Kurz gesagt
§ 1 bestimmt, welche Studienangelegenheiten an den wissenschaftlichen Hochschulen nach dieser Durchführungsverordnung abzuwickeln sind.
Was es regelt
An den wissenschaftlichen Hochschulen sind nach Maßgabe dieser Verordnung die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, die Aufnahme als Gast- und außerordentlicher Hörer, die Inskription sowie die Evidenthaltung der Studierenden und der Zeugnisse durchzuführen. Dabei sind die Formulare 1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.
Wen es betrifft
Wissenschaftliche Hochschulen sowie ordentliche, außerordentliche und Gasthörer.
Kernpunkte
- Immatrikulation als ordentlicher Hörer (§ 6 Abs. 1 AHStG) (lit. a).
- Aufnahme als Gasthörer und außerordentlicher Hörer (§ 9 AHStG) (lit. b) sowie Inskription (§ 10 AHStG) (lit. c).
- Evidenthaltung der Studierenden (§ 4 Abs. 4 AHStG) und der Zeugnisse (§ 33 Abs. 3 AHStG) (lit. d und e).
- Verwendung der Formulare 1 bis 38 nach Anlage A (Abs. 2).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.09.1967
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 1. Allgemeine BestimmungenParagraph eins, Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,An den wissenschaftlichen Hochschulen (in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen:
a)Litera a
die Immatrikulation als ordentlicher Hörer (§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);die Immatrikulation als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
b)Litera b
die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher Hörer (Paragraph 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
c)Litera c
die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);die Inskription (Paragraph 10, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
d)Litera d
die Evidenthaltung der Studierenten (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;die Evidenthaltung der Studierenten (Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
e)Litera e
die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).die Evidenthaltung der Zeugnisse (Paragraph 33, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,An den Hochschulen sind die Formulare 1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007171
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