Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Entscheidung des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Das BVwG hat den subsidiären Schutz für eine armenische Staatsangehörige versagt, ohne sich nachvollziehbar mit der tatsächlichen Verfügbarkeit, den Kosten und dem Zugang zu einem lebensnotwendigen Medikament auseinanderzusetzen.
Sachverhalt und Streit
Die Beschwerdeführerin ist auf das Medikament "Alecensa" (Wirkstoff "Alectinib") angewiesen, für das es laut Anfragebeantwortung vom Juni 2025 keine Alternativen gibt. Das BVwG nahm an, das Medikament sei in Armenien verfügbar, weil zwei private Apotheken es auf Lager hätten, und die Beschwerdeführerin verfüge über die finanziellen Ressourcen zum Erwerb.
Entscheidung
Die Annahme der Verfügbarkeit steht im Widerspruch zur Anfragebeantwortung, wonach das Medikament seit 2024 nicht mehr eingeführt wird und es keinen Erstattungsmechanismus und keine finanziellen Unterstützungsleistungen gibt. Das BVwG unterließ eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der finanziellen Leistungsfähigkeit, den außerordentlich hohen Anschaffungskosten und dem tatsächlich möglichen Ausmaß einer Erwerbstätigkeit angesichts der Krankheit. Für den VfGH ist nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zu ausreichender Verfügbarkeit und zu tatsächlichem Zugang der Beschwerdeführerin gelangt.
Rechtssatz
Wird der subsidiäre Schutz mit der Verfügbarkeit einer lebensnotwendigen Medikation im Herkunftsstaat verneint, muss sich das BVwG nachvollziehbar mit der tatsächlichen und künftigen Verfügbarkeit, den Behandlungskosten, den finanziellen Ressourcen der betroffenen Person sowie dem konkreten Zugang auseinandersetzen; widersprüchliche und lückenhafte Feststellungen verletzen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE3361/2025
LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Staatsangehörige Armeniens; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungskosten und finanziellen Ressourcen
RechtssatzDas BVwG geht davon aus, dass das Medikament "Alecensa" bzw der Wirkstoff "Alectinib" – wofür es nach der Anfragebeantwortung vom Juni 2025 keine Alternativen gibt – in Armenien verfügbar sei. Dies schließt das BVwG daraus, dass die Anfragebeantwortung zwei private Apotheken nannte, welche das Medikament mit Verfallsdatum 03.06.2026 auf Lager hätten. In der Anfragebeantwortung bestätigte der Vertrauensanwalt jedoch ebenso die Richtigkeit des Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums, wonach das Medikament seit 2024 nicht mehr eingeführt wird. Das BVwG geht weiters davon aus, dass die Beschwerdeführerin über die finanziellen Ressourcen zum Erwerb des Medikamentes verfüge, unterlässt jedoch eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit deren finanzieller Leistungsfähigkeit und -willigkeit bzw mit den außerordentlich hohen Anschaffungskosten. Soweit das BVwG auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten bzw auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen verweist, steht dies in einem Widerspruch zur Anfragebeantwortung, wonach es für das Medikament keinen Erstattungsmechanismus und keine finanziellen Unterstützungsleistungen gibt.
Weiters begründet das BVwG seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei. Vor dem Hintergrund der Krankheit der Beschwerdeführerin hat das BVwG jedoch verabsäumt, sich mit dem tatsächlich möglichen Ausmaß einer Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielbaren Einkommen auseinanderzusetzen.
Für den VfGH ist aus der Begründung des BVwG insgesamt nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zum Ergebnis gelangt, dass das notwendige Medikament in Armenien tatsächlich ausreichend verfügbar ist. Selbst bei der Annahme ausreichender und auch in Zukunft bestehender Verfügbarkeit des Medikamentes erschließt sich aus der Begründung nicht, inwieweit ein tatsächlicher Zugang der Beschwerdeführerin zu diesem im Herkunftsstaat gewährleistet ist, insbesondere, ob angesichts der besonders hohen Kosten des Medikamentes der regelmäßige, notwendige Bedarf gedeckt werden kann.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3361.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.