Kurz gesagt
Artikel 3 beschreibt das Verfahren, nach dem die österreichischen Vertretungsbehörden Visumanträge entgegennehmen, prüfen und über sie entscheiden.
Was es regelt
Die Behörden nehmen den Antrag entgegen, erfassen die Antragsdaten und – ab Einführung der Biometrie – die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung durch. Bei Erfüllung der Schengen-Voraussetzungen wird das Visum erteilt, andernfalls kann es selbständig verweigert werden.
Wen es betrifft
Visumantragsteller in Nikosia und Skopje sowie die österreichischen und schweizerischen Vertretungsbehörden.
Kernpunkte
- Österreich erfasst Antragsdaten und biometrische Daten und prüft materiell (Abs. 1).
- Bei erfüllten Voraussetzungen wird das Visum erteilt (Abs. 2), anbringbar in allen anerkannten Reisedokumenten (Abs. 3).
- Verweigerung selbständig möglich nach Art. 8 Abs. 4 lit. d Visakodex (Abs. 4); es gilt das österreichische Rechtsmittelverfahren nach Art. 32 Abs. 3 Visakodex (Abs. 5).
- Bei Unzuständigkeit (Art. 2 Abs. 2) Verweisung an die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde (Abs. 6).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum06.02.2013
TextArtikel 3 Verfahren 1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.
2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäß Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.
5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.
6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.