Kurz gesagt
Artikel 2 regelt, für welche Visumanträge die österreichischen Vertretungsbehörden zuständig sind und welche Fälle ausgenommen bleiben.
Was es regelt
Grundsätzlich sind die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig. Absatz 2 zählt jedoch mehrere Ausnahmen auf.
Wen es betrifft
Antragsteller mit besonderen Aufenthaltszwecken sowie Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen.
Kernpunkte
- Grundregel: Zuständigkeit Österreichs für Prüfung und Erteilung von Schengenvisa (Art. 5 Abs. 1).
- Ausgenommen: kurzfristige Aufenthalte im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit (inkl. Chauffeure und Journalisten), Ausbildung und medizinischen Gründen.
- Ausgenommen: Anträge von Angehörigen bestimmter Staaten laut Anhang.
- Ausgenommen: Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (außer nach Art. 25 Abs. 3 Visakodex) sowie bestimmte Diplomaten- und Passinhaber in offizieller Mission.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum06.02.2013
TextArtikel 2 Zuständigkeit 1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
-Strichaufzählung
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
-Strichaufzählung
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
-Strichaufzählung
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
-Strichaufzählung
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden;
-Strichaufzählung
Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
-Strichaufzählung
Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
-Strichaufzählung
Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.