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1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 10 Prüfung durch das Finanzamt

Kurz gesagt

§ 10 regelt die Prüfung des Antrages durch das Finanzamt und die Folgen einer Überschreitung der Höchstgrenze.

Was es regelt

Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen sowie die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages durch besondere Mitteilung in Kenntnis. Bei Zurückweisung des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.

Wen es betrifft

Abgabepflichtige, das Finanzamt und die Staatsschuldbuchhaltung.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides. (2)Absatz 2,Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.