Zusammenfassung
Der VfGH stellt die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung fest, weil der örtliche Geltungsbereich nicht hinreichend determiniert ist.
Sachverhalt und Streit
Betroffen ist Punkt 2. der Verordnung vom 12.12.1994. Die Beschränkung betrifft den "Güterweg 'Trausdorf-Oslip'". Die Verordnungsbestimmung enthält keine planliche Darstellung, und der Güterweg ist von keinem Straßenverzeichnis erfasst.
Entscheidung
Der Geltungsbereich entspricht nicht den Anforderungen an die genaue Festlegung der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Da es an einer planlichen Darstellung fehlt und der Güterweg in keinem Straßenverzeichnis aufscheint, ist für die Normunterworfenen nicht eindeutig erkennbar, wo der Güterweg liegt und auf welcher Strecke die Beschränkung gilt. Die Kennzeichnung mit Schildern reicht nicht aus, weil der örtliche Anwendungsbereich nach der Rsp des VfGH bereits anhand des Verordnungstextes (samt allfälliger Plandarstellungen) erkennbar sein muss.
Rechtssatz
Der örtliche Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung muss bereits aus dem Verordnungstext (in Zusammenschau mit mitumfassten Plandarstellungen) erkennbar sein; fehlen sowohl eine planliche Darstellung als auch die Erfassung des Weges in einem Straßenverzeichnis, ist die bloße Kennzeichnung durch Schilder unzureichend und die Verordnung gesetzwidrig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlV242/2025 (V242/2025-15)
LeitsatzGesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV mangels hinreichender Determinierung des örtlichen Geltungsbereichs der verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahme; keine Erkennbarkeit der Lage des Güterwegs mangels Aufnahme in einem Straßenverzeichnis
RechtssatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit von Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.12.1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30.
Der Geltungsbereich der angefochtenen Verordnungsbestimmung entspricht den Anforderungen an die genaue Festlegung der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, nicht. Die angefochtene Verordnungsbestimmung umfasst keine planliche Darstellung. Da der "Güterweg 'Trausdorf-Oslip'" auch von keinem Straßenverzeichnis erfasst ist, ist für die Normunterworfenen nicht eindeutig erkennbar, wo der Güterweg liegt und auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten ist. Die Kennzeichnung des Güterweges mit Schildern reicht nicht aus, um den örtlichen Anwendungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung abzugrenzen, weil nach Rsp des VfGH der örtliche Anwendungsbereich bereits anhand des Verordnungstextes (in Zusammenschau mit allenfalls mitumfassten Plandarstellungen oder dergleichen) erkennbar sein muss.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V242.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.