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1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz – Übergangsrecht Artikel II

Kurz gesagt

Artikel II (Übergangsrecht, zu § 6) legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Inskription an einzelnen Hochschulen mittels elektronischer Datenverarbeitung durchzuführen ist.

Was es regelt

An der Universität Wien, der Technischen Hochschule Wien und der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz erfolgt die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69 mittels EDV, an der Hochschule für Welthandel Wien und der Universität Salzburg ab 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule Wien ab dem Sommersemester 1970 und an der Technischen Hochschule Graz ab dem Wintersemester 1969/70.

Wen es betrifft

Die genannten Hochschulen und ihre Hörer.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 50/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1970Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1970, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum18.09.1970 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). TextArtikel II(zu § 6, BGBl. Nr. 300/1967)Artikel römisch zwei, (zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,)(1)Absatz eins,An der Universität in Wien, an der Technischen Hochschule in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69, an der Hochschule für Welthandel in Wien und an der Universität in Salzburg ist die Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription ab dem Sommersemester 1970 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen. (2)Absatz 2,An der Technischen Hochschule in Graz ist ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40018820

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.