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{'item': 'A19/2025'}

Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof weist eine auf Art137 B-VG gestützte Klage gegen den Bund zurück, mit der die Klägerin die Herausgabe bzw. die Feststellung ihres Eigentums an bestimmten Gegenständen begehrt. Diese Gegenstände waren in einem Abgabenexekutionsverfahren gegen den Abgabenschuldner zwangsweise gepfändet worden. Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin der ordentliche Rechtsweg offensteht.

Sachverhalt und Streit

Die beklagte Partei (der Bund) pfändete im Rahmen eines Abgabenexekutionsverfahrens gegen den Abgabenschuldner Gegenstände. Die Klägerin behauptet, an diesen Fahrnissen Sicherungseigentum erworben zu haben, und begehrt deren Herausgabe sowie die Feststellung ihres Eigentums. Streitig ist, ob dieser Anspruch vor dem VfGH nach Art137 B-VG oder im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist.

Entscheidung

Die Klage wird zurückgewiesen; der obsiegenden beklagten Partei werden Kosten zugesprochen. Mit der Klage nach §14 Abs2 AbgEO, die dem §37 EO nachgebildet ist, kann eine dritte Person Widerspruch gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung mit der Behauptung erheben, ihr stehe an einem betroffenen Gegenstand ein die Vollstreckung unzulässig machendes Recht zu; ein vorheriger Widerspruch beim Finanzamt ist dafür ohne Bedeutung. Da die Klägerin ein dingliches Recht behauptet, steht ihr dieser Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ist der ordentliche Rechtsweg zumutbar, ist eine Klage nach Art137 B-VG unzulässig; dies gilt auch für das Feststellungsbegehren, da Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 B-VG umschriebenen Ansprüche sein können.

Rechtssatz

Steht der klagenden Partei zur Durchsetzung eines behaupteten dinglichen Rechts an gepfändeten Gegenständen der Widerspruch nach §14 Abs2 AbgEO im ordentlichen Rechtsweg offen, ist eine auf Art137 B-VG gestützte Klage (samt Feststellungsbegehren) vor dem VfGH mangels Zumutbarkeit unzulässig.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlA19/2025 LeitsatzZurückweisung einer Klage gegen den Bund wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung der begehrten Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg; Möglichkeit des Widerspruchs vor Gericht gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung RechtssatzUnzulässigkeit einer Klage auf Herausgabe bzw Feststellung des Eigentums der Klägerin an näher bezeichneten Gegenständen. Die Gegenstände, auf deren Herausgabe die Klage gerichtet ist bzw betreffend die die Klägerin die Feststellung ihres Eigentums begehrt, wurden im Rahmen eines Abgabenexekutionsverfahrens gegen den Abgabenschuldner durch die beklagte Partei zwangsweise gepfändet. Mit der Klage nach §14 Abs2 AbgEO, die dem §37 EO nachgebildet ist, wird iSd §14 Abs1 AbgEO von einer dritten Person gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, dass ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zusteht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig macht. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben hat. Die Klägerin behauptet, an den im gegenüber dem Abgabenschuldner geführten Vollstreckungsverfahren gepfändeten Gegenständen Sicherungseigentum erworben zu haben, und begehrt die Herausgabe dieser Fahrnisse. Die Klägerin behauptet damit ein dingliches Recht an den von der Vollstreckung betroffenen Gegenständen, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Es steht ihr sohin der Weg offen, gegen die Vollstreckung in Bezug auf diese Gegenstände bei Gericht mittels Klage Widerspruch gemäß §14 Abs2 AbgEO geltend zu machen. Über den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch haben gemäß §14 Abs2 AbgEO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Steht es der Klägerin offen, ihren behaupteten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, so ist die Klagsführung vor dem VfGH gestützt auf Art137 B‑VG unzulässig. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren der Klägerin, zumal Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 B‑VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein können. Kostenzuspruch an die obsiegende beklagte Partei gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO: Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach TP 2 RATG auszumessen. Für die Abfassung der Gegenschrift steht der beklagten Partei sohin bei einer Bewertung des Streitgegenstands gemäß §7 Abs2 RATG mit € 52.400,– (dies entspricht der Höhe des mit den herauszugebenden Gegenständen besicherten Darlehens) der Betrag von € 504,– zu. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 2,60 (§23a RATG) sowie der doppelte Einheitssatz für die Gegenschrift in Höhe von € 504,– enthalten.Kostenzuspruch an die obsiegende beklagte Partei gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO: Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach TP 2 RATG auszumessen. Für die Abfassung der Gegenschrift steht der beklagten Partei sohin bei einer Bewertung des Streitgegenstands gemäß §7 Abs2 RATG mit € 52.400,– (dies entspricht der Höhe des mit den herauszugebenden Gegenständen besicherten Darlehens) der Betrag von € 504,– zu. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 2,60 (§23a RATG) sowie der doppelte Einheitssatz für die Gegenschrift in Höhe von € 504,– enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:A19.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.