Der VfGH weist eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Gemeinderates zurück. Es liegt keine beim VfGH bekämpfbare Entscheidung vor, und die fehlende Bezugnahme auf Art139 B-VG ist ein nicht behebbarer inhaltlicher Mangel.
Angefochten wird ein Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22.09.2025, gestützt ausdrücklich auf Art144 B-VG.
Da es sich beim angefochtenen Beschluss um kein Erkenntnis und keinen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der VfGH zur Entscheidung unzuständig. Eine Umdeutung der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde in einen (Individual-)Antrag scheidet aus, weil die Beschwerde keine Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B-VG enthält. Dieses Erfordernis ist gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den VfGH zwingend vorgeschrieben; das Fehlen ist kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein inhaltlicher Fehler.
Gegen einen Gemeinderatsbeschluss, der kein Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist, ist der VfGH nach Art144 B-VG unzuständig; die für eine Umdeutung in einen Verordnungsprüfungsantrag erforderliche Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B-VG (§15 Abs2 VfGG) ist zwingend und ihr Fehlen ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.