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{'item': 'G202/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 ab. Angefochten wird die Pflicht, Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert über € 400,- in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

Sachverhalt und Streit

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Wertgrenze für die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis nach dem HSG 2014.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behandlung wird abgelehnt.

Rechtssatz

Die Festlegung einer Wertgrenze für die Aufnahme von Anlagegütern in ein Anlagenverzeichnis (§41 Abs5 HSG 2014) liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über Selbstverwaltungskörper und begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht eines Individualantrags.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlG202/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Pflicht zur Aufnahme von Gütern des Anlagevermögens in ein Anlagenverzeichnis erst ab einem Anschaffungswert von über € 400 RechtssatzVor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G202.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.