vorgangsweise lässt sich einzig aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft L. an die Bezirkshauptmannschaft I. vom 1. Dezember 2023 erschließen, dem zufolge die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen auf die von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 gestützt hatte, aufgrund derer sie zum Ergebnis kam, das von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ auszugehen sei – ungeachtet der gegenteiligen Aussage des Herrn E. F., wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Störung nicht alleine beseitigen dürfe (vgl. hierzu die obigen Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne Weiteres eine Sperrwirkung entfalten kann).Letztlich wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 12. April 2023 ohne Begründung eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grund für diese Vorgangsweise lässt sich einzig aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft L. an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. vom 1. Dezember 2023 erschließen, dem zufolge die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen auf die von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 gestützt hatte, aufgrund derer sie zum Ergebnis kam, das von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ auszugehen sei – ungeachtet der gegenteiligen Aussage des Herrn E. F., wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Störung nicht alleine beseitigen dürfe vergleiche hierzu die obigen Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne Weiteres eine Sperrwirkung entfalten kann).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.3. Im Übrigen kann hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen werden (EGMR 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 130 ff.; weiters u.a. EGMR 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 69 f.; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 26), der zufolge auch bei Führung mehrerer Verfahren durch verschiedene Behörden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall und der daraus folgenden Verhängung mehrerer Sanktionen gegen diese Person, die als Strafen im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden können, kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt, wenn sowohl inhaltlich („in substance“) als auch zeitlich („in time“) ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben ist. Da in diesem Fall nicht davon gesprochen werden könne, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist, werden die Verfahren in diesem Fall als Einheit betrachtet (dazu u.a. auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; 24.4.2018, Ro 2017/03/0016; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; 5.9.2024, Ra 2023/09/0036; 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte allerdings mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangenen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (EGMR 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 131 f.; 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 71 f.; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 39; vgl. hierzu auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; 24.4.2018, Ro 2017/03/0016; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte allerdings mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangenen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (EGMR 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 131 f.; 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 71 f.; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 39; vergleiche hierzu auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; 24.4.2018, Ro 2017/03/0016; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben diese Überlegungen auch für die Frage Geltung, in welchem Umfang durch eine Einstellung eines Verfahrens nach § 190 Z 1 StPO Sperrwirkung für ein Verwaltungsstrafverfahren eintritt (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).6.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben diese Überlegungen auch für die Frage Geltung, in welchem Umfang durch eine Einstellung eines Verfahrens nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO Sperrwirkung für ein Verwaltungsstrafverfahren eintritt (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.5. Unter anderem wurden die genannten Kriterien (und damit die fehlende Identität der „Sache“) vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Bestrafung wegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO (mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) zum einen und der strafrechtlichen Verfolgung wegen Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB (welche in einem Freispruch durch das Bezirksgericht endete) zum anderen bejaht. Wie der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausführte, würden mit den Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgt und völlig unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sei im betreffenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen gewesen, zumal der Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf nach § 94 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht am 24. Februar 2021 (rechtskräftig mit 1. März 2021) erfolgte, nachdem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft am 15. Jänner 2021 ergangen war. Schließlich seien das Verwaltungsstrafverfahren und das Strafverfahren vor Gericht – wie der Verwaltungsgerichtshof bemerkt – insofern aufeinander abgestimmt geführt worden, als die Verwaltungsbehörde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2020 von der Einstellung des Verfahrens (betreffend § 88 StGB) gemäß § 190 Z 1 StPO benachrichtigt worden sei und das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Gerichtsakten des Bezirksgerichts genommen habe (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241).6.4.