{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zum allfälligen Einwand, dass § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch dahingehend gelesen werden könnte, dass die Schwellenwertgrenze des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nicht erst die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bereits mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, mit welchem die Rechtsmittelausführungsfristverlängerung zuerkannt wird, oder mit dem Ablauf der Frist von 9 Wochen (gesetzliche Ausfertigungsfrist von 4 Wochen plus Fünfwochenfrist gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz RAO) erfolgt, ist Nachfolgendes auszuführen:Zum allfälligen Einwand, dass Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO auch dahingehend gelesen werden könnte, dass die Schwellenwertgrenze des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO nicht erst die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bereits mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, mit welchem die Rechtsmittelausführungsfristverlängerung zuerkannt wird, oder mit dem Ablauf der Frist von 9 Wochen (gesetzliche Ausfertigungsfrist von 4 Wochen plus Fünfwochenfrist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO) erfolgt, ist Nachfolgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Auslegung kann jedenfalls bei Zugrundelegung einer systematischen und teleologischen Interpretation des § 16 Abs. 4 RAO nicht gefolgt zu werden:Dieser Auslegung kann jedenfalls bei Zugrundelegung einer systematischen und teleologischen Interpretation des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht gefolgt zu werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Erstens würde diese Auslegung zu einer unlösbaren Konstellation führen, wenn, wie es im gegenständlichen Verfahren bereits im Falle der Nichtigkeitsbeschwerdeneinbringung erst einen Tag später der Fall gewesen wäre, der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle (daher entweder der Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbeschlusses oder der Zeitpunkt des Ablaufs von 9 Wochen nach dieser Zustellung) in einem anderen Verhandlungsjahr (nennen wir es das erste Verhandlungsjahr) zugestellt worden wäre, als sodann tatsächlich die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt (daher dem Gericht übermittelt) worden wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall würde der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle im ersten Verhandlungsjahr 1 liegen, und damit nur für dieses erste Verhandlungsjahr eine Entschädigung von in diesem Verhandlungsjahr tatsächlich angefallenen Leistungen ermöglichen, während diesfalls die Nichtigkeitsbeschwerde aber erst im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden wäre, wobei eben in diesem zweite Verhandlungsjahr die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten worden ist, womit aber auch eine Entschädigung für den mit den Rechtsmitteln verbundenen Aufwand nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesfalls wäre daher im ersten Verhandlungsjahr die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erreicht worden, doch wäre in diesem ersten Verhandlungsjahr keinerlei honorierbare Leistung erbracht worden. Dagegen wäre in diesem Fall die Nichtigkeitsbeschwerde im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden, wobei aber in diesem Verhandlungsjahr keine Leistung i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erbracht worden wäre, womit in diesem Verhandlungsjahr aber auch nicht die Sondervergütungsschwelle erreicht worden wäre. Damit wäre bei dieser Konstellation trotz bzw. eigentlich wegen des Zuspruchs einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung der exorbitante Aufwand, welcher mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden war, gar nicht gemäß § 16 Abs. 4 RAO vergütbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesfalls wäre daher im ersten Verhandlungsjahr die Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO erreicht worden, doch wäre in diesem ersten Verhandlungsjahr keinerlei honorierbare Leistung erbracht worden. Dagegen wäre in diesem Fall die Nichtigkeitsbeschwerde im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden, wobei aber in diesem Verhandlungsjahr keine Leistung i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO erbracht worden wäre, womit in diesem Verhandlungsjahr aber auch nicht die Sondervergütungsschwelle erreicht worden wäre. Damit wäre bei dieser Konstellation trotz bzw. eigentlich wegen des Zuspruchs einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung der exorbitante Aufwand, welcher mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden war, gar nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vergütbar.