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Vertretung Schweiz bei Visaerteilung Nikosia/Skopje – Art. 2 Zuständigkeit

Kurz gesagt

Artikel 2 regelt, für welche Visumanträge die österreichischen Vertretungsbehörden zuständig sind und welche Fälle ausgenommen bleiben.

Was es regelt

Grundsätzlich sind die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig. Absatz 2 zählt jedoch mehrere Ausnahmen auf.

Wen es betrifft

Antragsteller mit besonderen Aufenthaltszwecken sowie Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum06.02.2013 TextArtikel 2 Zuständigkeit 1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig. 2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für: -Strichaufzählung Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten); -Strichaufzählung Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung; -Strichaufzählung Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund; -Strichaufzählung Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden; -Strichaufzählung Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird; -Strichaufzählung Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden; -Strichaufzählung Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.