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{'item': 'V85/2025 ua (V85-86/2025-8)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt Verordnungen der Gemeinde Ehrwald über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe als gesetzwidrig auf, weil die überdurchschnittlich hohen Verkehrswerte bzw. die Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Höchstsatzes nicht dokumentiert sind.

Sachverhalt und Streit

Betroffen sind die Verordnung vom 15.10.2019 (Freizeitwohnsitzabgabe zum Höchstsatz) sowie §1 der Verordnung vom 03.10.2022 (Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe) idF vom 10.10.2023.

Entscheidung

Weder dem Verordnungsakt zur Verordnung vom 15.10.2019 noch den Äußerungen ist zu entnehmen, dass die Verkehrswerte im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären; ebenso wenig, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben (Freizeitwohnsitzpauschale) abgegoltenen finanziellen Belastungen sind. Auch für die Verordnung vom 03.10.2022 fehlen Unterlagen bzw. Berechnungen, aus denen sich die Wahl des Abgabensatzes von rund 90-91 % (bzw. 96-97 % ab 2023) der Höchstsätze ergibt. Obwohl Bestimmungen bereits aufgehoben wurden, sind sie mit auf die Vergangenheit beschränktem Anwendungsbereich weiter in Geltung und daher nach Art139 Abs3 B-VG aufzuheben.

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Freizeitwohnsitz- bzw. Leerstandsabgabe im Höchst- oder nahezu Höchstausmaß ist gesetzwidrig, wenn dem Verordnungsakt weder überdurchschnittlich hohe Verkehrswerte noch die konkreten Entscheidungsgrundlagen und finanziellen Belastungen zu entnehmen sind, die den gewählten Abgabensatz rechtfertigen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlV85/2025 ua (V85-86/2025-8) LeitsatzAufhebung von Verordnungen der Gemeinde Ehrwald über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe mangels Dokumentation der überdurchschnittlich hohen Verkehrswerte der Liegenschaften bzw welche Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Höchstsatzes der Abgabe für Freizeitwohnsitze herangezogen wurden RechtssatzGesetzwidrigkeit 1. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 15.10.2019, sowie 2. des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 03.10.2022, und des §1 dieser Verordnung in der Fassung des ArtVI der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 10.10.2023. Zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe: Da weder dem Verordnungsakt betreffend die Verordnung vom 15.10.2019, mit der die Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz festgesetzt wurde, noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen zu entnehmen ist, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären, erweist sich die Verordnung vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe als gesetzwidrig. Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde Ehrwald durch Freizeitwohnsitze als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem vorgelegten Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen zu entnehmen ist, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist. Zu §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe: Weder den dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Verordnung vom 03.10.2022 noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welche Unterlagen bzw welche Berechnungen bei Verordnungserlassung als Grundlage für die Wahl des Abgabensatzes der Freizeitwohnsitzabgabe im Ausmaß von rund 90 % bis 91 % – bzw nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 10. Oktober 2023 im Ausmaß von rund 96 % bis 97 % – der landesgesetzlich vorgegebenen Höchstsätze herangezogen wurden. Die Verordnungen sind ungeachtet des Umstandes, dass die Verordnung vom 15.10.2019 (Verstoß gegen §4 Abs3 TFWAG) sowie der §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 in der Stammfassung (Verstoß gegen §4 Abs3 TFLAG) bereits aufgehoben wurden, als gesetzwidrig aufzuheben. Diese als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen stehen nämlich mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung, sodass mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B‑VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V85.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.