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Zweitens hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO und der Zeitpunkt der Erbringung der honorierbaren Leistungen auseinander fallen, mit einer weiteren vom Gesetzgeber wohl nicht erwünschten Konsequenz. Diesfalls würde nämlich keine vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung, sondern die Zustellung eines Gerichtsbeschluss die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auslösen. Erst nach dieser Auslösung würde die Nichtigkeitsbeschwerde erbracht. Bei Zugrundelegung der gegenständlich angefochtenen Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ wäre daher die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als eine solche erst nach der Auslösung der Sondervergütungsschwelle erbrachte Leistung einzustufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Damit wäre bei der Ermittlung des mit der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden Aufwands nicht der Aufwand, welcher gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO dem Sondervergütungstatbestand des § 16 Abs. 10 erster Satz RAO gleichwertig ist, daher der Teilzeitraum von 5 Wochen der mit Beschluss zuerkannten Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist, in Abzug zu bringen. In diesem Falle wäre daher bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung der (abzugsfreie) Gesamtaufwand, welcher mit der konkreten Nichtigkeitsbeschwerde (samt Schuldberufung) verbunden war, zugrunde zu legen.2) Zweitens hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO und der Zeitpunkt der Erbringung der honorierbaren Leistungen auseinander fallen, mit einer weiteren vom Gesetzgeber wohl nicht erwünschten Konsequenz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesfalls würde nämlich keine vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung, sondern die Zustellung eines Gerichtsbeschluss die Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auslösen. Erst nach dieser Auslösung würde die Nichtigkeitsbeschwerde erbracht. Bei Zugrundelegung der gegenständlich angefochtenen Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ wäre daher die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als eine solche erst nach der Auslösung der Sondervergütungsschwelle erbrachte Leistung einzustufen. Damit wäre bei der Ermittlung des mit der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden Aufwands nicht der Aufwand, welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO dem Sondervergütungstatbestand des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz RAO gleichwertig ist, daher der Teilzeitraum von 5 Wochen der mit Beschluss zuerkannten Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist, in Abzug zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle wäre daher bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung der (abzugsfreie) Gesamtaufwand, welcher mit der konkreten Nichtigkeitsbeschwerde (samt Schuldberufung) verbunden war, zugrunde zu legen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Drittens würde bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits ohne jegliche Leistungserbringung übersprungen wird, die Annahme, dass diese Erheblichkeitsschwelle dann nochmals bei der tatsächlichen Leistungserbringung auf eine ganz andere Weise schlagend würde, nämlich in der Konsequenz der Verringerung des Entschädigungsanspruchs entsprechend des Aufwands für 50 Verhandlungsstunden, noch zusätzlich dem klaren Wortlaut widersprechen und zudem contra legem eine völlig divergente Berücksichtigung des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle und der für dieses Erreichen erforderlichen Voraussetzung bewirken. Vielmehr wäre es konsistent, dass bei der Annahme, dass für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle keinerlei Leistung gefordert ist, auch zu folgern wäre, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (entgegen zum Falle der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Absolvierung von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden6) keine Kürzung der für den Gesamtaufwand der Rechtsmittelausführungen zu veranschlagenden Entschädigung um ein dem Aufwand von 50 Verhandlungsstunden entsprechendes Aufwandsäquivalent erlaubt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese unterschiedliche Differenzierung der Beachtlichkeit der Erheblichkeitsschwelle bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs wäre nun aber als unsachlich und damit als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Art. 7 B-VG einstufen.3) Drittens würde bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits ohne jegliche Leistungserbringung übersprungen wird, die Annahme, dass diese Erheblichkeitsschwelle dann nochmals bei der tatsächlichen Leistungserbringung auf eine ganz andere Weise schlagend würde, nämlich in der Konsequenz der Verringerung des Entschädigungsanspruchs entsprechend des Aufwands für 50 Verhandlungsstunden, noch zusätzlich dem klaren Wortlaut widersprechen und zudem contra legem eine völlig divergente Berücksichtigung des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle und der für dieses Erreichen erforderlichen Voraussetzung bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr wäre es konsistent, dass bei der Annahme, dass für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle keinerlei Leistung gefordert ist, auch zu folgern wäre, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (entgegen zum Falle der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Absolvierung von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden6) keine Kürzung der für den Gesamtaufwand der Rechtsmittelausführungen zu veranschlagenden Entschädigung um ein dem Aufwand von 50 Verhandlungsstunden entsprechendes Aufwandsäquivalent erlaubt. Diese unterschiedliche Differenzierung der Beachtlichkeit der Erheblichkeitsschwelle bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs wäre nun aber als unsachlich und damit als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Artikel 7, B-VG einstufen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Ebenso willkürlich wäre es bei dieser Auslegung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>dass