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter anderem wurden die genannten Kriterien (und damit die fehlende Identität der „Sache“) vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Bestrafung wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) zum einen und der strafrechtlichen Verfolgung wegen Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (welche in einem Freispruch durch das Bezirksgericht endete) zum anderen bejaht. Wie der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausführte, würden mit den Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgt und völlig unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sei im betreffenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen gewesen, zumal der Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB durch das Bezirksgericht am 24. Februar 2021 (rechtskräftig mit 1. März 2021) erfolgte, nachdem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft am 15. Jänner 2021 ergangen war. Schließlich seien das Verwaltungsstrafverfahren und das Strafverfahren vor Gericht – wie der Verwaltungsgerichtshof bemerkt – insofern aufeinander abgestimmt geführt worden, als die Verwaltungsbehörde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2020 von der Einstellung des Verfahrens (betreffend Paragraph 88, StGB) gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO benachrichtigt worden sei und das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Gerichtsakten des Bezirksgerichts genommen habe (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.6. Selbiges galt für einen Vorfall, auf den zum einen ein Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 283 StGB (aufgrund einer Anzeige vom 15. Jänner 2016, wobei das Verfahren am 5. Februar 2016 eingestellt wurde) und zum anderen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG (aufgrund einer Anzeige vom 25. Jänner 2016, wobei ein mit 18. Juli 2016 datiertes Straferkenntnis erlassen wurde) folgte, in dem die Verwaltungsbehörde den Akt der Staatsanwaltschaft beigeschafft hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, verfolgten die beiden Verfahren unterschiedliche Zwecke (den Schutz vor Aufrufen zu Gewalt und Beschimpfung nach § 283 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie den Schutz vor Diskriminierung nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG), wobei unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei es – so der Gerichtshof – für die betroffene Person vorhersehbar gewesen, dass sie wegen öffentlicher Postings, die einerseits den Verdacht der Verhetzung begründen könnten, andererseits aber auch in Hinblick auf ein von ihr betriebenes Lokal ein diskriminierendes Verhalten in Aussicht stellen, einer Verfolgung sowohl nach § 283 StGB als auch nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG ausgesetzt sein könnte (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).6.4.6. Selbiges galt für einen Vorfall, auf den zum einen ein Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach Paragraph 283, StGB (aufgrund einer Anzeige vom 15. Jänner 2016, wobei das Verfahren am 5. Februar 2016 eingestellt wurde) und zum anderen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG (aufgrund einer Anzeige vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2016, wobei ein mit 18. Juli 2016 datiertes Straferkenntnis erlassen wurde) folgte, in dem die Verwaltungsbehörde den Akt der Staatsanwaltschaft beigeschafft hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, verfolgten die beiden Verfahren unterschiedliche Zwecke (den Schutz vor Aufrufen zu Gewalt und Beschimpfung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StGB sowie den Schutz vor Diskriminierung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG), wobei unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt würden. Zudem sei es – so der Gerichtshof – für die betroffene Person vorhersehbar gewesen, dass sie wegen öffentlicher Postings, die einerseits den Verdacht der Verhetzung begründen könnten, andererseits aber auch in Hinblick auf ein von ihr betriebenes Lokal ein diskriminierendes Verhalten in Aussicht stellen, einer Verfolgung sowohl nach Paragraph 283, StGB als auch nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG ausgesetzt sein könnte (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.7. Und schließlich konnte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken daran erkennen, dass aufgrund desselben Sachverhaltes Bestrafungen sowohl nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L als auch nach § 20 Abs. 2 StVO ausgesprochen worden waren. Wie der Gerichtshof hierzu festhielt, würden mit diesen Sanktionen unterschiedliche Zwecke verfolgt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien. Zudem sei im zugrunde liegenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden habe (VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).6.4.7. Und schließlich konnte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken daran erkennen, dass aufgrund desselben Sachverhaltes Bestrafungen sowohl nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L als auch nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO ausgesprochen worden waren. Wie der Gerichtshof hierzu festhielt, würden mit diesen Sanktionen unterschiedliche Zwecke verfolgt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien. Zudem sei im zugrunde liegenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden habe (VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.8. Diese Erwägungen lassen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Zum Ersten wurden (bzw. werden) mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung spezifischer ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen durch das Unternehmen betrifft – und das gerichtliche Strafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung einer Person durch eine andere Person zum Gegenstand hat – unterschiedliche Zwecke verfolgt und unterschiedliche Aspekte des relevanten Verhaltens beurteilt (vgl. auch VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen § 80 StGB und einer Bestrafung wegen § 19 Abs. 8 AM-VO, sowie EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 41, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und einer Verurteilung wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem eine andere Person infolge einer rücksichtslosen Fahrweise ums Leben gekommen war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zweiten waren beide Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für die Beschwerdeführerin vorhersehbar, wobei die Verfahren – aufgrund von unmittelbar nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erstatteten Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat – in engem zeitlichen Zusammenhang eingeleitet und fortgeführt wurden. Zum Dritten erfolgte insofern eine Koordination zwischen den Verfahren, als die Bezirkshauptmannschaft I. eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft L. hinsichtlich des Grundes für die Einstellung des vor der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens gerichtet und das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren Einsicht in bei der Staatsanwaltschaft L. angeforderten Strafakt genommen hat (vgl. dazu auch EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 43).6.4.