Kurz gesagt
Diese Bestimmung reiht bisher nicht erfasste Unterrichtsgegenstände höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten in Lehrverpflichtungsgruppen ein.
Was es regelt
Soweit Unterrichtsgegenstände der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, werden sie in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.
Wen es betrifft
Bundeslehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Kernpunkte
- Einreihung nicht erfasster Unterrichtsgegenstände in Lehrverpflichtungsgruppen.
- Anknüpfung an die Anlagen 1 bis 6 des Lehrverpflichtungsgesetzes der Bundeslehrer.
- Zuordnung u. a. für Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft (Anlage 1.1), alpenländische Landwirtschaft (Anlage 1.2) und Wein- und Obstbau (Anlage 1.3).
- Weitere Zuordnung für Gartenbau (Garten- und Landschaftsgestaltung) u. a.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 586/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 428/2004Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum15.12.1989
Außerkrafttretensdatum31.08.2008
Index64/02 Bundeslehrer
BeachteTritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit Ablauf des 31.8.2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31.8. der Folgejahre außer Kraft (vgl. § 3, BGBl. II Nr. 428/2004).Tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges rückwirkend mit Ablauf des 31.8.2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31.8. der Folgejahre außer Kraft vergleiche Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004,).
TextSoweit Unterrichtsgegenstände der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht:
1.Ziffer eins
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlage 1.1)
2.Ziffer 2
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlage 1.2)
3.Ziffer 3
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.3)
4.Ziffer 4
Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Ausbildungszweig Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.4)
5.Ziffer 5
Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Ausbildungszweig Erwerbsgartenbau (Anlage 1.5)
6.Ziffer 6
Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.6)
7.Ziffer 7
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.7)
8.Ziffer 8
Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (Anlage 1.8)
9.Ziffer 9
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie (Anlage 1.9)
Zuletzt aktualisiert am08.11.2024
Gesetzesnummer10008676
DokumentnummerNOR12103945
alte DokumentnummerN6198910207J
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