der zufällige Zeitpunkt der Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses maßgeblich ist und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>dass der Umstand, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ohne jegliche adäquate honorarrechtlich entgeltbare Leistung eintritt, dazu führt, dass abhängig von der Zufälligkeit der Setzung einer bestimmten Vertretungshandlung (wie etwa die Einbringung eines Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof) diese Vertretungshandlung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen ist, oder eben infolge Setzung vor diesem Eintritt der Erheblichkeitsschwelle nicht zu berücksichtigen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Inkonsistent ist bei dieser Auslegung auch die bei dieser Auslegung schlüssige Folgerung, dass für die Ermittlung der Entschädigungshöhe der Zeitraum zwischen der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle und der Zeitraum der Rechtsmitteleinbringung mitmaßgeblich ist, sodass die nicht volle Ausschöpfung der Fristverlängerung (wie dies gegenständlich der Fall ist) zu einer verhältnismäßigen Entschädigungskürzung führen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Ebenso unsachlich wäre bei dieser Auslegung der Fall zu beurteilen, wenn die Rechtsmittel bereits vor dem Ablauf von 9 Wochen nach Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses ausgeführt würden. Diesfalls würde die Rechtsmittelausführung vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle liegen, sodass dies zu einer Abweisung des Entschädigungsantrags führen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der Aufwand für eine Nichtigkeitsbeschwerde, durch welche erst die Sondervergütungsschwelle i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO ausgelöst wird, keinesfalls vergütet werden; wird doch dieses Rechtsmittel nicht erst nach dem Zeitpunkt der Auslösung dieser Sondervergütungsschwelle eingebracht (ist dieses daher keine „darüber hinausgehende Leistung“).Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der Aufwand für eine Nichtigkeitsbeschwerde, durch welche erst die Sondervergütungsschwelle i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO ausgelöst wird, keinesfalls vergütet werden; wird doch dieses Rechtsmittel nicht erst nach dem Zeitpunkt der Auslösung dieser Sondervergütungsschwelle eingebracht (ist dieses daher keine „darüber hinausgehende Leistung“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Verfahren vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nur eine einzige Leistung, nämlich ein Rechtsmittelschriftsatz, mit welchem sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde als auch eine Berufung eingebracht werden, erbracht. Nur diese Honorierung dieser Leistung i.S.d. Vorgaben des § 16 Abs. 4 RAO wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.Im gegenständlichen Fall wurde im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nur eine einzige Leistung, nämlich ein Rechtsmittelschriftsatz, mit welchem sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde als auch eine Berufung eingebracht werden, erbracht. Nur diese Honorierung dieser Leistung i.S.d. Vorgaben des Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit kann jedenfalls im Hinblick auf die klare Formulierung der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ diese einzige Leistung bestenfalls die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllen, nämlich dass diese Leistung einer Wertigkeit entspricht, welche zumindest gleichwertig einer Leistungserbringung im Ausmaß von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ist. Damit kann jedenfalls im Hinblick auf die klare Formulierung der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ diese einzige Leistung bestenfalls die Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO erfüllen, nämlich dass diese Leistung einer Wertigkeit entspricht, welche zumindest gleichwertig einer Leistungserbringung im Ausmaß von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Voraussetzung wurde durch den gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz bei Zugrundelegung der Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer für die Ausführung dieses Rechtsmittelschriftsatzes durch das Landesgericht eine Fristverlängerung von 10 Monaten gewährt worden ist. Diese Voraussetzung wurde durch den gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz bei Zugrundelegung der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer für die Ausführung dieses Rechtsmittelschriftsatzes durch das Landesgericht eine Fristverlängerung von 10 Monaten gewährt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zuvor ausgeführt entspricht dieser Fristverlängerungszeitraum bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO de, Aufwand für 380 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO. Wie zuvor ausgeführt entspricht dieser Fristverlängerungszeitraum bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO de, Aufwand für 380 Verhandlungsstunden i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Rechtsmittelschriftsatzausführung wurde daher eine Leistung erbracht, mit welcher der Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO entsprochen wurde, wenn auch in einer diese Vorgabe massiven Weise, nämlich in einem um das 8,6 fache überschießende Ausmaß.Mit dieser Rechtsmittelschriftsatzausführung wurde daher eine Leistung erbracht, mit welcher der Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO