Kurz gesagt
§ 7 regelt die Baukontrolle bei geförderten Kleinwohnungsbauten.
Was es regelt
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, für die bedingte Vorbescheide über die Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt wurden. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes, des Kostenvoranschlages und der im Vorbescheid vorgeschriebenen Bedingungen.
Wen es betrifft
Bauwerber mit bedingtem Vorbescheid und das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Kernpunkte
- Baukontrolle durch Organe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 1).
- Betroffen: Bauten mit bedingtem Vorbescheid über die Ausfallsbürgschaft.
- Prüfumfang: genehmigter Bauplan, Kostenvoranschlag und Vorbescheidsbedingungen.
- Weitere Kontrolle nach Fertigstellung vorgesehen (Abs. 2).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum26.03.1937
Außerkrafttretensdatum31.12.1999
Abkürzung1. KlWFV
Index98/01 Wohnbauförderung
Text§ 7. Baukontrolle.Paragraph 7, Baukontrolle.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, hinsichtlich deren die bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt worden sind. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes und des Kostenvoranschlages sowie der im bedingten Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die weitere Kontrolle über diese Bauten, sobald für sie die Ausfallsbürgschaft hinsichtlich des zweitstelligen Hypothekardarlehens namens des österreichischen Bundesschatzes endgültig übernommen worden ist. Diese Kontrolle wird, insolange die Ausfallsbürgschaft des österreichischen Bundesschatzes nicht erloschen ist, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am23.01.2025
Gesetzesnummer10011228
DokumentnummerNOR12144650
alte DokumentnummerN9193712035I
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