{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 hat der Magistrat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro zu ahnden. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700,- Euro nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 E-Scooter-Verordnung begeht wer dem Verbot gemäß § 1 Abs. 1 E-Scooter-Verordnung zuwiderhandelt oder ein stationsloses Mietfahrrad oder einen stationslosen elektrisch betriebenen Klein- oder Miniroller ohne eine an der vorgesehenen Stelle (§ 3 Abs. 3) angebrachte amtliche Markierung im Sinne der §§ 3 und 4 zur Miete anbietet oder § 5 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung vorgesehenen Strafe. Gemäß 108 Absatz 2, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, hat der Magistrat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro zu ahnden. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700,- Euro nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 7, E-Scooter-Verordnung begeht wer dem Verbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Scooter-Verordnung zuwiderhandelt oder ein stationsloses Mietfahrrad oder einen stationslosen elektrisch betriebenen Klein- oder Miniroller ohne eine an der vorgesehenen Stelle (Paragraph 3, Absatz 3,) angebrachte amtliche Markierung im Sinne der Paragraphen 3 und 4 zur Miete anbietet oder Paragraph 5, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung vorgesehenen Strafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angelastete Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Freihaltung bestimmter Straßenstellen sowie Grünflächen und damit auch das Interesse an der Vermeidung von möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen bzw. der Freihaltung von Grünflächen. Dazu zählen insbesondere die geordnete Nutzung der Verkehrsflächen, die Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des örtlichen Verkehrs, die ungehinderte und sichere Verkehrsabwicklung sowie die Sicherstellung eines ästhetischen Stadtbildes. Nach dem erstinstanzlichen Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Die Klein- und Miniroller beeinträchtigen das öffentliche Interesse dahingehend gravierend, dass die Verkehrssicherheit – vor allem für Personen mit Sehbeeinträchtigung – gestört ist und das örtliche Stadtbild wesentlich beeinträchtigt ist. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wurde deshalb als überdurchschnittlich gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt, als nicht geringfügig bezeichnet werden. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, erschwerend sind über 400 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat bei einem Strafrahmen von bis zu 700,- Euro nach § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung zu den Spruchpunkten 1) bis 12) Geldstrafen in Höhe von jeweils 50,- Euro verhängt.Die Behörde hat bei einem Strafrahmen von bis zu 700,- Euro nach Paragraph 6, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung zu den Spruchpunkten 1) bis 12) Geldstrafen in Höhe von jeweils 50,- Euro verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind die von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1) bis 12) festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen zu bewerten und kommt eine Reduktion der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe aus. Ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes oder die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe aus. Ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes oder die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 23 Stunden ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 23 Stunden ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Final sei festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Wien keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen der E-Scooter-Verordnung hegt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Gesetzwidrigkeit aus einer Analogie zu § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz ergebe, so ist dem nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage ist auszuführen, dass E-Scooter weder über Kennzeichen noch über Zulassungsbesitzer iSd des Kraftfahrgesetzes verfügen, die Bestimmung nicht anwendbar ist und eine planwidrige Lücke, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht zu erkennen ist. Final sei festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Wien keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen der E-Scooter-Verordnung hegt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Gesetzwidrigkeit aus einer Analogie zu Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz ergebe, so ist dem nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage ist auszuführen, dass E-Scooter weder über Kennzeichen noch über Zulassungsbesitzer iSd des Kraftfahrgesetzes verfügen, die Bestimmung nicht anwendbar ist und eine planwidrige Lücke, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht zu erkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerden waren daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob durch die Konkretisierung der ursprünglich mangelhaften Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG der Mangel heilt. Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob durch die Konkretisierung der ursprünglich mangelhaften Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG der Mangel heilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.031.077.12753.2025</p></div>", "next": 0}