{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung oder Beseitigung vorgenommener Veränderungen ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen (MietSlg 38.521/13, 47.438; wobl 1996, 154/54). Besteht ein auf Vereinbarungen gestützter Anspruch des Vermieters auf Entfernung ist dieser im Rechtsweg durchzusetzen. Für die Beurteilung, ob über die konkret geltend gemachten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren oder am Rechtsweg zu entscheiden ist, sind ausschließlich der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen maßgeblich (LGZ Wien 40 R 168/10t). Für die Besitzstörung ist nur der Rechtsweg zulässig. Eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Außerstreitverfahren über die Frage der Duldungspflicht des Vermieters betreffend vom Mieter eigenmächtig vorgenommene Veränderungen bedeutet noch keine Tatsache iSd § 35 EO, die den Anspruch der betreibenden Partei aus dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss aufheben würde; der provisorische Besitzschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im „Streit“ über das Recht (MietSlg 37.266); solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist der Anspruch aus dem Endbeschluss noch nicht erloschen (MietSlg 52.827;</p>\n<p class=\"lf-p\">MietSlg 53.735 = immolex 2001, 242/136).“„Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung aller positiven und negativen Voraussetzungen des Paragraph 9,, die für eine Antragsstattgebung vorliegen müssen (5 Ob 167/10k). Der Anspruch des Mieters, gemäß Paragraph 9, die Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes auch gegen den Willen des Vermieters durchzusetzen, ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen, soweit er nicht auf eine Vereinbarung gestützt wird. Eine bloß „grundsätzliche Zustimmung“ reicht zur Annahme einer Vereinbarung nicht aus (wobl 1992, 31/25 = MietSlg 42.212; anders MietSlg 43.304, wo lediglich auf den Inhalt des Entscheidungsbegehrens abgestellt wird und der streitige Rechtsweg allein aufgrund des ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche gestützten Begehrens für zulässig erachtet wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Anspruch auf eine „inhaltsleere“ Vertragsbestimmung gestützt, die nur die unabhängig davon gegebene Rechtslage wiedergibt, dann ist darüber nach nun wohl herrschender Ansicht im Außerstreitverfahren zu entscheiden (wobl 1998, 378/239 [zust Dirnbacher] = MietSlg 50.280 = immolex 1998, 200/122; gegenteilig noch wobl 1995, 110/49 [krit Dirnbacher] = MietSlg 47.438; vergleiche hierzu iü oben Rz 14). Ebenso im Außerstreitverfahren zu klären ist die Frage, ob eine geplante oder eine schon vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht des Vermieters nach Paragraph 9, entspricht, also in den Katalog des Paragraph 9, Absatz 2, fällt oder nicht und daher der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes abhängig machen kann (dazu näher Rz 54 zu Paragraph 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung oder Beseitigung vorgenommener Veränderungen ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen (MietSlg 38.521/13, 47.438; wobl 1996, 154/54). Besteht ein auf Vereinbarungen gestützter Anspruch des Vermieters auf Entfernung ist dieser im Rechtsweg durchzusetzen. Für die Beurteilung, ob über die konkret geltend gemachten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren oder am Rechtsweg zu entscheiden ist, sind ausschließlich der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen maßgeblich (LGZ Wien 40 R 168/10t). Für die Besitzstörung ist nur der Rechtsweg zulässig. Eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Außerstreitverfahren über die Frage der Duldungspflicht des Vermieters betreffend vom Mieter eigenmächtig vorgenommene Veränderungen bedeutet noch keine Tatsache iSd Paragraph 35, EO, die den Anspruch der betreibenden Partei aus dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss aufheben würde; der provisorische Besitzschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im „Streit“ über das Recht (MietSlg 37.266); solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist der Anspruch aus dem Endbeschluss noch nicht erloschen (MietSlg 52.827;</p>\n<p class=\"lf-p\">MietSlg 53.735 = immolex 2001, 242/136).“ § 39 Mietrechtsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 39, Mietrechtsgesetz lautet wie folgt: „Entscheidung der Gemeinde</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.(1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.(2) Auf welche Gemeinden die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4 und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 17, 25 bis 28, Paragraph 31, Absatz eins bis 4 und Paragraphen 32 bis 34 AußStrG sowie Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 und 18 und Absatz 4, entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß § 40 Abs. 3 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“ § 40 Mietrechtsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 40, Mietrechtsgesetz lautet wie folgt: „Anrufung des Gerichtes</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.“ § 25 Außerstreitgesetz lautet wie folgt:Paragraph 25, Außerstreitgesetz lautet wie folgt: „Unterbrechung des Verfahrens</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Verfahren wird unterbrochen, wenn 1. die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn 1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist, 2. sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder 3. eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.“ Für die Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden. (RS0131141).Für die Unterbrechung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden. (RS0131141). § 25 Abs. 2 AußStrG normiert daher, dass ein Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden kann, wenn 1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts­verhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist.Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG normiert daher, dass ein Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden kann, wenn 1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts­verhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">§ 39 Abs. 3 MRG wiederum normiert, dass die Gemeinde nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden hat. Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4 und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 AußStrG entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.Paragraph 39, Absatz 3, MRG wiederum normiert, dass die Gemeinde nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, zu entscheiden hat. Auf das Verfahren sind die Regelungen der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 17, 25 bis 28, Paragraph 31, Absatz eins bis 4 und Paragraphen 32 bis 34 AußStrG sowie Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 und 18 und Absatz 4, AußStrG entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. § 25 AußStrG ist demnach auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden.Paragraph 25, AußStrG ist demnach auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG vorgelegen sind bzw. weiterhin vorliegen.Gegenständlich strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG vorgelegen sind bzw. weiterhin vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zu prüfen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>ob das Verfahren vor dem Bezirksgericht C. zur GZ ... für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist, sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>bejahendenfalls, ob die Lösung der als präjudiziell im Verfahren vor dem Bezirksgericht C. zur GZ ... zu lösenden Vorfrage nur mit einem erheblichen Verfahrensaufwand möglich ist, sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>bejahendenfalls, ob mit der Unterbrechung eine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>zur Frage des Vorliegens einer Präjudizialität:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit der dem Verfahren vor dem Bezirksgericht C. zur GZ ... zugrunde liegenden Klage wurde u.a. begehrt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, der Herstellung des konsensgemäßen Zustands zuzustimmen bzw. der nachträglichen Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen zuzustimmen und den der Klage angeschlossenen Einreichplänen (Erbringung einer unvertretbaren Leistung) zuzustimmen. Mit diesem Antrag ist insbesondere auch die Einholung der erforderlichen Bewilligungen im Hinblick auf den zwischen den beiden Wohnungen vorgenommenen Durchbruch begehrt worden. Unstrittig wurde von der Beschwerdeführerin Herrn E. und Frau G. vertraglich die Vornahme dieses Durchbruchs eingeräumt, sodass dieser Durchbruch vereinbarungsgemäß erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem gegenständlichen Antrag vom 28.4.2021 wiederum hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt hat, dass Herrn D. und Frau F. G. gemäß § 9 MRG die Wiederherstellung betreffend die zusammengelegten Wohnungen in Wien, B.-gasse/Top 20 und 21 aufgetragen werde. Beantragt wurde insbesondere, dass Herr D. E. und Frau F. G. auftragen werde, die von ihnen vorgenommenen Veränderungen in den Mietobjekten Top Nr. 20 und 21 zu beseitigen. Mit diesem Antrag ist insbesondere auch die Beauftragung zur Verschließung des vorgenommenen Durchbruchs zwischen den beiden Wohnungen begehrt worden. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 28.4.2021 wiederum hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt hat, dass Herrn D. und Frau F. G. gemäß Paragraph 9, MRG die Wiederherstellung betreffend die zusammengelegten Wohnungen in Wien, B.-gasse/Top 20 und 21 aufgetragen werde. Beantragt wurde insbesondere, dass Herr D. E. und Frau F. G. auftragen werde, die von ihnen vorgenommenen Veränderungen in den Mietobjekten Top Nr. 20 und 21 zu beseitigen. Mit diesem Antrag ist insbesondere auch die Beauftragung zur Verschließung des vorgenommenen Durchbruchs zwischen den beiden Wohnungen begehrt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Umfang der Frage der Zulässigkeit der Vornahme dieses Durchbruches weisen daher beide Verfahren scheinbar denselben Verhandlungsgegenstand auf, sodass zu fragen ist, warum weder das Bezirksgericht C. noch die Magistratsabteilung 50 den jeweiligen Antrag jedenfalls in diesem Umstand mangels Zuständigkeit zurückgewiesen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lösung ist darin zu erblicken, dass im Falle, dass die Zulässigkeit dieses Durchbruchs vertraglich vereinbart worden ist, die mit diesem Durchbruch verbundenen beiderseitigen Verpflichtungen verbundenen beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht in einem Verfahren gemäß 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 6 erster Fall MRG geklärt werden können. Für die Klärung dieser Fragen ist daher insbesondere infolge Nichtanwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 MRG nicht die Schlichtungsstelle entscheidungskompetent. Die Lösung ist darin zu erblicken, dass im Falle, dass die Zulässigkeit dieses Durchbruchs vertraglich vereinbart worden ist, die mit diesem Durchbruch verbundenen beiderseitigen Verpflichtungen verbundenen beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht in einem Verfahren gemäß 9 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall MRG geklärt werden können. Für die Klärung dieser Fragen ist daher insbesondere infolge Nichtanwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, MRG nicht die Schlichtungsstelle entscheidungskompetent.