Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung des §36 Abs6 dritter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) ab, weil die behaupteten Verfassungswidrigkeiten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Angefochten wird eine Bestimmung des HSG 2014 zur Organisation und Verwaltung. Streitig ist, ob die Regelung der Rechtsaufsicht über die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) verfassungswidrig ist.
Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die ÖH unterliegen gemäß Art120b Abs1 B-VG der staatlichen Aufsicht, bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Spielraum zukommt. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht und ist – wie in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; seine Behandlung wird abgelehnt.
Die Ausgestaltung der Rechtsaufsicht über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper (Art120b Abs1 B-VG) liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; eine auslegungsfähige und angemessene Aufsichtsbestimmung wie §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht eines Individualantrags.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.