Kurz gesagt
§ 5 legt Anpassungsfristen fest, innerhalb derer bestehende Anlagen die Emissionsbegrenzungen erfüllen müssen.
Was es regelt
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Für die Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor gilt eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A Punkt 2.2 Fußnote e von längstens 6 Jahren.
Wen es betrifft
Betreiber bestehender kommunaler Abwasserreinigungsanlagen.
Kernpunkte
- Grundfrist: 10 Jahre zur Erfüllung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A (§ 33c Abs. 1 WRG).
- Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor: längstens 4 Jahre.
- Anlagen gemäß Anlage A Punkt 2.2 Fußnote e: längstens 6 Jahre.
- Bezug: rechtmäßig bestehende Anlagen nach § 1 Abs. 1.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum13.04.1991
Außerkrafttretensdatum04.09.1992
Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text§ 5.Paragraph 5, Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (Paragraph eins, Absatz eins,) hat gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am07.11.2024
Gesetzesnummer10010637
DokumentnummerNOR12135355
alte DokumentnummerN8199110280X
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