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{'item': 'V238/2025 (V238/2025-8)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt eine Fahrverbotsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau wegen mangelhafter Kundmachung auf. Der Aufstellungsort der Verkehrszeichen weicht um mehrere hundert Meter vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ab.

Sachverhalt und Streit

Die Verordnung enthält eine planliche Darstellung mit zwei exakt markierten Punkten für Beginn und Ende des Einfahrtsverbotes. Kundgemacht wurde sie durch Aufstellung von zwei Verkehrsschildern am 28.10.2024.

Entscheidung

Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor: Aus der Zusammenschau von Verordnung und Plan lassen sich Beginn und Ende des Geltungsbereiches mit hinreichender Genauigkeit ermitteln (§43 Abs1 litb Z1 StVO 1960). Jedoch ergibt der vom VfGH durchgeführte Abgleich des vorgesehenen Geltungsbereiches mit den tatsächlichen Anbringungsorten der Verkehrszeichen laut den Lichtbildern eine signifikante Abweichung von jeweils mehreren hundert Metern. Damit stimmt die Kundmachung nicht mit der normativen planlichen Darstellung überein; die Verordnung ist gesetzwidrig.

Rechtssatz

Weicht der tatsächliche Aufstellungsort der die Verordnung kundmachenden Verkehrszeichen signifikant (mehrere hundert Meter) vom im Verordnungsplan festgelegten örtlichen Geltungsbereich ab, ist die Kundmachung mangelhaft und die Verordnung gesetzwidrig, auch wenn das Bestimmtheitsgebot gewahrt ist.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlV238/2025 (V238/2025-8) LeitsatzAufhebung einer Fahrverbotsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsorts des Verkehrszeichens (mehrere hundert Meter) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.09.2024, ZBHMU-166701/2024-5. Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: Aus der Zusammenschau der FahrverbotsV mit der planlichen Darstellung, die einen Teil der angefochtenen Verordnung darstellt, ist der Beginn und das Ende des Einfahrtsverbotes durch zwei exakt markierte Punkte im Lageplan gekennzeichnet. Unter Heranziehung der Planlegende können daher mit hinreichender Genauigkeit (und ohne Heranziehung etwaiger [technischer] Hilfsmittel) jene Punkte ermittelt werden, die Beginn und Ende des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung darstellen. Letztendlich geht auch das LVwG Stmk bei der Darlegung des zweiten Bedenkens von einer metergenauen Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereiches aus. Insofern ist der Verordnungsgeber der Verpflichtung des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 nachgekommen, den Beginn und das Ende einer Verkehrsbeschränkung möglichst genau zu umschreiben. Mangelhafte Kundmachung hinsichtlich der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen: Die Verordnung wurde durch die Aufstellung von zwei Verkehrsschildern am 28.10.2024 kundgemacht. Aus einem im vorgelegten Gerichtsakt ersichtlichen Antwortschreiben des Bürgermeisters der Stadt Murau geht hervor, dass ein Verkehrszeichen "östlich der Liegenschaft Triebendorf 27, Bauer im Dorf" angebracht und das zweite Verkehrszeichen "im Bereich des Bauernhofes des Herrn […], Stolzalpe 22 […] gleich neben dem Gehöft" angebracht wurde. Ein vom VfGH durchgeführter Abgleich des laut der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Geltungsbereiches mit den tatsächlichen Anbringungsorten der Straßenverkehrszeichen laut den in den übermittelten Unterlagen einliegenden Lichtbildern ergibt eine signifikante Abweichung von jeweils mehreren hundert Metern. Damit stimmt die Kundmachung nicht mit der (normativen) planlichen Darstellung der Verordnung überein und weist eine derart signifikante Abweichung auf, dass die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit behaftet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V238.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.