Der VfGH lehnt die Behandlung einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ab, weil keine Bedenken dargelegt wurden.
Bekämpft wird eine aus Anlass einer Schwerverkehrskontrolle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nach §97 Abs5 dritter Satz StVO 1960, bei der es sich um eine Rechtsverordnung handelt.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anordnung abgesehen vom allgemein gehaltenen Vorwurf der "Unverhältnismäßigkeit" keine Bedenken vor. Auch beim VfGH sind keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entstanden. Die Behandlung der Beschwerde wird daher abgelehnt.
Wird gegen eine als Rechtsverordnung ergangene Geschwindigkeitsbeschränkung (§97 Abs5 StVO 1960) nur pauschal "Unverhältnismäßigkeit" eingewendet, ohne konkrete Bedenken darzulegen, und entstehen auch beim VfGH keine Bedenken, ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.