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Vertretung Schweiz bei Visaerteilung Nikosia/Skopje – Art. 4 Besondere Anträge

Kurz gesagt

Artikel 4 verpflichtet die österreichischen Vertretungsbehörden, Visumanträge von außenpolitischer Bedeutung für die Schweiz besonders zu berücksichtigen.

Was es regelt

Besonderes Augenmerk gilt Anträgen von Inhabern von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen, von politischen Persönlichkeiten sowie von Personen mit Vorrechten und Immunitäten aus internationalen Übereinkommen. Die Schweiz stellt dazu Listen und Informationen bereit.

Wen es betrifft

Diplomaten, politische Persönlichkeiten und völkerrechtlich privilegierte Personen samt Familienangehörigen und privaten Hausangestellten.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum06.02.2013 TextArtikel 4 Besondere Anträge 1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von: a)Litera a Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen; b)Litera b politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren; c)Litera c Personen, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten genießen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat). 2) Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben. 3) Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.