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1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung – Einreihung neuer Unterrichtsgegenstände

Kurz gesagt

Diese Bestimmung reiht bisher nicht erfasste Unterrichtsgegenstände höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten in Lehrverpflichtungsgruppen ein.

Was es regelt

Soweit Unterrichtsgegenstände der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, werden sie in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Wen es betrifft

Bundeslehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 586/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 428/2004Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum15.12.1989 Außerkrafttretensdatum31.08.2008 Index64/02 Bundeslehrer BeachteTritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit Ablauf des 31.8.2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31.8. der Folgejahre außer Kraft (vgl. § 3, BGBl. II Nr. 428/2004).Tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges rückwirkend mit Ablauf des 31.8.2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31.8. der Folgejahre außer Kraft vergleiche Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004,). TextSoweit Unterrichtsgegenstände der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht: 1.Ziffer eins Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlage 1.1) 2.Ziffer 2 Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlage 1.2) 3.Ziffer 3 Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.3) 4.Ziffer 4 Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Ausbildungszweig Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.4) 5.Ziffer 5 Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Ausbildungszweig Erwerbsgartenbau (Anlage 1.5) 6.Ziffer 6 Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.6) 7.Ziffer 7 Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.7) 8.Ziffer 8 Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (Anlage 1.8) 9.Ziffer 9 Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie (Anlage 1.9) Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10008676 DokumentnummerNOR12103945 alte DokumentnummerN6198910207J

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.