{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die gesetzliche Zuweisung der Verantwortlicheneigenschaft an den Nationalrat gemäß § 3a Abs. 4 InfOG unionsrechtskonform ist, zumal selbst unter der Annahme, dass die Datenverarbeitungen des Zweit- und Drittbeschwerdegegners nicht dem Erstbeschwerdegegner zuzurechnen wären, sondern diese selbst als (gemeinsame) Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO (iVm. Art. 26 DSGVO) für die monierten Datenverarbeitungen anzusehen wären, dies nichts an der festgestellten Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenverarbeitungen ändern würde.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die gesetzliche Zuweisung der Verantwortlicheneigenschaft an den Nationalrat gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, InfOG unionsrechtskonform ist, zumal selbst unter der Annahme, dass die Datenverarbeitungen des Zweit- und Drittbeschwerdegegners nicht dem Erstbeschwerdegegner zuzurechnen wären, sondern diese selbst als (gemeinsame) Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für die monierten Datenverarbeitungen anzusehen wären, dies nichts an der festgestellten Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenverarbeitungen ändern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Zum Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass private Chats ihres verstorbenen XXXX, welche auch personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthalten, von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses an die Medien weitergegeben worden seien. Ausgehend von ihren bisherigen Erfahrungen befürchte sie auch eine parteipolitisch motivierte Nutzung des Untersuchungsausschusses als eine Art Plattform zur Weiterleitung privater Nachrichten an die Medien und damit zur weiteren Zerstörung des Andenkens an ihren verstorbenen XXXX. Sie begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 22 Abs. 4 DSG, die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen.2.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass private Chats ihres verstorbenen römisch 40 , welche auch personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthalten, von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses an die Medien weitergegeben worden seien. Ausgehend von ihren bisherigen Erfahrungen befürchte sie auch eine parteipolitisch motivierte Nutzung des Untersuchungsausschusses als eine Art Plattform zur Weiterleitung privater Nachrichten an die Medien und damit zur weiteren Zerstörung des Andenkens an ihren verstorbenen römisch 40 . Sie begehrt mit ihrem Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG, die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.2. Gemäß § 22 Abs. 4 erster Satz iVm. § 35e Abs. 2 DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO kann das Parlamentarische Datenschutzkomitee, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vorliegt.2.6.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO kann das Parlamentarische Datenschutzkomitee, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Spruchpraxis der Datenschutzbehörde zu § 22 Abs. 4 DSG obliegt es dem Antragsteller, die gesetzlichen Voraussetzungen der Bescheiderlassung zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen. Eine spätere Nachholung der Bescheinigung oder ein Beweisverfahren darüber wäre mit dem Charakter des Bescheides nach § 22 DSG als unaufschiebbare Maßnahme verwaltungspolizeilichen Charakters (datenschutzpolizeiliche Dringlichkeitsverfügung) nicht vereinbar (vgl. DSB 28.3.2024, GZ 2024-0.215.259 mwN).Nach der ständigen Spruchpraxis der Datenschutzbehörde zu Paragraph 22, Absatz 4, DSG obliegt es dem Antragsteller, die gesetzlichen Voraussetzungen der Bescheiderlassung zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen. Eine spätere Nachholung der Bescheinigung oder ein Beweisverfahren darüber wäre mit dem Charakter des Bescheides nach Paragraph 22, DSG als unaufschiebbare Maßnahme verwaltungspolizeilichen Charakters (datenschutzpolizeiliche Dringlichkeitsverfügung) nicht vereinbar vergleiche DSB 28.3.2024, GZ 2024-0.215.259 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar steht die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/07/0102; 30.1.1996, 95/11/0146; 12.4.1999, 98/11/0071; 28.6.2001, 2000/11/0084; Walter/Thienel I2, AVG § 57 Anm. 3), jedoch ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Erlassung eines Mandatsbescheides nach herrschender Lehre nicht mehr zulässig, sondern es ist ein Bescheid iSd § 56 AVG zu erlassen, in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur mehr gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 5 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).Zwar steht die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/07/0102; 30.1.1996, 95/11/0146; 12.4.1999, 98/11/0071; 28.6.2001, 2000/11/0084; Walter/Thienel I2, AVG Paragraph 57, Anmerkung 3, ), jedoch ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Erlassung eines Mandatsbescheides nach herrschender Lehre nicht mehr zulässig, sondern es ist ein Bescheid iSd Paragraph 56, AVG zu erlassen, in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur mehr gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz. 5 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.3. Bereits vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zu folgen. Das Ermittlungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt vollständig abgeschlossen und liegt – wie oben ausgeführt – eine Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen handelt es sich bei der Befürchtung, Mitglieder des Untersuchungsausschusses würden – entgegen bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen – die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Untersuchungsausschuss bekannt gewordenen Informationen Dritten gegenüber offenlegen, im Ergebnis – wie oben ausgeführt – lediglich um eine hypothetische Erwägung bzw. eine auf Alltagserfahrung gestützte Vermutung (von der Beschwerdeführerin wird etwa „das systematische und ungehemmte Zuspielen von Unterlagen (vor allem auch von Chat-Protokollen) aus den letzten U-Ausschüssen an die