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{'item': 'E1199/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist die Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen mangels Beschwerdelegitimation zurück. Die Gemeinde war im vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht Partei und hat daher kein subjektives Recht, dessen Verletzung eine Legitimation nach Art144 B-VG begründen könnte.

Sachverhalt und Streit

Gegenstand ist die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich dagegen. Streitig ist, ob sie zur Beschwerde an den VfGH legitimiert ist.

Entscheidung

Anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG war die beschwerdeführende Gemeinde keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG begründen könnte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtssatz

Wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht Partei war, hat kein subjektives Recht auf dessen rechtmäßige Entscheidung und ist daher nicht zur Beschwerde nach Art144 B-VG legitimiert; die Stellung als belangte Behörde vermittelt keine Parteistellung der dahinterstehenden Gemeinde.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlE1199/2025 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen betreffend die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen mangels Legitimation RechtssatzEntgegen dem Beschwerdevorbringen war die beschwerdeführende Gemeinde – anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B‑VG begründen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E1199.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.