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{'item': 'G196/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität zurück.

Sachverhalt und Streit

Angefochten wird §524 Abs2 ZPO, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung regelt.

Entscheidung

Da der Antragsteller im zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das BG Feldkirch noch das LG Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Die Bestimmung ist somit nicht präjudiziell; der Parteiantrag ist zurückzuweisen.

Rechtssatz

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist mangels Präjudizialität unzulässig, wenn die angefochtene Bestimmung (§524 Abs2 ZPO) im Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG196/2025 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im Verfahren vor dem Bezirks- und Landesgericht Rechtssatz§524 Abs2 ZPO regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung. Da der Antragsteller im dem Parteiantrag zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das BG Feldkirch noch das LG Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G196.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.