entsprochen wurde, wenn auch in einer diese Vorgabe massiven Weise, nämlich in einem um das 8,6 fache überschießende Ausmaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit wird durch diese Leitung der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung lediglich bewirkt, dass durch diese in Entsprechung der Umrechnungsformel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO die Hürde der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wurde. Somit wird durch diese Leitung der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung lediglich bewirkt, dass durch diese in Entsprechung der Umrechnungsformel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO die Hürde der Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn schon das Aufwandsausmaß, welches durch eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von fünf Wochen dokumentiert ist, als exorbitant und einem Rechtsanwalt gerade noch zumutbar einzustufen ist, wie sehr muss ein Aufwandsausausmaß, das das 8,6 fache dieses bereits als exorbitant eingestuften Ausmaßes darstellt, eine entsprechende Vergütung von Verfassungs wegen gebieten ?</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn daher aber bereits eine Nichtigkeitsbeschwerdeausführung im Hinblick auf welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung lediglich im Ausmaß von 5 Wochen eingeräumt wurde, bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO (Aufwand von 50 Verhandlungsstunden) erfüllt, erscheint es bei Zugrundelegung der oa. verfassungsgerichtlichen Judikatur unbedingt geboten, dass eine Rechtsmitteleinbringung, welche mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist, wie etwa gegenständlich mit dem 8,6 fachen Aufwand verbunden ist, auch in einer angemessenen Weise vergütet werden muss.Wenn daher aber bereits eine Nichtigkeitsbeschwerdeausführung im Hinblick auf welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung lediglich im Ausmaß von 5 Wochen eingeräumt wurde, bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO die Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO (Aufwand von 50 Verhandlungsstunden) erfüllt, erscheint es bei Zugrundelegung der oa. verfassungsgerichtlichen Judikatur unbedingt geboten, dass eine Rechtsmitteleinbringung, welche mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist, wie etwa gegenständlich mit dem 8,6 fachen Aufwand verbunden ist, auch in einer angemessenen Weise vergütet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erscheint daher von Verfassungs wegen geboten, dass für eine Nichtigkeitsbeschwerde, für welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bzw. im gegenständlichen Fall sogar von 10 Monaten zuerkannt wurde, jedenfalls im Hinblick auf den mit der die Fristverlängerung von 5 Wochen überschreitenden Fristverlängerung als erwiesen anzusehenden exorbitanten Aufwand eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei solch einer Konstellation ist es daher geboten, dass bei der Ermittlung des angemessenen Vergütungsanspruchs i.S.d. § 16 Abs. 4 RAO dieser über nachweislich einem Verhandlungsaufwand von 50 Stunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz i.S.d. zweiter Satz RAO übersteigende Mehraufwand berücksichtigt wird.Bei solch einer Konstellation ist es daher geboten, dass bei der Ermittlung des angemessenen Vergütungsanspruchs i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, RAO dieser über nachweislich einem Verhandlungsaufwand von 50 Stunden i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz i.S.d. zweiter Satz RAO übersteigende Mehraufwand berücksichtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des § 16 Abs. 4 RAO, wonach der Gesetzgeber Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO, wonach der Gesetzgeber</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>erstens bei der Bewertung des mit einer Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands auf das Ausmaß einer gerichtlich zuerkannten Rechtsmitteleinbringungsfristerstreckung abstellt, und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zweitens klar stellt, dass eine Rechtsmittelfristerstreckung von 5 Wochen die Vorgabe von 50 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllt, sodass ein darüber liegender Aufwand angemessen zu vergüten ist.- zweitens klar stellt, dass eine Rechtsmittelfristerstreckung von 5 Wochen die Vorgabe von 50 Verhandlungsstunden i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO erfüllt, sodass ein darüber liegender Aufwand angemessen zu vergüten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Regelungskonzept sollte der Umstand, dass der mit der Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand bei Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden übersteigt, nicht anders geregelt werden, als die Honorierung des Aufwands, die gebührt, wenn in einem Jahr der tatsächliche Verhandlungsaufwand das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden (oder 10 Verhandlungstage) übersteigt.Bei diesem Regelungskonzept sollte der Umstand, dass der mit der Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand bei Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden übersteigt, nicht anders geregelt werden, als die Honorierung des Aufwands, die gebührt, wenn in einem Jahr der tatsächliche Verhandlungsaufwand das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden (oder 10 Verhandlungstage) übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun aber schon der Gesetzgeber