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erwägungen lassen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Zum Ersten wurden (bzw. werden) mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung spezifischer ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen durch das Unternehmen betrifft – und das gerichtliche Strafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung einer Person durch eine andere Person zum Gegenstand hat – unterschiedliche Zwecke verfolgt und unterschiedliche Aspekte des relevanten Verhaltens beurteilt vergleiche auch VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen Paragraph 80, StGB und einer Bestrafung wegen Paragraph 19, Absatz 8, AM-VO, sowie EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 41, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und einer Verurteilung wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem eine andere Person infolge einer rücksichtslosen Fahrweise ums Leben gekommen war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zweiten waren beide Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für die Beschwerdeführerin vorhersehbar, wobei die Verfahren – aufgrund von unmittelbar nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erstatteten Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat – in engem zeitlichen Zusammenhang eingeleitet und fortgeführt wurden. Zum Dritten erfolgte insofern eine Koordination zwischen den Verfahren, als die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft L. hinsichtlich des Grundes für die Einstellung des vor der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens gerichtet und das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren Einsicht in bei der Staatsanwaltschaft L. angeforderten Strafakt genommen hat vergleiche dazu auch EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 43).</p>\n<p class=\"lf-p\">An diesem Befund eines grundsätzlich engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Verfahren vermag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch der zeitlich spätere Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nichts zu ändern, zumal dieser lediglich auf die (besonders) rasche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft L. einerseits und auf die Komplexität der behördlichen Zuständigkeitsregelungen bzw. die unklaren Verantwortlichkeiten im betreffenden Unternehmen andererseits zurückzuführend ist (so musste das Verwaltungsstrafverfahren von einer anderen Behörde und gegen eine andere Person fortgeführt werden). In diesem Sinn verweist auch die oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass die Zulässigkeit paralleler Verfahren gegeben ist, wenn diese „möglichst“ gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen einem mit Erkenntnis vom 29. Februar 2016 bestätigten Straferkenntnis vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2015 und einem mit Erkenntnis vom 9. Juni 2015 bestätigten Bescheid vom 10. Juni 2014, wobei sich der zugrunde liegende Vorfall am 23. Dezember 2013 ereignet hatte – vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; weiteres EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 45, wo der Gerichtshof noch von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang ausging, obwohl das Kriminalstrafverfahren sechs Jahre und zehn Monate nach dem Abschluss des – zunächst parallel geführten – Ordnungswidrigkeitsverfahren beendet wurde; zuletzt auch EGMR 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 72).An diesem Befund eines grundsätzlich engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Verfahren vermag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch der zeitlich spätere Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nichts zu ändern, zumal dieser lediglich auf die (besonders) rasche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft L. einerseits und auf die Komplexität der behördlichen Zuständigkeitsregelungen bzw. die unklaren Verantwortlichkeiten im betreffenden Unternehmen andererseits zurückzuführend ist (so musste das Verwaltungsstrafverfahren von einer anderen Behörde und gegen eine andere Person fortgeführt werden).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinn verweist auch die oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass die Zulässigkeit paralleler Verfahren gegeben ist, wenn diese „möglichst“ gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen einem mit Erkenntnis vom 29. Februar 2016 bestätigten Straferkenntnis vom 28. Oktober 2015 und einem mit Erkenntnis vom 9. Juni 2015 bestätigten Bescheid vom 10. Juni 2014, wobei sich der zugrunde liegende Vorfall am 23. Dezember 2013 ereignet hatte – vergleiche , VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; weiteres EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 45, wo der Gerichtshof noch von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang ausging, obwohl das Kriminalstrafverfahren sechs Jahre und zehn Monate nach dem Abschluss des – zunächst parallel geführten – Ordnungswidrigkeitsverfahren beendet wurde; zuletzt auch EGMR 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 72).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.9. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft I. keine Sperrwirkung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK zu entfalten vermag, da das Straferkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wurde, womit die Entscheidung keine Endgültigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erlangt hat (zur Annahme, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können, vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).6.4.9. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. keine Sperrwirkung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP EMRK zu entfalten vermag, da das Straferkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wurde, womit die Entscheidung keine Endgültigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erlangt hat (zur Annahme, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können, vergleiche VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zur behaupteten Subsidiarität gegenüber dem Kriminalstrafrecht:</div>\n<p class=\"lf-p\">7.1. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl I 2013/33 ist eine Tat, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.7.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 2013/33 ist eine Tat, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, das sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, zur vergleichbaren Regelung in § 38 Abs. 7 TSchG; vgl. auch VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu § 38 Abs. 7 TSchG). Hierbei bleibt es ohne Belang, ob die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet (oder sogar abgeschlossen) wurde, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung in Betracht kommt und ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat – oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344; 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Zudem ist es nicht erforderlich, dass alle Aspekte des relevanten Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zur vergleichbaren Regelung in § 38 Abs. 7 TSchG; ebenso VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203).7.