Kurz gesagt
§ 4 regelt die Vorgangsweise, wenn ein Gericht wegen COVID-19 seine Tätigkeit einstellt.
Was es regelt
Hört die Tätigkeit eines Gerichts infolge von COVID-19 auf (§ 161 ZPO, § 25 Abs. 1 Z 5 AußStrG), hat die Bundesministerin für Justiz dies auf www.justiz.gv.at bekanntzumachen. Das übergeordnete Oberlandesgericht bestimmt auf Antrag ein anderes Gericht möglichst gleicher Gattung, wenn dringende Verfahrenshandlungen zur Abwendung von Gefahren oder erheblichen Schäden nötig sind.
Wen es betrifft
Gerichte, das übergeordnete Oberlandesgericht, den Obersten Gerichtshof und Verfahrensparteien.
Kernpunkte
- Bekanntmachung der Einstellung durch die Bundesministerin für Justiz auf der Justiz-Website (Abs. 1).
- Bestimmung eines anderen Gerichts durch das OLG bei dringenden Verfahrenshandlungen (Abs. 2).
- Möglich auch ein Gericht im Sprengel eines anderen OLG.
- Bei eingestellter Tätigkeit des OLG ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum22.03.2020
Außerkrafttretensdatum30.06.2023
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextEinstellung der Tätigkeit eines Gerichts§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (§ 161 ZPO, § 25 Abs. 1 Z 5 AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (Paragraph 161, ZPO, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das übergeordnete Oberlandesgericht hat auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht tunlichst gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch ein Gericht, das im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegt, bestimmt werden. In einem solchen Fall oder wenn das übergeordnete Oberlandesgericht seine Tätigkeit eingestellt hat, ist der Oberste Gerichtshof für die Bestimmung eines anderen Gerichts zuständig.
Zuletzt aktualisiert am30.12.2022
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40221460
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