← Österreich

{'item': 'V250/2025 (V250/2025-8)'}

Zusammenfassung

Der VfGH stellt die Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung der Landeshauptstadt Salzburg (Punkt 2.) fest. Wie im Parallelfall wurde vor der die Ladezone betreffenden Neuerlassung kein neues Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Sachverhalt und Streit

Betroffen ist Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.07.2013 samt Verordnungsplan, mit dem eine Ladezone geregelt wird.

Entscheidung

§43 Abs1 litc StVO 1960 beschränkt Ladezonen auf das unbedingt notwendige Ausmaß und sieht primär ein Parkverbot, subsidiär ein Halteverbot vor. Vor Erlassung, Abänderung oder Aufhebung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 sind grundsätzlich Ermittlungsverfahren zu führen und Anhörungsrechte nach §94f StVO 1960 wahrzunehmen. Die Behörde darf die Interessenartikulation nicht durch Rückgriff auf früher in anderem Zusammenhang abgegebene Äußerungen antizipieren. Da die Verordnung weder auf frühere Ermittlungen Bezug nimmt noch sich auf eigene Ermittlungen stützt, ist sie gesetzwidrig.

Rechtssatz

Auch bei inhaltlich unveränderter Neuerlassung einer straßenpolizeilichen Ladezonen-Verordnung ist ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren nach §43 Abs1 litc iVm §94f StVO 1960 durchzuführen oder auf das Vorverfahren Bezug zu nehmen; sonst ist die Verordnung gesetzwidrig.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlV250/2025 (V250/2025-8) LeitsatzAufhebung einer Halte- und Parkverbotsverordnung der Landeshauptstadt Salzburg mangels Durchführung eines (neuen) Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens oder – nach Auseinandersetzung mit zwischenzeitig erfolgten Änderungen – Bezugnahme auf das vorangegangene Verfahren betreffend die Erlassung einer Ladezone RechtssatzGesetzwidrigkeit des Punktes 2. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.07.2013, Z05/04/56482/2010/010, samt dem zum Bestandteil erklärten Verordnungsplan. §43 Abs1 litc StVO 1960 schränkt die Möglichkeit der Erlassung einer Ladezone auf das unbedingt notwendige Ausmaß ein und sieht primär die Errichtung eines Parkverbotes und nur für den Fall, dass damit die Zweckerreichung nicht sichergestellt werden kann, auch – subsidiär – eines Halteverbotes vor. Vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 sind grundsätzlich Ermittlungsverfahren zu führen und Anhörungsrechte gemäß §94f StVO 1960 – als wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens – wahrzunehmen; dies gilt auch vor Abänderung oder Aufhebung einer Verordnung. Der verordnungserlassenden Behörde ist es verwehrt, diese Interessenartikulation im Hinblick auf früher und in einem anderen (wenn auch ähnlichen) Zusammenhang abgegebene Äußerungen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen gleichsam zu antizipieren. Selbst bei Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung ist es nämlich möglich, dass auf Grund der Erfahrung, welche die Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, von der gesetzlichen Interessenvertretung im Zuge der Neuerlassung ein von ihrer früheren Stellungnahme abweichender Standpunkt vertreten wird. Zwar mag es zutreffen, dass Ermittlungstätigkeiten und Anhörungen im Zuge der erstmaligen Verordnungserlassung durchgeführt wurden und auch entsprechend im Vorverordnungsakt dokumentiert sind, jedoch wurde mit 18.07.2013 eine neue Verordnung (Z05/04/56482/2010/010) erlassen, die weder auf die Ermittlungen im ursprünglichen Verfahren Bezug nimmt noch sich auf eigene Ermittlungstätigkeiten stützt. Selbst unter der Annahme, dass eine ausreichende Erforderlichkeitsprüfung der Ladezone vor Erlassung der Verordnung vom 13.9.2011, Z05/04/56482/2010/002, stattgefunden hat, können die Ergebnisse dieser Prüfung nicht ohne weiteres – ohne Auseinandersetzung mit zwischenzeitig allenfalls erfolgten Änderungen – auch für die mehr als zwei Jahre danach erfolgte Neuerlassung der Verordnung herangezogen werden. Vor Erlassung der angefochtenen Verordnung hätte daher ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren iSd §43 Abs1 litc StVO 1960 iVm §94f Abs1 StVO 1960 durchgeführt werden müssen, aus dem sich zum einen das (weiterhin bestehende) überwiegende Interesse an der Ladezone gegenüber dem Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege ergibt und zum anderen, als Teil des Ermittlungsverfahrens, die Anhörungsrechte nach §94f Abs1 StVO 1960 gewahrt werden.Vor Erlassung der angefochtenen Verordnung hätte daher ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren iSd §43 Abs1 litc StVO 1960 in Verbindung mit §94f Abs1 StVO 1960 durchgeführt werden müssen, aus dem sich zum einen das (weiterhin bestehende) überwiegende Interesse an der Ladezone gegenüber dem Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege ergibt und zum anderen, als Teil des Ermittlungsverfahrens, die Anhörungsrechte nach §94f Abs1 StVO 1960 gewahrt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V250.2025

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.