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{'item': 'G201/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung des §36 Abs6 dritter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) ab, weil die behaupteten Verfassungswidrigkeiten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Sachverhalt und Streit

Angefochten wird eine Bestimmung des HSG 2014 zur Organisation und Verwaltung. Streitig ist, ob die Regelung der Rechtsaufsicht über die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) verfassungswidrig ist.

Entscheidung

Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die ÖH unterliegen gemäß Art120b Abs1 B-VG der staatlichen Aufsicht, bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Spielraum zukommt. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht und ist – wie in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; seine Behandlung wird abgelehnt.

Rechtssatz

Die Ausgestaltung der Rechtsaufsicht über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper (Art120b Abs1 B-VG) liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; eine auslegungsfähige und angemessene Aufsichtsbestimmung wie §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht eines Individualantrags.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG201/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend Organisation und Verwaltung RechtssatzNichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) unterliegen gemäß Art120b Abs1 B‑VG der staatlichen Aufsicht. Bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum des Gesetzgebers. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht. Diese Bestimmung ist auch im Kontext des HSG 2014 – wie auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Damit lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) unterliegen gemäß Art120b Abs1 B‑VG der staatlichen Aufsicht. Bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum des Gesetzgebers. §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht. Diese Bestimmung ist auch im Kontext des HSG 2014 – wie auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich. Damit lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G201.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.