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{'item': ['G200/2025', 'G204/2025']}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des HSG 2014 über die Verteilung der Studierendenbeiträge ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden §39 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 HSG 2014 idF BGBl I 80/2025, die die Verteilung der Studierendenbeiträge regeln. Streitig ist deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes, der insbesondere bei den in §39 HSG 2014 geregelten Verteilungsfragen zum Tragen kommt, lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behandlung wird abgelehnt (ebenso der parallele Parteiantrag G204/2025).

Rechtssatz

Regelungen über die Verteilung der Studierendenbeiträge (§39 HSG 2014) liegen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; ein Individualantrag, der Gleichheitswidrigkeit behauptet, bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG200/2025; G204/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Verteilung der Studierendenbeiträge RechtssatzVor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes, der insbesondere auch bei den in §39 HSG 2014 geregelten Verteilungsfragen zum Tragen kommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von §39 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes, der insbesondere auch bei den in §39 HSG 2014 geregelten Verteilungsfragen zum Tragen kommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von §39 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (Vgl B v 02.03.2026, G204/2025, Ablehnung der Behandlung des Parteiantrages). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G200.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.