Zusammenfassung
Der VfGH hebt Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auf, weil dieses im Verfahren über Einreisetitel für Familienangehörige einer schutzberechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit keine eigenständige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus vorgenommen hat. Damit ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Sachverhalt und Streit
Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson beantragten Einreisetitel nach §35 AsylG 2005. Das BVwG ging davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle.
Entscheidung
Das BVwG hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom VfGH im Erkenntnis vom 16.12.2025, E1209/2025 ua, dargelegten Kriterien vorgenommen. Indem es diese Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet. Die Entscheidungen werden aufgehoben; die Erwägungen gelten für sämtliche mitangeführten Parallelverfahren.
Rechtssatz
Bei Anträgen auf Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 darf das BVwG die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nicht als zwingenden Abweisungsgrund behandeln, sondern hat eine eigenständige, an Art8 EMRK orientierte Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung vorzunehmen; unterbleibt dies, ist das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE2468/2025 ua; E3095/2025 ua; E3548/2025 ua; E3324/2025; E4233/2025 ua; E4145/2025 ua; E3729/2025 ua; E2363/2025 ua; E2744/2025 ua; E2524/2025 ua; E196/2026 ua; E29/2026 ua; E42/2026 ua; E3932/2025 ua; E3976/2025 ua; E3927/2025 ua
LeitsatzVerletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
RechtssatzDas BVwG ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das BVwG hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom VfGH im E v 16.12.2025, E1209/2025 ua, dargelegten Kriterien vorgenommen.
Indem das BVwG diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
(siehe auch E v 02.03.2026, E3095/2025 ua; E v 02.03.2026, E3548/2025 ua; E v 02.03.2026, E42/2026 ua; E v 02.03.2026, E3324/2025; E v 02.03.2026, E3932/2025 ua; E v 02.03.2026, E4233/2025 ua; E v 03.03.2026, E4145/2025 ua; E v 03.03.2026, E3729/2025 ua; E v 03.03.2026, E2363/25 ua; E v 03.03.2026, E2744/2025 ua; E v 03.03.2026, E2524/2025 ua; E v 03.03.2026, E3927/2025 ua; E v 03.03.2026, E3976/2025 ua; E v 18.03.2026, E29/2026 ua; E v 18.03.2026, E196/2026 ua)
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E2468.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.