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{'item': 'G203/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §42 Abs1 HSG 2014 ab. Angefochten wird die Pflicht, vor Abschluss von Rechtsgeschäften mit Ausgaben über € 800,- mindestens drei Angebote einzuholen.

Sachverhalt und Streit

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs1 zweiter und dritter Satz HSG 2014, insbesondere die Betragsgrenze von € 800,- und die behauptete unsachliche Unbestimmtheit.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber hat mit der Betragsgrenze seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten; auch ist §42 Abs1 dritter Satz HSG 2014 – die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes unterstellt – im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung der Organe der Hochschülerschaft nicht in unsachlicher Weise unbestimmt. Die Behandlung wird abgelehnt.

Rechtssatz

Die Festsetzung einer betragsmäßigen Schwelle für die Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote (§42 Abs1 HSG 2014) liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und begründet weder eine Überschreitung dieses Spielraums noch eine unsachliche Unbestimmtheit.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG203/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Pflicht zur Einholung von mindestens drei Angeboten vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Ausgaben von über € 800,- verbunden sind RechtssatzVor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §42 Abs1 zweiter und dritter Satz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Lichte der Erläuterungen hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Betragsgrenze in §42 Abs1 zweiter Satz HSG 2014 seinen Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten. Im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit der Organe der Hochschülerschaft im HSG 2014 ist §42 Abs1 dritter Satz HSG 2014, die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes unterstellt, auch nicht in unsachlicher Weise unbestimmt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §42 Abs1 zweiter und dritter Satz HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Lichte der Erläuterungen hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Betragsgrenze in §42 Abs1 zweiter Satz HSG 2014 seinen Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten. Im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit der Organe der Hochschülerschaft im HSG 2014 ist §42 Abs1 dritter Satz HSG 2014, die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes unterstellt, auch nicht in unsachlicher Weise unbestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G203.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.