Der VfGH weist eine Staatshaftungsklage zurück, die sich gegen eine Entscheidung des OGH betreffend die Nichtzuerkennung einer Ausgleichszulage richtet. Der Kläger legt keinen qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar.
Der Kläger behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Rechtsauffassung des OGH.
Aus den Darlegungen des Klägers ist in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes liegen soll. Er bringt lediglich vor, die Rechtsverletzung liege in der aus seiner Sicht unzutreffenden Rechtsauffassung des OGH, und behauptet in einer Überschrift einen "hinreichend qualifizierten Verstoß"; seine Ausführungen beschränken sich jedoch darauf, die Unrichtigkeit der OGH-Entscheidung darzulegen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, worin der qualifizierte, offenkundige Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.
Eine Staatshaftungsklage nach Art137 B-VG wegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung setzt die Darlegung eines hinreichend qualifizierten, offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht voraus; die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der Entscheidung genügt nicht und führt zur Zurückweisung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.