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Vertretung Schweiz bei Visaerteilung Nikosia/Skopje – Art. 5 Zuständige Behörden

Kurz gesagt

Artikel 5 benennt die zuständigen Vertretungs- und Zentralbehörden beider Staaten für die Umsetzung der Vereinbarung.

Was es regelt

Zuständige österreichische Vertretungsbehörden sind die Vertretungen in Nikosia und Skopje. Als Zentralbehörden fungieren in der Schweiz das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Bern) und in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Wien). Für Verweisungsfälle sind schweizerische Botschaften in Athen und Pristina zuständig.

Wen es betrifft

Die Konsular- und Außenbehörden Österreichs und der Schweiz.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum06.02.2013 TextArtikel 5 Zuständige Behörden 1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Nikosia und Skopje. 2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind: a)Litera a In der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Konsularische Direktion Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen 3003 Bern b)Litera b In der Republik Österreich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) Abteilung römisch vier. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien 3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind: a)Litera a Für Nikosia: Schweizerische Botschaft in Athen b)Litera b Für Skopje: Schweizerische Botschaft in Pristina

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.