an das Ausmaß einer gerichtlich zugesprochenen Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung anknüpft, muss es als völlig unsachlich erscheinen, dass das Ausmaß der über eine fünfwöchige Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung hinausgehenden Rechtsmittelausführungsfristverlängerung im Falle, dass im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) keine mündliche Verhandlung statt gefunden hat, keinerlei Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch zur Folge hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage gebührt dem Rechtsanwalt gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Fall, dass in einem Verhandlungsjahr in einem Verfahren mehr als 50 Verhandlungsstunden (bzw. 10 Verhandlungstage) durchgeführt wurden, eine angemessene Vergütung für die durchgeführten Verhandlungsstunden (Verhandlungstage), die über der Verhandlungsstundenanzahl von 50 Verhandlungsstunden7 (der Verhandlungstagezahl von 10) liegen.8Nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage gebührt dem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO im Fall, dass in einem Verhandlungsjahr in einem Verfahren mehr als 50 Verhandlungsstunden (bzw. 10 Verhandlungstage) durchgeführt wurden, eine angemessene Vergütung für die durchgeführten Verhandlungsstunden (Verhandlungstage), die über der Verhandlungsstundenanzahl von 50 Verhandlungsstunden7 (der Verhandlungstagezahl von 10) liegen.8 Dagegen ist nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im Falle, dass in einem Verhandlungsjahr keine Verhandlungsstunden durchgeführt wurden, sehr wohl aber ein Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt wurde, der mit der Rechtsmittelausführung verbundene Aufwand auch dann in keiner Weise zu vergüten, wenn dieser Aufwand entsprechend der Umrechnung gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO einem Verhandlungsaufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichzusetzen ist. Auch in solch einem Fall gebührt daher überhaupt kein Vergütungsanspruch. Dagegen ist nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im Falle, dass in einem Verhandlungsjahr keine Verhandlungsstunden durchgeführt wurden, sehr wohl aber ein Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt wurde, der mit der Rechtsmittelausführung verbundene Aufwand auch dann in keiner Weise zu vergüten, wenn dieser Aufwand entsprechend der Umrechnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO einem Verhandlungsaufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichzusetzen ist. Auch in solch einem Fall gebührt daher überhaupt kein Vergütungsanspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies deshalb, da in diesem Fall durch diesen Rechtsmittelschriftsatz nur eine einzige Leistung, durch welche alleinig die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wird, erbracht wird. Dies deshalb, da in diesem Fall durch diesen Rechtsmittelschriftsatz nur eine einzige Leistung, durch welche alleinig die Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO genommen wird, erbracht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diesen Rechtsmittelschriftsatz wird daher lediglich die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO für die Vergütung von weiteren Leistungen, welche nach dieser Leistung erbracht werden (arg. „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“), erfüllt. Dieser Rechtsmittelschriftsatz ist eine einzige Leistung welche mit der Erbringung erfüllt wird; sodass dieser Rechtsmittelschriftsatz keine Leistung ist, welche nach dieser Leistung dieses Rechtsmittelschriftsatzes erbracht wird.Durch diesen Rechtsmittelschriftsatz wird daher lediglich die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO für die Vergütung von weiteren Leistungen, welche nach dieser Leistung erbracht werden (arg. „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“), erfüllt. Dieser Rechtsmittelschriftsatz ist eine einzige Leistung welche mit der Erbringung erfüllt wird; sodass dieser Rechtsmittelschriftsatz keine Leistung ist, welche nach dieser Leistung dieses Rechtsmittelschriftsatzes erbracht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer solchen Rechtsmittelausführung werden erst nach dieser Rechtsmittelausführung erbrachte Leistungen angemessen vergütet. Damit bleibt der Umstand, dass dieser Rechtsmittelausführung einem Aufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden entspricht, bei der Bemessung einer Vergütung unberücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu bemerken ist, dass es sich noch dazu bei solch einer Konstellation geradezu um eine typische Anwendungskonstellation des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO handelt, zumal eine Rechtsmittelausfertigung stets nach Abschluss aller Verhandlungen des Hauptverfahrens erfolgen kann, und gerade der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausfertigungsfrist es mehr als wahrscheinlich macht, dass die Rechtsmittelausfertigung nicht in dem Verhandlungsjahr erfolgt, in welchem die letzte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.Zu bemerken ist, dass es sich noch dazu bei solch einer Konstellation geradezu um eine typische Anwendungskonstellation des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO handelt, zumal eine Rechtsmittelausfertigung stets nach Abschluss aller Verhandlungen des Hauptverfahrens erfolgen kann, und gerade der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausfertigungsfrist es mehr als wahrscheinlich