Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung des §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 ab. Angefochten wird die Pflicht, Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert über € 400,- in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Wertgrenze für die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis nach dem HSG 2014.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper und zum Gestaltungsspielraum unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behandlung wird abgelehnt.
Die Festlegung einer Wertgrenze für die Aufnahme von Anlagegütern in ein Anlagenverzeichnis (§41 Abs5 HSG 2014) liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über Selbstverwaltungskörper und begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht eines Individualantrags.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.