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{'item': 'A20/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist eine Staatshaftungsklage zurück, die sich gegen eine Entscheidung des OGH betreffend die Nichtzuerkennung einer Ausgleichszulage richtet. Der Kläger legt keinen qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar.

Sachverhalt und Streit

Der Kläger behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Rechtsauffassung des OGH.

Entscheidung

Aus den Darlegungen des Klägers ist in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes liegen soll. Er bringt lediglich vor, die Rechtsverletzung liege in der aus seiner Sicht unzutreffenden Rechtsauffassung des OGH, und behauptet in einer Überschrift einen "hinreichend qualifizierten Verstoß"; seine Ausführungen beschränken sich jedoch darauf, die Unrichtigkeit der OGH-Entscheidung darzulegen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, worin der qualifizierte, offenkundige Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.

Rechtssatz

Eine Staatshaftungsklage nach Art137 B-VG wegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung setzt die Darlegung eines hinreichend qualifizierten, offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht voraus; die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der Entscheidung genügt nicht und führt zur Zurückweisung.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlA20/2025 LeitsatzZurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend eine Entscheidung des OGH hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Ausgleichszulage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht RechtssatzDer Kläger behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht, aus seinen Darlegungen ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes gelegen sein soll. Er bringt lediglich vor, die "konkrete und vor allem offensichtliche Rechtsverletzung liegt in genau dieser, aus Klägersicht unzutreffende[n], Rechtsauffassung des OGH", und behauptet in einer Überschrift einen "[h]inreichend qualifizierte[n] Verstoß"; seine Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Darlegung, warum die Entscheidung des OGH unrichtig sein soll und insofern das Recht der Europäischen Union nicht beachtet. Dem Klagsvorbringen ist aber mit keinem Wort zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig ist, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B‑VG auslöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:A20.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.