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{'item': 'E3969/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Gemeinderates zurück. Es liegt keine beim VfGH bekämpfbare Entscheidung vor, und die fehlende Bezugnahme auf Art139 B-VG ist ein nicht behebbarer inhaltlicher Mangel.

Sachverhalt und Streit

Angefochten wird ein Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22.09.2025, gestützt ausdrücklich auf Art144 B-VG.

Entscheidung

Da es sich beim angefochtenen Beschluss um kein Erkenntnis und keinen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der VfGH zur Entscheidung unzuständig. Eine Umdeutung der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde in einen (Individual-)Antrag scheidet aus, weil die Beschwerde keine Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B-VG enthält. Dieses Erfordernis ist gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den VfGH zwingend vorgeschrieben; das Fehlen ist kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein inhaltlicher Fehler.

Rechtssatz

Gegen einen Gemeinderatsbeschluss, der kein Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist, ist der VfGH nach Art144 B-VG unzuständig; die für eine Umdeutung in einen Verordnungsprüfungsantrag erforderliche Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B-VG (§15 Abs2 VfGG) ist zwingend und ihr Fehlen ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlE3969/2025 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss eines Gemeinderats mangels Vorliegens einer beim VfGH bekämpfbaren Entscheidung; fehlende Bezugnahme auf Art139 B-VG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel RechtssatzDa es sich beim angefochtenen Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22.09.2025 um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten Beschluss unzuständig. Eine Umdeutung der ausdrücklich auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als (Individual-)Antrag scheidet aus, zumal die vorliegende Beschwerde keine Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG enthält. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den VfGH zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3969.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.