Kurz gesagt
§ 3 beschränkt persönliche Anhörungen und Verhandlungen bei COVID-19-Maßnahmen und ermöglicht den Einsatz technischer Kommunikationsmittel.
Was es regelt
Wenn wegen COVID-19-Maßnahmen die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen; Gleiches gilt für Vollzugsaufträge und die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist eine Anhörung oder Verhandlung unbedingt erforderlich, kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
Wen es betrifft
Gerichte, Verfahrensparteien und Beteiligte an Anhörungen und Verhandlungen.
Kernpunkte
- Anhörungen/Verhandlungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3.
- Gleiches gilt für Vollzugsaufträge und Protokollierung mündlichen Anbringens.
- Bei unbedingter Erforderlichkeit: Durchführung ohne persönliche Anwesenheit mittels technischer Kommunikationsmittel.
- Inkrafttreten dieser Fassung: 05.04.2020.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum05.04.2020
Außerkrafttretensdatum05.05.2020
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextAnhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen§ 3.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am06.05.2020
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40222703
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