Zusammenfassung
Der VfGH hebt einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Das VGW hätte klären müssen, ob der Beschaffungsvorgang eines ausgegliederten Unternehmens der Stadt Wien in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt.
Sachverhalt und Streit
Gegenstand ist ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen abgeschlossen werden soll. Das VGW hielt eine Prüfung, ob die mitbeteiligte Partei öffentliche Auftraggeberin nach §4 Abs1 Z2 BVergG 2018 sei, für unzulässig, erachtete sich aber zur Prüfung der Zulässigkeit des Nichtigerklärungsantrags für zuständig und wies diesen zurück.
Entscheidung
Nach §2 Abs1 WVRG 2020 setzt die Zuständigkeit des VGW voraus, dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des BVergG 2018 eröffnet ist. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art14b Abs2 Z2 und Abs3 B-VG war das VGW gehalten zu klären, ob der Beschaffungsvorgang in diesen Anwendungsbereich fällt, zumal der Abschluss nicht spezifisch geregelter Leistungsverträge als bürgerliche Rechtssache (§1 JN) in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Indem das VGW diese Prüfung für nicht erforderlich hielt, sich aber dennoch für zuständig erachtete, verstieß es gegen Art83 Abs2 B-VG.
Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht muss vor der Sachentscheidung über einen vergabespezifischen Nichtigerklärungsantrag klären, ob der Beschaffungsvorgang in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt; über seine verfassungsrechtlich begründete Zuständigkeit kann es nicht disponieren, andernfalls verletzt es Art83 Abs2 B-VG (gesetzlicher Richter).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE3699/2025
LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit welchem Unternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen abgeschlossen werden soll; Pflicht zur Klärung der Frage durch das Verwaltungsgericht Wien, ob ein Beschaffungsvorgang eines ausgegliederten Unternehmens der Stadt Wien in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BundesvergabeG 2018 fällt
RechtssatzDas Verwaltungsgericht Wien (VGW) ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass ihm eine Prüfung, ob die von der mitbeteiligten Partei (als Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) wahrgenommenen Aufgaben gewerblicher Art oder nicht gewerblicher Art seien und die mitbeteiligte Partei daher als öffentliche Auftraggeberin gemäß §4 Abs1 Z2 BVergG 2018 zu qualifizieren sei, verwehrt sei, weil diese Prüfung das Vorliegen eines zulässigen Feststellungsantrages gemäß der §§28 bis 33 Wr VergaberechtsschutzG 2020 (WVRG 2020) voraussetzen würde.
Gleichwohl hat sich das VGW für zuständig erachtet, die Zulässigkeit des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 18.08.2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung in den Losen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 abgeschlossen werden soll, zu prüfen und hat diesen, nachdem es Feststellungen zu dem von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Vergabeverfahren getroffen hat, als unzulässig zurückgewiesen: Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft bekämpfte Absageschreiben der mitbeteiligten Partei lasse sich bereits von seinem Wortlaut her nicht als Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, interpretieren. Darüber hinaus schließe es die Tatsache, dass die Rahmenvereinbarung bereits vier Tage vor diesem Absageschreiben abgeschlossen worden sei, aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Absageschreiben um eine Entscheidung darüber handelt, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die mitbeteiligte Partei habe das Vergabeverfahren von Anfang an als Verfahren sui generis geführt, wobei die mitbeteiligte Partei Bestimmungen des BVergG 2018 lediglich mittels Verweisung teilweise und sinngemäß angewandt habe und mehrfach von Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des BVergG 2018 abgewichen sei. Eine offenkundige Abweichung bestehe dabei darin, dass die mitbeteiligte Partei dem Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist, vorangeschaltet habe, sondern zuerst die Rahmenvereinbarung abgeschlossen und vier Tage später den Mitbewerbern eine Absage erteilt habe.
Gemäß §2 Abs1 WVRG 2020 obliegt dem VGW die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach dem BVergG 2018. Folglich setzt die Zuständigkeit des VGW für die Durchführung eines Verfahrens im Anwendungsbereich des WVRG 2020 voraus, dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des BVergG 2018 eröffnet ist. Das VGW hat im angefochtenen Beschluss nicht begründet, warum es sich für die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 28.08.2025 nach dem 2. Hauptstück des WVRG 2020 für zuständig erachtet.
Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens in Verbindung mit der kompetenzrechtlichen Ausgestaltung der Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Vollziehungsbereich der Länder gemäß Art14b Abs2 Z2 und Abs3 B‑VG war das VGW im konkreten Fall gehalten zu klären, ob der Beschaffungsvorgang der mitbeteiligten Partei in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, zumal der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge, die keiner spezifischen gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens unterliegen, als bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Indem das VGW davon ausgegangen ist, dass eine Prüfung, ob die mitbeteiligte Partei dem persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegt, in dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrengten Nichtigerklärungsverfahren nicht erforderlich ist, sich aber dennoch zur Behandlung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung einer näher bezeichneten Entscheidung der mitbeteiligten Partei für zuständig erachtet hat, verstößt es gegen Art83 Abs2 B‑VG. Über seine verfassungsrechtlich begründete Zuständigkeit für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens kann das Verwaltungsgericht nicht – in Art einer salvatorischen Klausel – bei der Behandlung von Anträgen auf vergabespezifischen Rechtsschutz disponieren.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3699.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.