Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Entscheidung des LVwG Steiermark wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Das LVwG hat die Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausreichend begründet.
Sachverhalt und Streit
Das LVwG stützte seine negative Gefährdungsprognose nach §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG unter anderem auf eine mittlerweile getilgte strafgerichtliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§278b Abs2 StGB iVm §5 Z4 JGG), ein aufrechtes Waffenverbot sowie "geringfügige" Verwaltungsübertretungen (2020/2021).
Entscheidung
Die Heranziehung des früheren, zur getilgten Verurteilung führenden Verhaltens ist nicht zu beanstanden. Unklar bleibt jedoch, ob das LVwG die Verwaltungsübertretungen als Beleg fehlender Distanzierung oder für sich als Prognosegrundlage heranzieht. Die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark deutet auf fortdauernde Bedeutung des früheren Verhaltens hin; es fehlt jedoch die gebotene Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme, die wesentliche Widersprüche zu den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen aufweist. Zudem fehlt die Begründung, warum die Prognose aktuell noch negativ ausfällt und welcher Wohlverhaltenszeitraum zugrunde gelegt wird.
Rechtssatz
Bei der Gefährdungsprognose nach §10 Abs1 Z6 StbG hat das Verwaltungsgericht sich mit widersprüchlichen Beweisergebnissen (insb. einer eingeholten Stellungnahme) auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, warum die Prognose im Entscheidungszeitpunkt noch negativ ausfällt und welcher Wohlverhaltenszeitraum maßgeblich ist; sonst ist das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE98/2026
LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine Auseinandersetzung mit der – im Widerspruch zu den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts stehenden – Stellungnahme des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark; keine Begründung der negativen Gefährdungsprognose hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung, des Waffenverbots sowie den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts
RechtssatzDem LVwG Steiermark ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es bei seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG auch jenes (frühere) Verhalten des Beschwerdeführers heranzieht, das zur mittlerweile getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 StGB iVm §5 Z4 JGG geführt hat.Dem LVwG Steiermark ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es bei seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG auch jenes (frühere) Verhalten des Beschwerdeführers heranzieht, das zur mittlerweile getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 StGB in Verbindung mit §5 Z4 JGG geführt hat.
Für die Gefährdungsprognose nach §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG ist es von wesentlicher Bedeutung, ob das LVwG der Auffassung ist, dass bestimmte (2020 bzw 2021 begangene) Verwaltungsübertretungen zeigen, dass eine ausreichende Distanzierung des Beschwerdeführers von seinem früheren gewaltgeneigten Verhalten nicht vorliegt und dieser deswegen keine Gewähr für einen entsprechenden Respekt vor den Interessen und Rechten anderer und der Allgemeinheit bietet, oder ob das LVwG der Auffassung ist, dass und warum die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen für sich bereits eine negative Gefährdungsprognose begründen. Die Bezugnahme des LVwG auf die (getilgte) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die wörtliche Wiedergabe einer darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark deutet zwar darauf hin, dass diesem Verhalten weiterhin Bedeutung zugemessen wird. Diesfalls fehlt es aber an der gebotenen Auseinandersetzung mit der zitierten Stellungnahme, die inhaltlich wesentliche Widersprüche zu den vom LVwG auf Grund seiner mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und zur darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung des LVwG in seiner Begründung aufweist.
Vor diesem Hintergrund lässt das LVwG mit der Aussage, dass die strafgerichtliche Verurteilung und das aufrechte Waffenverbot neben den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen "zum derzeitigen Zeitpunkt [noch] als derart gravierend anzusehen sind, dass sich eine positive Prognose derzeit nicht erstellen" lasse, insbesondere die gebotene Begründung seiner Prognoseentscheidung vermissen, warum dies (aktuell noch) der Fall ist und welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum das LVwG als Bezugspunkt nimmt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E98.2026
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.