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, das sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, zur vergleichbaren Regelung in Paragraph 38, Absatz 7, TSchG; vergleiche auch VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu Paragraph 38, Absatz 7, TSchG). Hierbei bleibt es ohne Belang, ob die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet (oder sogar abgeschlossen) wurde, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung in Betracht kommt und ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat – oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist vergleiche VwSlg. 19.487 A/2016;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344; 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Zudem ist es nicht erforderlich, dass alle Aspekte des relevanten Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zur vergleichbaren Regelung in Paragraph 38, Absatz 7, TSchG; ebenso VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.3. Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).7.3. Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG nicht strafbar (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4. Umgekehrt liegt jedenfalls keine Konstellation iSd § 22 Abs. 1 VStG vor, wenn sich die Tatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden bzw. wenn sie Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns betreffen, von denen – den Tatbeständen zufolge – jede auch ohne die jeweils andere vorliegen kann (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0010, zu § 28 Abs. 1 AuslBG und § 30 Abs. 2 VStG).7.4. Umgekehrt liegt jedenfalls keine Konstellation iSd Paragraph 22, Absatz eins, VStG vor, wenn sich die Tatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden bzw. wenn sie Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns betreffen, von denen – den Tatbeständen zufolge – jede auch ohne die jeweils andere vorliegen kann vergleiche , VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0010, zu Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 30, Absatz 2, VStG).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Dabei kann alleine aus der Einstellung eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens noch nicht auf eine Identität der Tat geschlossen werden. Vielmehr muss festgestellt werden, welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde (VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Sollte tatsächlich ein Fall der Subsidiarität vorliegen, wäre das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344, ebenfalls in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall).7.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Dabei kann alleine aus der Einstellung eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens noch nicht auf eine Identität der Tat geschlossen werden. Vielmehr muss festgestellt werden, welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde (VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Sollte tatsächlich ein Fall der Subsidiarität vorliegen, wäre das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen (VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344, ebenfalls in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6. Im vorliegenden Fall erweist es sich bei der Prüfung einer möglichen Subsidiarität gemäß § 22 VStG als maßgeblich, dass der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis (lediglich) angelastet wurde, als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft dafür verantwortlich zu sein, dass von einem Arbeitnehmer an einem näher bezeichneten Tag und an einem näher bezeichneten Ort eine Störungsbehebung an einer im Betrieb befindlichen Maschine durchgeführt wurde. Da die aus den Versäumnissen der Beschwerdeführerin resultierende und den objektiven Straftatbestand des § 88 StGB begründende Körperverletzung eines Arbeitnehmers keinen Bestandteil des spruchgemäßen Tatvorwurfes bildet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Subsidiarität gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht iSd § 22 VStG auszugehen (vgl. hierzu VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074).7.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall erweist es sich bei der Prüfung einer möglichen Subsidiarität gemäß Paragraph 22, VStG als maßgeblich, dass der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis (lediglich) angelastet wurde, als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft dafür verantwortlich zu sein, dass von einem Arbeitnehmer an einem näher bezeichneten Tag und an einem näher bezeichneten Ort eine Störungsbehebung an einer im Betrieb befindlichen Maschine durchgeführt wurde. Da die aus den Versäumnissen der Beschwerdeführerin resultierende und den objektiven Straftatbestand des Paragraph 88, StGB begründende Körperverletzung eines Arbeitnehmers keinen Bestandteil des spruchgemäßen Tatvorwurfes bildet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Subsidiarität gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht iSd Paragraph 22, VStG auszugehen vergleiche hierzu VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 88 Abs. 1 (iVm Abs. 4 StGB) ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten voraussetzt, welches in diesem Zusammenhang ein Verhalten beschreibt, das bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht vielfach tolerierten Risikos überschreitet (vgl. dazu u.a. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1. Juni 2018, rdb.at] § 88 StGB Rz 9 und Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 22. November 2017, rdb.at] § 80 StGB Rz 11 ff.). Da der Beschwerdeführerin dieses „deliktstypisch sozialinadäquat gefährliches Verhalten“ (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2018, rdb.at] § 88 StGB Rz 9) im Sinne des Kriminalstrafrechts – welches von den spezifischen Verschuldensanforderungen des Verwaltungsstrafrechts in Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems unterschieden werden muss – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sachverhaltskonstellation nicht zur Last gelegt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des § 88 Abs. 1 (iVm Abs. 4) StGB verwirklicht (vgl. im Übrigen Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1. Juli 2023, rdb.at] § 22 VStG Rz 3 zum Erfordernis der Beschuldigtenidentität hinsichtlich der Subsidiaritätsregel des § 22 Abs. 1 VStG). 7.