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1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser – § 5 Anpassungsfristen bestehender Anlagen

Kurz gesagt

§ 5 legt Anpassungsfristen fest, innerhalb derer bestehende Anlagen die Emissionsbegrenzungen erfüllen müssen.

Was es regelt

Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Für die Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor gilt eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A Punkt 2.2 Fußnote e von längstens 6 Jahren.

Wen es betrifft

Betreiber bestehender kommunaler Abwasserreinigungsanlagen.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum13.04.1991 Außerkrafttretensdatum04.09.1992 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Text§ 5.Paragraph 5, Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (Paragraph eins, Absatz eins,) hat gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren einzuhalten. Zuletzt aktualisiert am07.11.2024 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135355 alte DokumentnummerN8199110280X

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.