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{'item': 'E3868/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ab, weil keine Bedenken dargelegt wurden.

Sachverhalt und Streit

Bekämpft wird eine aus Anlass einer Schwerverkehrskontrolle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nach §97 Abs5 dritter Satz StVO 1960, bei der es sich um eine Rechtsverordnung handelt.

Entscheidung

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anordnung abgesehen vom allgemein gehaltenen Vorwurf der "Unverhältnismäßigkeit" keine Bedenken vor. Auch beim VfGH sind keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entstanden. Die Behandlung der Beschwerde wird daher abgelehnt.

Rechtssatz

Wird gegen eine als Rechtsverordnung ergangene Geschwindigkeitsbeschränkung (§97 Abs5 StVO 1960) nur pauschal "Unverhältnismäßigkeit" eingewendet, ohne konkrete Bedenken darzulegen, und entstehen auch beim VfGH keine Bedenken, ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlE3868/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Darlegung von Bedenken RechtssatzWas die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach §97 Abs5 dritter Satz StVO 1960 betrifft, so handelt es sich dabei um eine Rechtsverordnung. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anordnung aber abgesehen vom allgemein gehaltenen Vorwurf der "Unverhältnismäßigkeit" keine Bedenken vor. Auch beim VfGH sind keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der aus Anlass einer Schwerverkehrskontrolle angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3868.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.