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{'item': 'G137/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Individualantrag auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz zurück, weil der Antrag nicht fristgerecht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

Sachverhalt und Streit

Der Einschreiter beantragte zunächst die Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 18.11.2025 (zugestellt am 21.11.2025) abgewiesen.

Entscheidung

Durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Rechtssatz

Wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, läuft die Frist zur Einbringung des Individualantrags durch einen Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG iVm §85 Abs2 ZPO, §35 VfGG) neu; verstreicht sie ungenützt, ist der Antrag wegen nicht behobenen formellen Mangels zurückzuweisen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG137/2025 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AmtshaftungsG mangels fristgerechter Einbringung durch einen Rechtsanwalt RechtssatzDer vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit B v 18.11.2025 – zugestellt am 21.11.2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit B v 18.11.2025 – zugestellt am 21.11.2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G137.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.