Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität zurück.
Angefochten wird §524 Abs2 ZPO, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung regelt.
Da der Antragsteller im zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das BG Feldkirch noch das LG Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Die Bestimmung ist somit nicht präjudiziell; der Parteiantrag ist zurückzuweisen.
Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist mangels Präjudizialität unzulässig, wenn die angefochtene Bestimmung (§524 Abs2 ZPO) im Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.