macht, dass die Rechtsmittelausfertigung nicht in dem Verhandlungsjahr erfolgt, in welchem die letzte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufwand, welcher über dem Aufwand liegt, dem 50 Verhandlungsstunden entsprechen (daher die Wochen der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung, welche die Fristverlängerung von 5 Wochen übersteigen), wird daher bei der (alleinigen) Leistung einer Rechtsmittelausfertigung nach der aktuellen Gesetzeslage nicht honoriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenteilig ist dagegen – wie zuvor ausgeführt - die Vergütungslage, wenn in einem Verhandlungsjahr mehr als 50 Verhandlungsstunden bzw. mehr als 10 Verhandlungstage absolviert wurden. Diesfalls werden die Verhandlungsleistungen, welche über diese Vorgabe hinaus erbracht werden, gemäß § 16 Abs. 4 RAO angemessenen vergütet, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verhandlung, welche nach der Erfüllung dieser Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO durchgeführt wird, um eine weitere eigenständige Leistung i.S.d. Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ handelt.Gegenteilig ist dagegen – wie zuvor ausgeführt - die Vergütungslage, wenn in einem Verhandlungsjahr mehr als 50 Verhandlungsstunden bzw. mehr als 10 Verhandlungstage absolviert wurden. Diesfalls werden die Verhandlungsleistungen, welche über diese Vorgabe hinaus erbracht werden, gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO angemessenen vergütet, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verhandlung, welche nach der Erfüllung dieser Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO durchgeführt wird, um eine weitere eigenständige Leistung i.S.d. Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden daher nach der aktuellen Gesetzeslage Aufwände, welche laut dem Gesetz gleichwertig sind, unterschiedlich behandelt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Aufwände sich nämlich aus tatsächlichen Verhandlungsstunden ergeben, erfolgt eine Vergütung. Wenn diese Aufwände dagegen sich aus einer Rechtsmittelausführung ergeben, gebührt keinerlei Vergütung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit werden zwei nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertige Sachverhalte (bzw. Aufwände) unterschiedlich geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, und führt zudem genau zu der prekären Lage, welche bei Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Judikatur eine dem Art. 7 B-VG widersprechende unsachliche Überbelastung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts darstellt.Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, und führt zudem genau zu der prekären Lage, welche bei Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Judikatur eine dem Artikel 7, B-VG widersprechende unsachliche Überbelastung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ungleichbehandlung würde nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts nicht erfolgen, würde die Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese Wendung wird nämlich erstens die aus der Verfassung zu fordernde Vorgabe der Teilvergütung des mit der Rechtsmittelschriftsatzausfertigung verbundenen Aufwands unterbunden. Dies deshalb, da ja eine Rechtsmittelausfertigung nur eine einzige Leistung ist, und sohin in einem Verfahren, in welchem während eines Verhandlungsjahres keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergütungsanspruch im Falle einer Fristverlängerung von zumindest 5 Wochen nur im Hinblick auf allfällige nach dieser Rechtsmitteleinbringung erbrachte weitere Leistungen entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wird durch diese Wendung auch bewirkt, dass die Rechtsmittelausführung auch deshalb nicht vergütbar ist, zumal diese nicht zu einem dem Zeitpunkt erbracht wird, welcher nach dem Zeitpunkt liegt, zu welchem (mit dieser Rechtsmittelausführung) die Hürde der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wird.Zudem wird durch diese Wendung auch bewirkt, dass die Rechtsmittelausführung auch deshalb nicht vergütbar ist, zumal diese nicht zu einem dem Zeitpunkt erbracht wird, welcher nach dem Zeitpunkt liegt, zu welchem (mit dieser Rechtsmittelausführung) die Hürde der Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Konsequenz würde daher nicht eintreten, wenn die Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aufgehoben würde, und damit die Rechtsanwaltskammer bzw. die Gerichte in die Lage versetzt werden, eine Judikatur zu entwickeln, in welchem monetären Ausmaß eine solche Überschreitung der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von 5 Wochen zu einem als angemessen einzustufenden Vergütungsanspruch führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.2) Bedenken in Hinblick auf Art. 6 StGG:römisch fünf.2) Bedenken in Hinblick auf Artikel 6, StGG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben (mwN Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 Rz 886). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG (siehe beispielsweise VfSlg. 10.179/1984; 12.921/1991; 15.038/1997; 15.700/1999; 16.734/2002; 19.033/2010) ist der Gesetzgeber auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes ermächtigt, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen zu erlassen: Dem Gesetzgeber ist es nach dieser Judikatur (z.B. VfSlg. 