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, StGB) ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten voraussetzt, welches in diesem Zusammenhang ein Verhalten beschreibt, das bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht vielfach tolerierten Risikos überschreitet vergleiche dazu u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1. Juni 2018, rdb.at] Paragraph 88, StGB Rz 9 und Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 22. November 2017, rdb.at] Paragraph 80, StGB Rz 11 ff.). Da der Beschwerdeführerin dieses „deliktstypisch sozialinadäquat gefährliches Verhalten“ (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1. Juni 2018, rdb.at] Paragraph 88, StGB Rz 9) im Sinne des Kriminalstrafrechts – welches von den spezifischen Verschuldensanforderungen des Verwaltungsstrafrechts in Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems unterschieden werden muss – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sachverhaltskonstellation nicht zur Last gelegt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4,) StGB verwirklicht vergleiche im Übrigen Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2023, rdb.at] Paragraph 22, VStG Rz 3 zum Erfordernis der Beschuldigtenidentität hinsichtlich der Subsidiaritätsregel des Paragraph 22, Absatz eins, VStG).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zum Verschulden 8.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 8.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">8.2. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,– liegenden Strafdrohung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für ihre Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. u.a. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).8.3. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,– liegenden Strafdrohung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für ihre Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen vergleiche u.a. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4. Da die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft bestraft wurde, wäre eine solche Darlegung fehlenden Verschuldens nur dann anzunehmen, wenn im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, aufgrund dessen die Überwachung der Einhaltung jener Rechtsvorschrift, deren Übertretung der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (u.a. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.1. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, das Vorhandensein eines solchen Systems im Einzelnen darzulegen (VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen konkret zu gestalten ist, sondern bloß zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist und ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.2. Im Konkreten muss für diese Darstellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101). In diesem Sinn hat der nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche auch aufzuzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war (vgl. VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).8.4.2. Im Konkreten muss für diese Darstellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101). In diesem Sinn hat der nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche auch aufzuzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war vergleiche VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.3. Hierbei hat die verantwortliche Person insbesondere (konkret) darzulegen, wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen (allenfalls durch die Hilfsorgane) vorgenommen wurden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.7.2018, Ra 2018/03/0061).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Schulungen und Betriebsanweisungen, einschließlich deren Dokumentation, ein Kontrollsystem gegebenenfalls (als Vorsorge) unterstützen, sie können ein solches Kontrollsystem aber nicht ersetzen. Für sich genommen (ohne tatsächliche Überwachung ihrer Einhaltung) reichen Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen – ebenso wie die Aufnahme einschlägiger Klauseln in die Arbeitsverträge (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145) – jedenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.5. Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers zu enthalten. So gehört es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Dem wird nicht Genüge getan, wenn die beschuldigte Person auf bloße Verwarnungen nach einem erstmaligen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften verweist (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 5.8.2009, 2008/02/0127; VwSlg. 18.941 A/2014) oder Konsequenzen (wie Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer) darlegt, die nach dem relevanten Tatzeitpunkt gesetzt wurden (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018).8.4.5. Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So gehört es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (u.a. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Dem wird nicht Genüge getan, wenn die beschuldigte Person auf bloße Verwarnungen nach einem erstmaligen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften verweist vergleiche VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 5.8.2009, 2008/02/0127;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwSlg. 18.941 A/2014) oder Konsequenzen (wie Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer) darlegt, die nach dem relevanten Tatzeitpunkt gesetzt wurden vergleiche VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.6. Umgekehrt kann ein solches Sanktionssystem (darunter etwa Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Mitarbeiter) das Erfordernis der Dartuung präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich machen, zumal ein Sanktionssystem die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen vermag (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.7. Da das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem gerade auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (aus eigenem Antrieb und gegen Anweisungen des Dienstgebers) gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die relevanten Vorschriften einhalten (u.a. VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045; VwSlg. 18.895 A/2014; VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.8. Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert. Im Ergebnis müssen alle Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4.9. Wurde kein diesen Kriterien entsprechendes wirksames Kontrollsystem eingerichtet, vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, nichts am Verschulden des Arbeitgebers zu ändern (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164). In diesem Fall bleibt auch das Motiv des weisungswidrig handelnden Arbeitnehmers ohne Relevanz (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127, zum Verweis auf eine „Kurzschlusshandlung“).