Zusammenfassung
Der VfGH stellt die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung zur Abgrenzung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach durch Ortstafeln sowie einer darauf bezugnehmenden Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung fest. Die Abgrenzung erfolgte ohne nachweisbare behördliche Willensbildung.
Sachverhalt und Streit
Die Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" und "ORTSENDE" (§53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960) wurden an der Rheinstraße tatsächlich angebracht; auch die Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h, Verordnung des Gemeindevorstandes vom 09.12.2020) wurde durch Verkehrszeichen kundgemacht. Die rechtliche Wirksamkeit der Ortsgebietsverordnung besteht unabhängig davon, ob ihr ein behördlicher Willensakt zugrunde liegt. Die unzutreffende Bezeichnung des Bürgermeisters statt des Gemeindevorstandes als verordnungserlassende Behörde ist ein bloßer Schreibfehler (§57 Abs1 VfGG).
Entscheidung
Die Verordnung zur Begrenzung des Ortsgebietes wurde ausweislich der Unterlagen ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht und ist daher gesetzwidrig zustande gekommen. Da diese Abgrenzung für den räumlichen Geltungsbereich der auf das gesamte Ortsgebiet bezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung maßgeblich ist (§44 Abs4 StVO 1960), erweist sich auch die Geschwindigkeitsbeschränkung als gesetzwidrig. Zwischenzeitlich wurden am 03.12.2025 neue Verordnungen erlassen.
Rechtssatz
Eine Verordnung zur Festlegung des Ortsgebietes durch Ortstafeln, die ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht wurde, ist gesetzwidrig; eine auf dieses Ortsgebiet bezugnehmende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung teilt dieses Schicksal.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlV216/2025 ua
LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Abgrenzung des Gemeindegebietes der Gemeinde Altach durch Ortstafeln mangels Nachweisbarkeit der behördlichen Willensbildung sowie einer – auf das so abgegrenzte Gemeindegebiet bezugnehmenden – GeschwindigkeitsbeschränkungsV
RechtssatzGesetzwidrigkeit der I. "Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach […] durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a […] StVO 1960 und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht" sowie der II. Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020.Gesetzwidrigkeit der römisch eins. "Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach […] durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a […] StVO 1960 und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht" sowie der römisch zwei. Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020.
Das Verfahren hat ergeben, dass die Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" und "ORTSENDE" gemäß §53 Abs1 Z17a und §53 Abs1 Z17b StVO 1960 in der Gemeinde Altach im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen durch die zuständige Behörde tatsächlich angebracht wurden. Auch die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich des vorgelegten Bildmateriales durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 erfolgt. Die rechtliche Wirksamkeit der kundgemachten Verordnung zur Festlegung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach besteht unabhängig davon, ob derselben ein behördlicher Willensakt zugrunde liegt. Wenn im Punkt II. des Antrages des LVwG der Bürgermeister der Gemeinde Altach anstatt des Gemeindevorstandes unzutreffend als verordnungserlassende Behörde bezeichnet wird, so führt dies gem §57 Abs1 erster Satz VfGG nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Da im Antrag unter Punkt II. auf den Text der Verordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, nimmt der VfGH an, dass dem antragstellenden Gericht insoweit nur ein Schreibfehler unterlaufen ist. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020, mit welcher für das gesamte Ortsgebiet von Altach, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde, bestimmte als örtlichen Geltungsbereich das Ortsgebiet der Gemeinde Altach.Das Verfahren hat ergeben, dass die Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" und "ORTSENDE" gemäß §53 Abs1 Z17a und §53 Abs1 Z17b StVO 1960 in der Gemeinde Altach im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen durch die zuständige Behörde tatsächlich angebracht wurden. Auch die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich des vorgelegten Bildmateriales durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 erfolgt. Die rechtliche Wirksamkeit der kundgemachten Verordnung zur Festlegung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach besteht unabhängig davon, ob derselben ein behördlicher Willensakt zugrunde liegt. Wenn im Punkt römisch zwei. des Antrages des LVwG der Bürgermeister der Gemeinde Altach anstatt des Gemeindevorstandes unzutreffend als verordnungserlassende Behörde bezeichnet wird, so führt dies gem §57 Abs1 erster Satz VfGG nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Da im Antrag unter Punkt römisch zwei. auf den Text der Verordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, nimmt der VfGH an, dass dem antragstellenden Gericht insoweit nur ein Schreibfehler unterlaufen ist. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020, mit welcher für das gesamte Ortsgebiet von Altach, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde, bestimmte als örtlichen Geltungsbereich das Ortsgebiet der Gemeinde Altach.
Die angefochtene Verordnung zur Begrenzung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach wurde im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen ausweislich der dem VfGH vorgelegten Unterlagen tatsächlich ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht. Die genannte Verordnung ist daher gesetzwidrig zustande gekommen.
Da die Abgrenzung des Gemeindegebietes der Gemeinde Altach durch die Ortstafel für den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020 maßgeblich ist – welche auf das gesamte Ortsgebiet Bezug nimmt und gemäß §44 Abs4 StVO 1960 durch die entsprechenden Vorschriftszeichen samt erforderlicher Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" kundzumachen ist –, erweist sich die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung auf Gemeindestraßen der Gemeinde Altach mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, ebenfalls als gesetzwidrig.
Der Bürgermeister der Gemeinde Altach erließ am 03.12.2025 auf der Grundlage des §1 Abs1 der Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei eine neue Verordnung zur Festlegung des Ortgebietes im Bereich der Kreuzung Rheinstraße/Unter Hub/Große Wies, Richtung Hohenems-Rheinauen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Altach erließ darüber hinaus am 03.12.2025 eine neue Verordnung, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes kundgemacht wurde, die keine Landstraßen oder Vorrangstraßen sind.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V216.2025
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.