Zusammenfassung
Der VfGH weist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis zurück, weil der Beschwerdeführer keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt hat und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt.
Sachverhalt und Streit
Der Beschwerdeführer bekämpft ein mündlich verkündetes Erkenntnis mit Beschwerde nach Art144 B-VG. Er stellte keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien fertigte das Erkenntnis dennoch schriftlich aus.
Entscheidung
Die in §82 Abs3b VfGG geregelte Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG liegt nicht vor. Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG iVm §29 Abs4 VwGVG ist es, durch fristgerechten Antrag nach §29 Abs2a VwGVG eine schriftliche Ausfertigung sicherzustellen. Dass das VGW trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine gekürzte Ausfertigung nach §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis nach §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht zur Erfüllung der Prozessvoraussetzung nicht aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtssatz
Für eine Beschwerde nach Art144 B-VG gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis ist ein fristgerechter Antrag auf schriftliche Ausfertigung (§29 Abs2a und Abs4 VwGVG) Prozessvoraussetzung iSd §82 Abs3b VfGG; die faktische schriftliche Ausfertigung durch das Gericht ersetzt den fehlenden Antrag nicht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE4181/2025
LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis mangels Legitimation auf Grund Fehlens eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung
RechtssatzDer Beschwerdeführer hat keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt. Damit liegt die in §82 Abs3b VfGG geregelte Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG nicht vor.
Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG iVm §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien (VGW) im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG in Verbindung mit §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien (VGW) im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E4181.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.