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5. Vor dem erwähnten rechtlichen Hintergrund und der obigen Feststellungen ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall letztlich nicht gelungen, ihr fehlendes Verschulden darzutun. Zwar wurden im Verfahren Maßnahmen dargelegt, die den Stellenwert des Arbeitnehmerschutzes bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft belegen (darunter regelmäßige Audits, Rundgänge und Berichte auf sämtlichen Ebenen, Arbeitsplatzevaluierungen, spezifische Arbeitsanweisungen und regelmäßige Schulungen, ein System zur Erfassung unsicherer Zustände und unsicherer Handlungen, die Einrichtung eines speziellen Systems zur Sicherung der Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf, Maßnahmen der Mitarbeiterpartizipation und ein strukturiertes Meldesystem nach einem Unfall), doch erreichen diese (noch) nicht jene Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein wirksames Kontrollsystem gestellt werden, auf dessen Basis das Verschulden der außenvertretungsbefugten Organe ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.1. Hierbei ist – in Einklang mit dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates – zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Rollerhead-Anlage zum Unfallzeitpunkt am 3. Februar 2023 im Wesentlichen auf organisatorische Vorkehrungen beschränkt haben, obgleich bei Gefahrenstellen von Arbeitsmitteln grundsätzlich technische Schutzeinrichtungen vorzusehen sind (vgl. § 43 Abs. 3 bis 8 iVm § 2 Abs. 5 und 6 AM-VO; weiters auch § 7 Z 8 ASchG, wonach ein allgemeiner Grundsatz des Vorranges des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz gilt). Unter anderem war im Zeitpunkt des Unfalles am 3. Februar 2023 im Bereich des – für die Arbeitnehmer zugänglichen – Einzugsbandes keine Kennzeichnung vorhanden, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitergehende technische Maßnahmen, wie die Installation eines Schutzzaunes und einer Lichtschranke, aufgrund derer eine Störungsbehebung während des laufenden Betriebes, wie sie zum gegenständlichen Unfall geführt hat, nicht mehr möglich ist, wurden erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall veranlasst.8.5.1. Hierbei ist – in Einklang mit dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates – zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Rollerhead-Anlage zum Unfallzeitpunkt am 3. Februar 2023 im Wesentlichen auf organisatorische Vorkehrungen beschränkt haben, obgleich bei Gefahrenstellen von Arbeitsmitteln grundsätzlich technische Schutzeinrichtungen vorzusehen sind vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, bis 8 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5 und 6 AM-VO; weiters auch Paragraph 7, Ziffer 8, ASchG, wonach ein allgemeiner Grundsatz des Vorranges des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz gilt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter anderem war im Zeitpunkt des Unfalles am 3. Februar 2023 im Bereich des – für die Arbeitnehmer zugänglichen – Einzugsbandes keine Kennzeichnung vorhanden, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist. Weitergehende technische Maßnahmen, wie die Installation eines Schutzzaunes und einer Lichtschranke, aufgrund derer eine Störungsbehebung während des laufenden Betriebes, wie sie zum gegenständlichen Unfall geführt hat, nicht mehr möglich ist, wurden erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall veranlasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.2. Darüber hinaus hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, das von ihr beschriebene Kontrollsystem auf die spezifischen Verhältnisse im „Objekt 20“ zu beziehen, in dem sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignet hat. Unter anderem wurde von ihr nicht konkret dargelegt, welche konkrete(n) – namentlich genannten – Person(en) neben Herrn Dipl.-Ing. J. K. und Herrn Dipl.-Ing. Q. R. in dieser Halle zum angelasteten Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Bestimmungen über die Benützung der Arbeitsmittel verantwortlich war (waren), welche Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen diese Person(en) im Detail durchgeführt hat (haben) und wie sie in die Unternehmenshierarchie eingegliedert war (waren).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.3. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit für den Bereich „…“ im „Objekt 20“ durch Herrn Dipl.-Ing. J. K. zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 nicht dem in der einschlägigen Bestellungsurkunde dargelegten – verwaltungsstrafrechtlichen – Verantwortlichkeitsbereich entsprochen hat, da sich letztere nicht auf das „Objekt 20“ bezog. Auch diese Divergenz, welche nach der von Herrn Dipl.-Ing. J. K. in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Rechtfertigung (vom 10. Mai 2023) darauf zurückzuführen ist, auf die Nennung des „Objekt 20“ „schlicht vergessen“ wurde, ist im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit des Kontrollsystems entsprechend zu würdigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.4. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das in den Feststellungen beschriebene System einer systematischen Wissensüberprüfung erst im Nachhinein, also nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 3. Februar 2023, eingeführt wurde. Dies ist insbesondere auch deshalb relevant, weil die zuvor bestehenden Maßnahmen nicht sicherstellen konnten, dass Herr E. F. am genannten Tag – trotz Absolvierung einer Schulung mit entsprechendem Inhalt – Kenntnis über die Unzulässigkeit einer Störungsbehebung während des laufenden Betriebes der Maschine hatte. Aus dem fehlenden Wissen des Herrn E. F. lässt sich schließen, dass die Schulungsmaßnahmen zum Vorfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 nicht die gewünschte Effektivität hatten (vgl. zu den Implikationen eigenmächtigen Handelns entgegen einer eindeutigen Anweisung auf die Beurteilung des vorgebrachten Kontrollsystems u.a. VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).8.5.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das in den Feststellungen beschriebene System einer systematischen Wissensüberprüfung erst im Nachhinein, also nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 3. Februar 2023, eingeführt wurde. Dies ist insbesondere auch deshalb relevant, weil die zuvor bestehenden Maßnahmen nicht sicherstellen konnten, dass Herr E. F. am genannten Tag – trotz Absolvierung einer Schulung mit entsprechendem Inhalt – Kenntnis über die Unzulässigkeit einer Störungsbehebung während des laufenden Betriebes der Maschine hatte. Aus dem fehlenden Wissen des Herrn E. F. lässt sich schließen, dass die Schulungsmaßnahmen zum Vorfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 nicht die gewünschte Effektivität hatten vergleiche zu den Implikationen eigenmächtigen Handelns entgegen einer eindeutigen Anweisung auf die Beurteilung des vorgebrachten Kontrollsystems u.a. VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.5. Schließlich wurde auch nicht dargelegt, dass das beschriebene Kontrollsystem ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln der Arbeitnehmer enthält. Entsprechend den obigen Feststellungen gibt es im haftungsbeteiligten Unternehmen zwar ein strukturiertes System zur Erfassung, Dokumentation und Bearbeitung unsicherer Handlungen und unsicherer Zustände („Track-Systems“), die Beschwerdeführerin hat es aber versäumt, die daraus für die betreffenden Arbeitnehmer gezogenen Konsequenzen darzulegen – insbesondere, ob und inwiefern ein Verstoß gegen die einschlägigen Arbeitsanweisungen mit Konsequenzen für die Beschäftigten verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.5.6. