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{'item': 'G9/2026'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB über die Bestellung u.a. von Rechtsanwälten als Erwachsenenvertreter ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten wird §275 ABGB idF BGBl I 25/2025, der die Bestellung von Erwachsenenvertretern regelt. Streitig ist dessen Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 20.188/2017) lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen; innerhalb dieser Schranken darf der Gesetzgeber seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art verfolgen. Diese Schranken sind hier nicht überschritten; ob die Regelung zweckmäßig ist, ist am Gleichheitsgrundsatz nicht zu messen. Die Behandlung wird abgelehnt.

Rechtssatz

Die Regelung der Bestellung von Erwachsenenvertretern (§275 ABGB) hält sich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; solange keine sachlich nicht begründbare Differenzierung vorliegt, begründet ein auf Gleichheitswidrigkeit gestützter Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG9/2026 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Bestellung von ua Rechtsanwälten als Erwachsenenvertreter RechtssatzVor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 20.188/2017) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH vergleiche VfSlg 20.188 aus 2017,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §275 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G9.2026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.