← Österreich

{'item': 'V100/2024 (V100/2024-13)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt einen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend gestaffelte Baugrenzlinien als gesetzwidrig auf, weil kein Gutachten zur Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücks eingeholt wurde.

Sachverhalt und Streit

Betroffen ist der Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" (Beschluss vom 30.04.2024) für den Planungsbereich Kirschentalgasse 24, 26 und 28. Nach §59 Abs4 TROG 2022 dürfen Baugrenzlinien gegenüber "bebaubaren" Grundstücken nur größere Abstände als die Mindestabstände des §6 Abs1 TBO 2022 vorsehen, gegenüber "nicht bebaubaren" auch kleinere. Der Begriff der Bebaubarkeit ist im TROG 2022 nicht definiert.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks (Brandschutz) ist die faktische Bebaubarkeit maßgeblich; ob ein Grundstück "bebaubar" ist, ist eine unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende Sachfrage. Der Argumentation, es komme auf die rechtliche Bebaubarkeit an (Freiland daher nicht bebaubar), ist nicht zu folgen. Dem Beschluss lag lediglich ein Gutachten des Sachverständigenbeirates nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 zugrunde, aber kein Gutachten zur Bebaubarkeit des Grundstücks Nr 569/15, KG Hötting, das die im aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeholte Amtssachverständigen-Stellungnahme entkräftet hätte. Die festgelegte Baugrenzlinie ist daher gesetzwidrig.

Rechtssatz

Ob ein Grundstück iSd §59 Abs4 TROG 2022 "bebaubar" ist, richtet sich nach der faktischen Bebaubarkeit und ist eine unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende Sachfrage; wird der Bebauungsplan ohne ein entsprechendes Bebaubarkeitsgutachten beschlossen, ist die festgelegte Baugrenzlinie gesetzwidrig.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlV100/2024 (V100/2024-13) LeitsatzAufhebung eines Bebauungsplans betreffend die Festlegung gestaffelter Baugrenzlinien mangels Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstücks; Bebaubarkeit eines Grundstücks ist eine – unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende – Sachfrage RechtssatzGesetzwidrigkeit des Bebauungsplans "HÖ-B31 Hötting" des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 für den Planungsbereich Kirschentalgasse 24, 26 und 28. Gemäß §59 Abs4 erster Satz TROG 2022 sind Baugrenzlinien "nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird". Nach Abs4 zweiter Satz par cit dürfen in Bebauungsplänen festgelegte Baugrenzlinien gegenüber "bebaubaren" Grundstücken nur größere Abstände als die in §6 Abs1 TBO 2022 normierten Mindestabstände von drei bzw vier Metern vorsehen; gegenüber "nicht bebaubaren" Grundstücken können größere oder kleinere Abstände als die in §6 Abs1 TBO 2022 normierten Mindestabstände festgelegt werden. Wenngleich im TROG 2022 nicht definiert wird, unter welchen Umständen ein Grundstück als "bebaubar" oder "nicht bebaubar" iSd §59 Abs4 leg cit gilt, geht der VfGH vor dem Hintergrund des in den Gesetzesmaterialien angeführten Zwecks der genannten Bestimmung ("Brandschutz") davon aus, dass die faktische Bebaubarkeit eines Grundstückes maßgeblich ist. Ob ein Grundstück "bebaubar" oder "nicht bebaubar" ist, ist sohin eine – unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende – Sachfrage. Der Argumentation der beteiligten Partei, wonach die rechtliche Bebaubarkeit ausschlaggebend sei, weshalb ein als Freiland gewidmetes Grundstück nicht als "bebaubar" angesehen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der dem VfGH vorgelegten Akten liegt dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 lediglich ein Gutachten des Sachverständigenbeirates gemäß dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, idF LGBl 85/2023, aber kein Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr 569/15, KG Hötting, zugrunde. Da den vorgelegten Akten sohin kein Gutachten zu entnehmen ist, welches die seitens der Tiroler Landesregierung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zum Bebauungsplan "HÖ‑B28 Hötting" (der vom Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" ersetzt wurde) eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen entkräftet, erweist sich die im angefochtenen Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie, die mit der Grenze zum Grundstück Nr 569/15, KG Hötting, ident ist, als gesetzwidrig.Ausweislich der dem VfGH vorgelegten Akten liegt dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 lediglich ein Gutachten des Sachverständigenbeirates gemäß dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2023,, aber kein Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr 569/15, KG Hötting, zugrunde. Da den vorgelegten Akten sohin kein Gutachten zu entnehmen ist, welches die seitens der Tiroler Landesregierung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zum Bebauungsplan "HÖ‑B28 Hötting" (der vom Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" ersetzt wurde) eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen entkräftet, erweist sich die im angefochtenen Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie, die mit der Grenze zum Grundstück Nr 569/15, KG Hötting, ident ist, als gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V100.2024

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.