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung der erteilten Weisungen keine exkulpierende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. u.a. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).8.5.6. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung der erteilten Weisungen keine exkulpierende Wirkung zu entfalten vermag vergleiche u.a. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Zur Strafbemessung:</div>\n<p class=\"lf-p\">9.1. Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.9.1. Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.3. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).9.3. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des Paragraph 19, VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.4. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029).9.4. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche , VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.5. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung kommt aufgrund des Fehlens einschlägiger Vormerkungen (vgl. hierzu VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141) der erste Strafsatz iSd § 130 Abs. 1 ASchG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHv EUR 166,– bis EUR 8.324,– zu verhängen ist. 9.5. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung kommt aufgrund des Fehlens einschlägiger Vormerkungen vergleiche hierzu VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141) der erste Strafsatz iSd Paragraph 130, Absatz eins, ASchG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHv EUR 166,– bis EUR 8.324,– zu verhängen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.6. Die der Bestrafung zugrunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als besonders gewichtig anzusehende öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).9.6. Die der Bestrafung zugrunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als besonders gewichtig anzusehende öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern vergleiche , hierzu u.a. VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.7. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074) – ist das Ausmaß ihres Verschuldens nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch auf die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern Bedacht zu nehmen, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin lediglich für kaufmännische Belange (und nicht für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen) zuständig war (vgl. hierzu u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.3.2008, 2007/07/0129).9.7. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074) – ist das Ausmaß ihres Verschuldens nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch auf die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern Bedacht zu nehmen, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin lediglich für kaufmännische Belange (und nicht für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen) zuständig war vergleiche , hierzu u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.3.2008, 2007/07/0129).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.8. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Umgekehrt ist die Tatsache, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verletzung eines Arbeitnehmers nach sich gezogen hat, als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074; weiters ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 18 f., zu § 19 Abs. 1 VStG, wonach der Umstand, dass eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im ordentlichen Verfahren weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann). Ansonsten sind weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.9.8. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Umgekehrt ist die Tatsache, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verletzung eines Arbeitnehmers nach sich gezogen hat, als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074; weiters ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18 f., zu Paragraph 19, Absatz eins, VStG, wonach der Umstand, dass eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im ordentlichen Verfahren weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann). Ansonsten sind weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.9. Die Beschwerdeführerin verfügt über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist für zwei Kinder (im Alter von 14 und 15 Jahren) sorgepflichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.10. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).9.10. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vergleiche u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.11. Da das aufgrund des Arbeitsunfalles eingeleitete Kriminalstrafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde und folglich auch zu keiner Sanktion gegen sie führen konnte, kommt eine Anrechnung von Sanktionen in parallel geführten Verfahren im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. im Übrigen EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 44).9.11. Da das aufgrund des Arbeitsunfalles eingeleitete Kriminalstrafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde und folglich auch zu keiner Sanktion gegen sie führen konnte, kommt eine Anrechnung von Sanktionen in parallel geführten Verfahren im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht vergleiche im Übrigen EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.12. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere vor dem Hintergrund der überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die Verwaltungsübertretung die Verletzung eines Arbeitnehmers nach sich gezogen hat – erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichfalls sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden (vgl. hierzu u.a. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen ist). Gleichfalls sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden vergleiche hierzu u.a. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen ist).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können.10. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Die Spruchkorrekturen bezwecken zum einen die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat (inklusive des Tatortes, der sich gegenständlich am Sitz des Unternehmens befindet – dazu u.a. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) und eine Bereinigung des Spruchs um für die Tatanlastung nicht erforderliche Elemente (zur ausreichenden Präzisierung im Fall einer Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, und VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012), wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht des Verwaltungsgerichts darstellt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern – wie im gegenständlichen Fall – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. u.a.</div>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; zur Notwendigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vgl. u.a. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086, zur Zulässigkeit der Angabe des Tatzeitpunktes mit dem Kalenderdatum vgl. VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159). Zum anderen dienen die Spruchkorrekturen der Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften in ihren zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen mitsamt Ergänzung des gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG relevanten Strafsatzes (wobei es fallbezogen ausreicht, die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf die einzelnen Paragraphen der Rechtsvorschriften zu zitieren – vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Spruchkorrekturen bezwecken zum einen die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat (inklusive des Tatortes, der sich gegenständlich am Sitz des Unternehmens befindet – dazu u.a. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) und eine Bereinigung des Spruchs um für die Tatanlastung nicht erforderliche Elemente (zur ausreichenden Präzisierung im Fall einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO vergleiche , VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, und VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012), wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht des Verwaltungsgerichts darstellt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern – wie im gegenständlichen Fall – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; zur Notwendigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche , u.a. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086, zur Zulässigkeit der Angabe des Tatzeitpunktes mit dem Kalenderdatum vergleiche VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159). Zum anderen dienen die Spruchkorrekturen der Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften in ihren zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen mitsamt Ergänzung des gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG relevanten Strafsatzes (wobei es fallbezogen ausreicht, die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf die einzelnen Paragraphen der Rechtsvorschriften zu zitieren – vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Spruchkorrektur keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfes bedeutet, hat sie auch keine Auswirkungen auf die Strafbemessung (vgl. hierzu VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).Da die Spruchkorrektur keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfes bedeutet, hat sie auch keine Auswirkungen auf die Strafbemessung vergleiche hierzu VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 20 Prozent der verhängten Strafe (mindestens jedoch EUR 10,–) zu leisten hat. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis eine derartige Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt, war der spruchgemäße Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.12. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 20 Prozent der verhängten Strafe (mindestens jedoch EUR 10,–) zu leisten hat. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis eine derartige Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt, war der spruchgemäße Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.2. bis IV.11. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren Rechtslage und einer darauf bezogenen (nicht uneinheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf den vorliegenden Einzelfall gefasst werden.13.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten römisch vier.2. bis römisch vier.11. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren Rechtslage und einer darauf bezogenen (nicht uneinheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf den vorliegenden Einzelfall gefasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. November 2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., angestellten Erwägungen auf die verfahrensgegenständliche Konstellation einer Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen vor (dies auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VwSlg. 19.136 A/2015), da sich die vorliegende Entscheidung auf eine Alternativbegründung stützten kann, führt dies allerdings nicht zur Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. u.a. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall einer – tragfähigen – alternativen Begründung).Zwar liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. November 2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., angestellten Erwägungen auf die verfahrensgegenständliche Konstellation einer Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen vor (dies auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VwSlg. 19.136 A/2015), da sich die vorliegende Entscheidung auf eine Alternativbegründung stützten kann, führt dies allerdings nicht zur Zulässigkeit der Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall einer – tragfähigen – alternativen Begründung).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich (betriebliche) Kontrollsysteme in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wäre insofern nur dann anzunehmen, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führt (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich (betriebliche) Kontrollsysteme in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG wäre insofern nur dann anzunehmen, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führt (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den durch die – nicht uneinheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, wobei sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben (vgl. u.a. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den durch die – nicht uneinheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, wobei sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben vergleiche u.a. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.042.055.27.2025</p></div>", "next": 0}