Kurz gesagt
§ 13 regelt das Verfahren beim Wechsel eines ordentlichen Hörers an eine andere Hochschule.
Was es regelt
Wird ein ordentlicher Hörer, der eine Hochschule verlassen hat, an einer anderen immatrikuliert, hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen (mit Ausnahme der Karteikarte) von der bisherigen Hochschule anzufordern. Der Hörer behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu ändern und auch auf der Karteikarte der Ersthochschule zu vermerken.
Wen es betrifft
Ordentliche Hörer, die die Hochschule wechseln, und die beteiligten Hochschulen.
Kernpunkte
- Anforderung des Evidenzbogens samt Beilagen (außer Karteikarte) durch die neue Hochschule.
- Beibehaltung der Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3).
- Änderung der Kennummer (§ 3 Abs. 4) und Vermerk auf der Karteikarte der Ersthochschule.
- Inkrafttreten: 01.09.1967; Außerkrafttreten: 31.07.1997.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.09.1967
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 13. Wechsel der HochschuleParagraph 13, Wechsel der Hochschule
(1)Absatz eins,Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte von jener Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte von jener Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer behält seine Matrikelnummer (Paragraph 3, Absatz 3,); die Kennummer (Paragraph 3, Absatz 4,) ist entsprechend zu ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.
(2)Absatz 2,Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung, so hat er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 lit. c, d, e vorzulegen.Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung, so hat er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, d, e, vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007183
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.