Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Entscheidung des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Das BVwG hat einem syrischen Staatsangehörigen den subsidiären Schutz versagt, ohne sich hinreichend mit der Sicherheitslage und den Versorgungsmöglichkeiten in der Herkunftsregion auseinanderzusetzen.
Sachverhalt und Streit
Das BVwG stellte fest, die Sicherheitslage in der Herkunftsregion (Gouvernement Deir ez-Zor) sei besser als anderswo und insgesamt ausreichend. Es hielt dem Beschwerdeführer zudem vor, nicht substantiiert vorgebracht zu haben, dass seine Kernfamilie in der Herkunftsregion von Eingriffen betroffen sei.
Entscheidung
Die Feststellung widerspricht den vom BVwG selbst zugrunde gelegten Länderinformationen (BFA-Staatendokumentation und EUAA, März und Juli 2025): Danach zählt Deir ez-Zor zu den Regionen mit den meisten Sicherheitsvorfällen und der stärksten Verminung, die Lage sei "hochgradig instabil" und das Konfliktrisiko "größer als anderswo"; die Region sei IS-Angriffen ausgesetzt. Diese Informationen ließ das BVwG unberücksichtigt. Zudem geht die Beweiswürdigung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil die Familie nach den eigenen Feststellungen nicht mehr in der Herkunftsregion, sondern in der Türkei, im Libanon und in Deutschland lebt.
Rechtssatz
Trifft das BVwG zur Sicherheitslage Feststellungen, die den von ihm selbst herangezogenen Länderberichten widersprechen, und geht seine Beweiswürdigung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, so ist die Versagung des subsidiären Schutzes mit Willkür belastet und verletzt das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE3712/2025
LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage und der Versorgungsmöglichkeit in der Herkunftsregion
RechtssatzDer Feststellung des BVwG, die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei besser als in anderen Gebieten und insgesamt ausreichend, widersprechen die vom BVwG dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen (BFA-Staatendokumentation und EUAA, März und Juli 2025). So zählt das Gouvernement Deir ez-Zor nach diesen Berichten zu den Regionen mit den meisten Sicherheitsvorfällen und mit der stärksten Verminung. Die Situation sei "hochgradig instabil" und das Risiko aktiver Konflikte "größer als anderswo"; die Region sei Angriffen des IS ausgesetzt. Diese Informationen lässt das BVwG in seiner Begründung unberücksichtigt.
Nicht mit dem konkreten Sachverhalt in Einklang zu bringen ist zudem der Vorhalt des BVwG, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert vorgebracht, dass seine in der Herkunftsregion lebende Kernfamilie aktuell von Eingriffen in die persönliche Sicherheit oder von Menschenrechtsverletzungen betroffen sei. Wie sich aus den Akten und den Feststellungen des Gerichtes selbst ergibt, lebt seine Familie nicht mehr in der Herkunftsregion, sondern in der Türkei, im Libanon und in Deutschland. Die Beweiswürdigung des BVwG geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3712.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.