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits wäre bei Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass dieser Durchbruch ohne vertragliche Bewilligung durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist, vom Vorliegen eines gemäß § 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 6 erster Fall MRG zu führenden Wiederherstellungsverfahrens auszugehen.Andererseits wäre bei Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass dieser Durchbruch ohne vertragliche Bewilligung durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist, vom Vorliegen eines gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall MRG zu führenden Wiederherstellungsverfahrens auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 MRG ist zu folgern, dass letztlich durch das zuständige (Bezirks-)Gericht zur Klärung dieser Frage, nach welchem Verfahren der diesbezügliche Streitgegenstand zu lösen ist, zuständig ist.Jedenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 40, MRG ist zu folgern, dass letztlich durch das zuständige (Bezirks-)Gericht zur Klärung dieser Frage, nach welchem Verfahren der diesbezügliche Streitgegenstand zu lösen ist, zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass das oa. Verfahren vor dem Bezirksgericht C. schon zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung anhängig war, und auch das gemäß § 40 MRG im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage anzurufende Bezirksgericht das Bezirksgericht C. ist, ist daher von einer Präjudizialität der im gegenständlichen, bereits vor dem Bezirksgericht C. anhängigen Verfahren zu Lösenden Frage, ob der Mauerdurchbruch auf einen Vertragskonsens beruht, auszugehen.Abgesehen davon, dass das oa. Verfahren vor dem Bezirksgericht C. schon zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung anhängig war, und auch das gemäß Paragraph 40, MRG im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage anzurufende Bezirksgericht das Bezirksgericht C. ist, ist daher von einer Präjudizialität der im gegenständlichen, bereits vor dem Bezirksgericht C. anhängigen Verfahren zu Lösenden Frage, ob der Mauerdurchbruch auf einen Vertragskonsens beruht, auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzung der durch Vorgabe des Vorliegens einer Präjudizialität i.S.d. § 25 Abs. 2 Z 1 erste Voraussetzung AußStrG liegt daher vor.Die Voraussetzung der durch Vorgabe des Vorliegens einer Präjudizialität i.S.d. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, erste Voraussetzung AußStrG liegt daher vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>zur Frage der Erforderlichkeit eines erheblichen Verfahrensaufwands:</div>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ist daher „nur“ klärungsbedürftig, wie der zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und Herrn E. und Frau G. andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vom 25.8.2000, mit welchem die Zusammenlegung der Wohnungen Top Nr. 20 und 21 gestattet wurde, auszulegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Klärung dieser Rechtsfrage nur von der Auslegung des Vertragstextes abhängt, und sohin nicht mit einem erheblichen Verfahrensaufwand verbunden sein kann, liegt auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Potentiell könnte in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob hinsichtlich der übrigen Änderungen innerhalb des Gebäudebereichs, in welchem die beiden Wohnungen liegen, ein Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemäß § 9 MRK oder aber auf Bewilligung dieser Änderungen gemäß § 9 MRK abzusprechen ist. Doch handelt es sich auch bei dieser Frage um eine reine Rechtsfrage, welche mit keinem relevanten Verfahrensaufwand verbunden sein kann.Potentiell könnte in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob hinsichtlich der übrigen Änderungen innerhalb des Gebäudebereichs, in welchem die beiden Wohnungen liegen, ein Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemäß Paragraph 9, MRK oder aber auf Bewilligung dieser Änderungen gemäß Paragraph 9, MRK abzusprechen ist. Doch handelt es sich auch bei dieser Frage um eine reine Rechtsfrage, welche mit keinem relevanten Verfahrensaufwand verbunden sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit liegt aber die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 Z 1 zweite Voraussetzung AußStrG nicht vor. Somit war schon aus diesem Grunde die gegenständliche Verfahrensaussetzung nicht auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG stützbar.Damit liegt aber die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, zweite Voraussetzung AußStrG nicht vor. Somit war schon aus diesem Grunde die gegenständliche Verfahrensaussetzung nicht auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG stützbar.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>zur Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung:</div>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Umstands, dass der Gegenstand des gegenständlichen anhängigen bezirksgerichtlichen Verfahrens schwerpunktmäßig bauliche Veränderungen außerhalb des Gebäudebereichs des gegenständlichen Wohnhauses zum Gegenstand hat, war bereits bei einer Beurteilung ex ante davon auszugehen, dass dieses bezirksgerichtliche Verfahren eine sehr lange Verfahrensdauer von realistisch mehr als einem Jahr in Anspruch nehmen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Betrachtung ex ante wird zudem auch durch eine Betrachtung ex post bestätigt, zumal dieses Verfahren nunmehr schon fast viereinhalb Jahre dauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verfahrensverzögerung ist insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der Wr. Bauordnung, welche eine unverzügliche Herstellung des konsensgemäßen Zustands bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung gebietet, für die Beschwerdeführerin als unzumutbar einzustufen, abgesehen davon, dass grundsätzlich jede Verfahrensverzögerung von mehr als einem Jahr als unzumutbar einzustufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit liegt aber die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 Z 1 dritte Voraussetzung AußStrG nicht vor. Somit war schon aus diesem Grunde die gegenständliche Verfahrensaussetzung nicht auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG stützbar.Damit liegt aber die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, dritte Voraussetzung AußStrG nicht vor. Somit war schon aus diesem Grunde die gegenständliche Verfahrensaussetzung nicht auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG stützbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.10842.2021</p></div>", "next": 0}