3968/1961; 4011/1961; 5871/1968; 9233/1981) gestattet, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten sind (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes und die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung nicht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben (mwN Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 Rz 886). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Artikel 6, StGG (siehe beispielsweise VfSlg. 10.179 aus 1984,; 12.921 aus 1991,; 15.038 aus 1997,; 15.700 aus 1999,; 16.734 aus 2002,; 19.033 aus 2010,) ist der Gesetzgeber auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes ermächtigt, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen zu erlassen: Dem Gesetzgeber ist es nach dieser Judikatur (z.B. VfSlg. 3968 aus 1961,; 4011 aus 1961,; 5871 aus 1968,; 9233 aus 1981,) gestattet, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten sind (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes und die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung nicht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gesetzliche Regelung, die die durch Art. 6 StGG gewährte Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z.B. VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985, 10.718/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.625/1988, 11.749/1988, 11.853/1988, 12.094/1989, 12.481/1990, 12.578/1990, 12.677/1991, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).Eine gesetzliche Regelung, die die durch Artikel 6, StGG gewährte Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist vergleiche z.B. VfSlg. 10.179 aus 1984,, 10.386 aus 1985,, 10.718 aus 1985,, 10.932 aus 1986,, 11.276 aus 1987,, 11.483 aus 1987,, 11.494 aus 1987,, 11.503 aus 1987,, 11.625 aus 1988,, 11.749 aus 1988,, 11.853 aus 1988,, 12.094 aus 1989,, 12.481 aus 1990,, 12.578 aus 1990,, 12.677 aus 1991,, 13.704 aus 1994,, 16.324 aus 2001,; 16.927 aus 2003,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen, und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelungen der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als bei Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 11.558/1987 mwH, 11.853/1988, 12.379/1990, 12.481/1990, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen, und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelungen der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als bei Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern vergleiche VfSlg. 11.558 aus 1987, mwH, 11.853 aus 1988,, 12.379 aus 1990,, 12.481 aus 1990,, 13.704 aus 1994,, 16.324 aus 2001,; 16.927 aus 2003,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. z.B. VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.749/1988).Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann vergleiche z.B. VfSlg. 10.179 aus 1984,, 10.386 aus 1985,, 10.932 aus 1986,, 11.276 aus 1987,, 11.483 aus 1987,, 11.494 aus 1987,, 11.503 aus 1987,, 11.749 aus 1988,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichthonorierung der Ausführung eines derart aufwändigen Rechtsmittelschriftsatzes, für welchen vom Gericht sogar ein Ausfertigungszeitraum von 10 Monaten und 4 Wochen, daher ein Zeitraum von fast einem Jahr veranschlagt wird, ist nahezu in jedem Fall existenzbedrohend und bewirkt faktische eine Unterbindung der entgeltlichen Ausübung der gesetzlich zulässigen und den Lebensunterhalt ermöglichenden Erwerbstätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, unentgeltlich fast ein Jahr für die Abfassung eines Rechtsmittelschriftsatzes aufwenden zu müssen, ist dem Beschwerdeführer in diesem Umfang rechtlich wie auch faktisch die Möglichkeit zur Ausübung seines Berufs genommen. Es handelt sich damit somit nicht bloß um eine Beschränkung seiner Erwerbsausübung, sondern um eine (faktische und rechtliche) Unterbindung dieser Gewerbeausübung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich bei dieser Konstellation um keinen Härtefall handelt, ist schon aus der oa. Klarstellung der Verfassungsgerichtshofs zur Frage der gesetzlichen Normierung unentgeltlicher Rechtsanwaltsleistungen in einem exorbitanten Ausmaß anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII) Begründung des Anfechtungsumfangs:römisch sieben) Begründung des Anfechtungsumfangs:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zuvor dargestellt, führt nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts die aktuelle Regelung des § 16 Abs. 4 RAO zu einer unsachlichen und im Hinblick auf die Garantie der Ewerbsausübungsfreiheit bedenklichen Konsequenz:Wie zuvor dargestellt, führt nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts die aktuelle Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu einer unsachlichen und im Hinblick auf die Garantie der Ewerbsausübungsfreiheit bedenklichen Konsequenz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde wurde die Aufhebung dieser Wendung im Primärantrag begehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die durch diesen Gesetzesprüfungsantrag gebrachten Bedenken der Verfassungswidrigkeit nicht bereits durch die Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile erreicht zu werden vermag, bzw. im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof annimmt, dass die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile dem Gesetzes einen grundlegend veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnnbaren Regelungsgehalt geben würde9, wurde auch der gegenständliche Eventualantrag, mit welchem diesfalls die gesamte Aufhebung des § 16 Abs. 4 RAO beantragt wird, gestellt.Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die durch diesen Gesetzesprüfungsantrag gebrachten Bedenken der Verfassungswidrigkeit nicht bereits durch die Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile erreicht zu werden vermag, bzw. im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof annimmt, dass die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile dem Gesetzes einen grundlegend veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnnbaren Regelungsgehalt geben würde9, wurde auch der gegenständliche Eventualantrag, mit welchem diesfalls die gesamte Aufhebung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO beantragt wird, gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei einem Gesetzesprüfungsantrag auch alle Bestimmungen, welche in einem untrennbaren Zusammenhang zur als verfassungswidrig eingestuften Bestimmung, deren Aufhebung beantragt wird, stehen, mitanzufechten sind.10 In Beachtung dieser Vorgabe werden im Eventualantrag daher auch alle Bestimmungsteile in anderen Paragraphen oder Absätzen, welche auf § 16 Abs. 4 RAO verweisen, mitangefochten, daherNach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei einem Gesetzesprüfungsantrag auch alle Bestimmungen, welche in einem untrennbaren Zusammenhang zur als verfassungswidrig eingestuften Bestimmung, deren Aufhebung beantragt wird, stehen, mitanzufechten sind.10 In Beachtung dieser Vorgabe werden im Eventualantrag daher auch alle Bestimmungsteile in anderen Paragraphen oder Absätzen, welche auf Paragraph 16, Absatz 4, RAO verweisen, mitangefochten, daher</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht“ im § 16 Abs. 3 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und1) die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht“ im Paragraph 16, Absatz 3, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 474 aus 1990,, und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>die Wortfolge „und 4“ im § 16 Abs. 5 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 140/19972) die Wortfolge „und 4“ im Paragraph 16, Absatz 5, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, Wenn nun aber der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile nicht ausreichend ist, und daher der Antrag zu eng gefasst ist11, sodass vielmehr die Aufhebung des gesamten Absatz 4 des § 16 RAO geboten ist, würde bei gleichzeitiger Beibehaltung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, diese Verfassungswidrigkeit nur noch verschärft werden. Diesfalls wäre es nämlich dem Rechtsanwalt untersagt, den durch die Streichung des § 16 Abs. 4 RAO bewirkten Vergütungsausfall dadurch zu kompensieren, dass er vom vertretenen Klienten eine Vergütung seiner Leistungen einfordert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da dem Art. 140 B-VG nicht unterstellt werden kann, dass mit dessen Zielsetzung der Ermöglichung der Beseitigung einer verfassungswidrigen Norm die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage sogar noch in ihrer Verfassungswidrigkeit verschärft wird, war daher auch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990 zu begehren.Wenn nun aber der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile nicht ausreichend ist, und daher der Antrag zu eng gefasst ist11, sodass vielmehr die Aufhebung des gesamten Absatz 4 des Paragraph 16, RAO geboten ist, würde bei gleichzeitiger Beibehaltung des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 474 aus 1990,, diese Verfassungswidrigkeit nur noch verschärft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesfalls wäre es nämlich dem Rechtsanwalt untersagt, den durch die Streichung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO bewirkten Vergütungsausfall dadurch zu kompensieren, dass er vom vertretenen Klienten eine Vergütung seiner Leistungen einfordert. Da dem Artikel 140, B-VG nicht unterstellt werden kann, dass mit dessen Zielsetzung der Ermöglichung der Beseitigung einer verfassungswidrigen Norm die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage sogar noch in ihrer Verfassungswidrigkeit verschärft wird, war daher auch die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 474 aus 1990, zu begehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird daher die Stattgabe des gegenständlichen Primärantrags bzw. Eventualantrags beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.4013.2025.3 1 Vgl. VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263; 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062; 13.11.2019, Ra 2019/03/0014; 29.1.2025, Ro 2024/07/0001 2 Vgl. u.a. VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0098; 29.1.2025, Ro 2024/07/0001 3 Vgl. etwa VfGH 1.12.2018, G 308/2018; 12.3.2019, G 315/2018 4 Vgl. VfSlg. 12.638/1991; 14.703/1996; 20.295/2018 5 Vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/2018, 13.11.2019, Ra 2019/03/0014 6 Vgl. etwa VwGH 8.7.2024, Ra 2023/03/0011; 19.1.2025, Ro 2024/07/0001 7 Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nach der Verhandlung, in welcher der bis zu dieser angelaufene Verhandlungszeitaufwand die Dauer von 50 Stunden erreicht, eine oder mehrere weitere Verhandlung(en) durchgeführt wird (werden).</p>\n<p class=\"lf-p\">8 In diesem Sinne etwa VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263 9 Vgl. VfSlg. 12.465/1990; 14.131/1995; 14.308/1995 10 VfSlg. 6674/1972; 8155/1977; 8461/1978; 9374/1982; 11.455/1987; 11.826/1988; 12.464/1990; 13.140/1992; 14.044/1995; 14.180/1995 11 Vgl. VfSlg. 12.762/1991; 13.299/1992</p></div>", "next": 0}