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{'item': 'V244/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen selbstverfassten Individualantrag zurück, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde und der formelle Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurde.

Sachverhalt und Streit

Der Antragsteller begehrte nach Art139 Abs1 Z3 B-VG die Aufhebung einer Verordnung (betreffend die Erhebung von Kirchenbeiträgen). Der Antrag war nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.

Entscheidung

Der VfGH forderte den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe zu beantragen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Rechtssatz

Ein Individualantrag nach Art139 B-VG bedarf der Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; wird der nach §18 VfGG aufgetragene Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlV244/2025 LeitsatzZurückweisung eines selbstverfassten Individualantrags mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt RechtssatzDer VfGH forderte den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die "Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden" als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben, innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der VfGH forderte den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die "Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543 aus 1939,, erlassen werden" als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben, innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V244.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.