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{'item': 'V88/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Individualantrag auf Aufhebung von Teilen eines Wiener Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit zurück.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden näher bezeichnete Teile des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans (Plandokument Nr 8346, Gemeinderatsbeschluss vom 23.03.2023), soweit sie sich auf bestimmte Liegenschaften der Antragstellerin beziehen.

Entscheidung

Mit dem Antrag wird keine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpfte Verordnung geltend gemacht. Die Antragstellerin konkretisiert ihre Bauabsichten lediglich mit Einreichunterlagen vom 10.02.2009 und 04.05.2004, ohne darzulegen, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde oder in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll. Der Antrag ist daher unzulässig.

Rechtssatz

Ein Individualantrag gegen einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan setzt die Darlegung aktueller, unmittelbarer Betroffenheit voraus; überholte Einreichunterlagen ohne Konkretisierung einer aktualisierten, zeitlich absehbaren Bauabsicht genügen nicht und führen zur Unzulässigkeit.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlV88/2025 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit; keine Konkretisierung der Bauabsichten angesichts überholter Planunterlagen RechtssatzUnzulässigkeit des Antrags betreffend näher bezeichnete Teile des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 8346, beschlossen in der Sitzung des Wiener Gemeinderates vom 23.03.2023, Pr. Zl 2406488-2022-GGI, soweit sich diese auf näher konkretisierte Liegenschaften beziehen. Mit dem vorliegenden Antrag wird keine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpfte Verordnung geltend gemacht. Die Antragstellerin konkretisiert ihre Bauabsichten lediglich mit Einreichunterlagen vom 10.02.2009 und 04.05.2004, ohne etwa darzulegen, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde oder in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V88.2025

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.