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1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung – § 7 Baukontrolle

Kurz gesagt

§ 7 regelt die Baukontrolle bei geförderten Kleinwohnungsbauten.

Was es regelt

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, für die bedingte Vorbescheide über die Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt wurden. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes, des Kostenvoranschlages und der im Vorbescheid vorgeschriebenen Bedingungen.

Wen es betrifft

Bauwerber mit bedingtem Vorbescheid und das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum26.03.1937 Außerkrafttretensdatum31.12.1999 Abkürzung1. KlWFV Index98/01 Wohnbauförderung Text§ 7. Baukontrolle.Paragraph 7, Baukontrolle. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, hinsichtlich deren die bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt worden sind. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes und des Kostenvoranschlages sowie der im bedingten Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die weitere Kontrolle über diese Bauten, sobald für sie die Ausfallsbürgschaft hinsichtlich des zweitstelligen Hypothekardarlehens namens des österreichischen Bundesschatzes endgültig übernommen worden ist. Diese Kontrolle wird, insolange die Ausfallsbürgschaft des österreichischen Bundesschatzes nicht erloschen ist, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt. Zuletzt aktualisiert am23.01.2025 Gesetzesnummer10011228 DokumentnummerNOR12144650 alte DokumentnummerN9193712035I

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.