Kurz gesagt
Artikel II (Übergangsrecht, zu § 6) legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Inskription an einzelnen Hochschulen mittels elektronischer Datenverarbeitung durchzuführen ist.
Was es regelt
An der Universität Wien, der Technischen Hochschule Wien und der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz erfolgt die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69 mittels EDV, an der Hochschule für Welthandel Wien und der Universität Salzburg ab 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule Wien ab dem Sommersemester 1970 und an der Technischen Hochschule Graz ab dem Wintersemester 1969/70.
Wen es betrifft
Die genannten Hochschulen und ihre Hörer.
Kernpunkte
- EDV-Inskription ab 1968/69: Universität Wien, TH Wien, HS Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz.
- Ab 1969/70: Hochschule für Welthandel Wien, Universität Salzburg.
- Ab Sommersemester 1970: Tierärztliche Hochschule Wien.
- Ab Wintersemester 1969/70: Technische Hochschule Graz.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz ÜR
KundmachungsorganBGBl. Nr. 50/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1970Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1970,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum18.09.1970
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
TextArtikel II(zu § 6, BGBl. Nr. 300/1967)Artikel römisch zwei, (zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,)(1)Absatz eins,An der Universität in Wien, an der Technischen Hochschule in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69, an der Hochschule für Welthandel in Wien und an der Universität in Salzburg ist die Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription ab dem Sommersemester 1970 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
(2)Absatz 2,An der Technischen Hochschule in Graz ist ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40018820
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.