Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Entscheidung des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Das BVwG hat bei einem minderjährigen syrischen Staatsangehörigen die Gefahr der Kinderrekrutierung mangelhaft geprüft.
Sachverhalt und Streit
Der 13-jährige Beschwerdeführer brachte die Gefahr der Kinderrekrutierung sowie seine besonders prekäre Lage vor (Kernfamilie nicht mehr in Syrien; Herkunftsort in einem zwischen SNA und SDF umkämpften Gebiet). Das BVwG hielt eine Rekrutierung aufgrund der Anzahl dokumentierter Fälle für nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Entscheidung
Dem widersprechen die Länderberichte: Der EUAA-Bericht "Interim Country Guidance: Syria" (Juni 2025) verweist auf fortbestehende, Kinder betreffende Verfolgung durch SNA und SDF auch nach dem Umsturz des Assad-Regimes; der Bericht "Syria: Country Focus" (Juli 2025) erkennt ein "pattern of forced child recruitment", wobei etwa 69 % der Rekrutierten unter 15 Jahre alt waren. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein erhöhtes Risikoprofil aufweist, unterblieb.
Rechtssatz
Wird die Gefahr der Kinderrekrutierung geltend gemacht, hat das BVwG die aktuellen Länderberichte (EUAA) sowie das individuelle Risikoprofil des minderjährigen Beschwerdeführers konkret zu würdigen; unterbleibt dies, ist das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE2970/2025
LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen minderjährigen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten zum Fluchtvorbringen der Kinderrektrutierung und der individuellen Situation
RechtssatzHinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefahr der Kinderrekrutierung beschränkt sich das BVwG auf die Feststellung, dass die Rekrutierung auf Grund der Anzahl der dokumentierten Fälle nicht maßgeblich wahrscheinlich sei und auch der jüngste Anstieg der Fälle in absehbarer Zeit nichts daran ändere. Demgegenüber ist dem EUAA-Bericht Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 zu entnehmen, dass die Kinder betreffende Verfolgung durch zB die SNA und die SDF auch nach Umsturz des Assad-Regimes weiter aufrecht bleibe. Dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 ist zu entnehmen, dass im Juni 2025 weiterhin Kinder für den Transfer in Ausbildungslager der SDF angehalten würden und ein "pattern of forced child recruitment" erkennbar sei. Etwa 69 % der minderjährig Rekrutierten seien zum Rekrutierungszeitpunkt unter 15 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde an das BVwG als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seine besonders prekäre Lage hingewiesen, etwa weil die Kernfamilie nicht mehr in Syrien lebe und der Herkunftsort in einem zwischen SNA und SDF umkämpften Gebiet liege. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der 13-jährige Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Kinderrekrutierung bedroht ist, findet dennoch nicht statt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E2970.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.