Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz (B107, Großglocknerstraße) wegen mangelhafter Kundmachung auf.
Sachverhalt und Streit
Betroffen ist die Verordnung der BH Lienz vom 15.09.2016. Streitig ist die ordnungsgemäße Kundmachung bei einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße.
Entscheidung
Nach dem klaren Wortlaut des §51 Abs5 StVO 1960 hat die Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung auf einer einmündenden Straße durch Anbringung eines Vorschriftszeichens, das die Verkehrsbeschränkung anzeigt, sowie einer Zusatztafel mit Pfeilen (für welche Fahrtrichtung die Beschränkung gilt) zu erfolgen. Die bloße Anbringung einer Zusatztafel, auf der das separat anzubringende Vorschriftszeichen nur in verkleinerter Form bildlich dargestellt ist, entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Die Verordnung ist daher gesetzwidrig.
Rechtssatz
Die Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung bei einer einmündenden Straße erfordert nach §51 Abs5 StVO 1960 ein eigenes Vorschriftszeichen samt Zusatztafel mit Richtungspfeilen; die bloße verkleinerte Abbildung des Vorschriftszeichens auf einer Zusatztafel genügt nicht und macht die Verordnung gesetzwidrig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum03.03.2026
GeschäftszahlV51/2025 (V51/2025)
LeitsatzAufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Anbringung eines der StVO 1960 entsprechenden Vorschriftszeichens samt Zusatztafel bei einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße
RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Lienz vom 15.09.2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, betreffend die B107, Großglocknerstraße.
Die Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung auf einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße hat gemäß dem klaren Wortlaut des §51 Abs5 StVO 1960 durch Anbringung eines Vorschriftszeichens, das die jeweilige Verkehrsbeschränkung anzeigt, sowie durch Anbringung einer Zusatztafel mit Pfeilen, die anzeigen, für welche Fahrtrichtung die jeweilige Verkehrsbeschränkung gilt, zu erfolgen. Die bloße Anbringung einer Zusatztafel, auf der das (gemäß §51 Abs5 StVO 1960 separat anzubringende) Vorschriftszeichen in verkleinerter Form bildlich dargestellt ist, entspricht nicht dieser gesetzlichen Vorgabe.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V51.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.