Medien“ angeführt), welche nicht geeignet sind, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd. § 22 DSG im Hinblick auf die Beschwerdegegner zu bescheinigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Thiele/Wagner, DSG2 § 22 DSG, Rz. 20).Im Übrigen handelt es sich bei der Befürchtung, Mitglieder des Untersuchungsausschusses würden – entgegen bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen – die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Untersuchungsausschuss bekannt gewordenen Informationen Dritten gegenüber offenlegen, im Ergebnis – wie oben ausgeführt – lediglich um eine hypothetische Erwägung bzw. eine auf Alltagserfahrung gestützte Vermutung (von der Beschwerdeführerin wird etwa „das systematische und ungehemmte Zuspielen von Unterlagen (vor allem auch von Chat-Protokollen) aus den letzten U-Ausschüssen an die Medien“ angeführt), welche nicht geeignet sind, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 22, DSG im Hinblick auf die Beschwerdegegner zu bescheinigen vergleiche Thiele/Wagner, DSG2 Paragraph 22, DSG, Rz. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.4. Was die von der Beschwerdeführerin angeregte bescheidmäßige Untersagung der Nutzung der Daten im Rahmen der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen anbelangt, ist ebenfalls festzuhalten, dass im Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses (abgesehen davon, dass diese von der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdegegner bezeichnet wurden) im Rahmen der Befragung von Auskunftspersonen rein private Chats des verstorbenen XXXX der Beschwerdeführerin mit dieser oder über diese, die nichts mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun haben, den Auskunftspersonen vorhalten werden, es sich sohin dabei um eine (im Entscheidungszeitpunkt) hypothetische Erwägung handelt, die zur Erfüllung des Tatbestandes der „Gefahr im Verzug“ und damit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht ausreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß § 6 Abs. 3 VO-UA auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes zu achten hat. Gemäß § 21 Abs. 2 VO-UA dürfen Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 (wie vorliegend der von der WKStA vorgelegte Bericht über die Auswertung der XXX) von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bei der Befragung in medienöffentlicher Sitzung im Übrigen nur dann verwendet werden, wenn vor Beginn der Befragung ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat diesfalls die Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fragen an die Auskunftsperson müssen weiters gemäß § 41 Abs. 1 und 2 VO-UA durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein und dürfen nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Das Parlamentarische Datenschutzkomitee hat in diesem Sinne bereits am 5. Februar 2026 mittels Informationsschreiben gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d DSGVO die Beschwerdegegner hinsichtlich ihrer aus der DSGVO sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften erwachsenden Pflichten von Verantwortlichen sensibilisiert.2.6.4. Was die von der Beschwerdeführerin angeregte bescheidmäßige Untersagung der Nutzung der Daten im Rahmen der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen anbelangt, ist ebenfalls festzuhalten, dass im Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Mitglieder bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses (abgesehen davon, dass diese von der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdegegner bezeichnet wurden) im Rahmen der Befragung von Auskunftspersonen rein private Chats des verstorbenen römisch 40 der Beschwerdeführerin mit dieser oder über diese, die nichts mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun haben, den Auskunftspersonen vorhalten werden, es sich sohin dabei um eine (im Entscheidungszeitpunkt) hypothetische Erwägung handelt, die zur Erfüllung des Tatbestandes der „Gefahr im Verzug“ und damit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VO-UA auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes zu achten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VO-UA dürfen Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 (wie vorliegend der von der WKStA vorgelegte Bericht über die Auswertung der römisch 30 ) von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bei der Befragung in medienöffentlicher Sitzung im Übrigen nur dann verwendet werden, wenn vor Beginn der Befragung ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat diesfalls die Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen. Fragen an die Auskunftsperson müssen weiters gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 VO-UA durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein und dürfen nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Parlamentarische Datenschutzkomitee hat in diesem Sinne bereits am 5. Februar 2026 mittels Informationsschreiben gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera d, DSGVO die Beschwerdegegner hinsichtlich ihrer aus der DSGVO sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften erwachsenden Pflichten von Verantwortlichen sensibilisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die amtswegige Erlassung eines Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG lagen sohin nicht vor, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall trotz des fehlenden Verweises in § 35e Abs. 2 DSG auf § 25 Abs. 1 DSG diese Bestimmung im Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee Anwendung findet.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erlassung eines Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG lagen sohin nicht vor, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall trotz des fehlenden Verweises in Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG auf Paragraph 25, Absatz eins, DSG diese Bestimmung im Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee Anwendung findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. […] European Case Law IdentifierECLI:AT:PDK:2026:2026.0.092.118</p></div>", "next": 0}