1. DV Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz – § 10 Prüfung durch das Finanzamt
Kurz gesagt
§ 10 regelt die Prüfung des Antrages durch das Finanzamt und die Folgen einer Überschreitung der Höchstgrenze.
Was es regelt
Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen sowie die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages durch besondere Mitteilung in Kenntnis. Bei Zurückweisung des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
Wen es betrifft
Abgabepflichtige, das Finanzamt und die Staatsschuldbuchhaltung.
Kernpunkte
- Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
- Verständigung von Abgabepflichtigem und Staatsschuldbuchhaltung durch besondere Mitteilung.
- Zurückweisung bei Überschreitung der Höchstgrenze mittels Bescheides.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum24.06.1955 Text§ 10.Paragraph 10,