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1. COVID-19-JuBG – § 3 Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen

Kurz gesagt

§ 3 beschränkt persönliche Anhörungen und Verhandlungen bei COVID-19-Maßnahmen und ermöglicht den Einsatz technischer Kommunikationsmittel.

Was es regelt

Wenn wegen COVID-19-Maßnahmen die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen; Gleiches gilt für Vollzugsaufträge und die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist eine Anhörung oder Verhandlung unbedingt erforderlich, kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Wen es betrifft

Gerichte, Verfahrensparteien und Beteiligte an Anhörungen und Verhandlungen.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum05.04.2020 Außerkrafttretensdatum05.05.2020 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextAnhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen§ 3.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Zuletzt aktualisiert am06.05.2020 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40222703

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.