Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Entscheidung des LVwG Vorarlberg wegen Verletzung des Gleichheitsrechts auf. Das LVwG hat die Versagung einer Ausnahmebewilligung für einen Zubau auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr geltende Bestimmung gestützt.
Sachverhalt und Streit
Das LVwG überprüfte die Ermessensentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Klaus nach §35 Abs2 Vlbg RaumplanungsG 1996 und maß dabei die beantragten Ausnahmen am Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch vom 14.05.1997 (harmonisches Siedlungsgefüge).
Entscheidung
Das LVwG übersah, dass der Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten war: Der Bebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 05.03.2025 trat am 26.09.2025 in Kraft, wodurch alle bisher gültigen Verordnungen zum Bebauungsplan sowie Teilbebauungspläne – mit einer hier nicht anwendbaren Ausnahme – außer Kraft traten. Die Heranziehung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung belastet die Entscheidung mit Willkür.
Rechtssatz
Stützt das Verwaltungsgericht die Versagung einer baurechtlichen Ausnahmebewilligung auf einen Teilbebauungsplan, der im Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getreten ist, wendet es eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Norm an und verletzt das Gleichheitsrecht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum02.03.2026
GeschäftszahlE4201/2025
LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Zubaus wegen Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung
RechtssatzDas LVwG Vlbg geht davon aus, dass sich seine Kontrolle gemäß Art130 Abs4 B‑VG auf die Frage zu beschränken habe, ob der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus das Ermessen bei seiner Entscheidung gemäß §35 Abs2 Vlbg RaumplanungsG 1996 im Sinne des Gesetzes geübt habe. In Folge überprüft das LVwG die vom Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus im Versagungsbescheid vom 24.03.2025 vorgenommene Beurteilung, die beantragten Ausnahmen beeinträchtigten die gemäß §35 Abs2 erster Satz Vlbg RaumplanungsG 1996 zu berücksichtigenden Zielsetzungen, und erblickt in der vom Gemeindevorstand vorgenommenen Beurteilung keine Rechtswidrigkeit. Dabei überprüft das LVwG das Vorliegen eines Widerspruches der beantragten Ausnahmen mit der Zielsetzung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus vom 14.05.1997 betreffend den Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch vom 14.05.1997 hinsichtlich der Gewährleistung eines harmonischen Siedlungsgefüges.
Dabei übersieht jedoch das LVwG, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses der Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch bereits außer Kraft getreten war. Der Bebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 05.03.2025 trat nämlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 26.09.2025, in Kraft. Durch das Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes traten alle bisher gültigen Verordnungen zum Bebauungsplan sowie Teilbebauungspläne – mit Ausnahme eines im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbaren Bebauungsplanes (Betriebsgebiet Treietstraße) – außer Kraft.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E4201.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.