Zusammenfassung
Der VfGH weist einen Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) zurück, weil die Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren zumutbar ist.
Sachverhalt und Streit
Angefochten werden §89m GOG idF BGBl I 111/2010 zur Gänze sowie eine Wortfolge in §14 Abs1 VbVG idF BGBl I 112/2007. Die Antragstellerin macht eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz geltend.
Entscheidung
In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen. Mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte könnte die Antragstellerin ihre Bedenken an das Gericht herantragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anregen (wozu jedes Gericht nach Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist) sowie aus Anlass eines Rechtsmittels selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG stellen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens bildet einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Individualantrags entgegensteht.
Rechtssatz
Ein Individualantrag ist unzulässig, wenn der antragstellenden Partei die Anhängigmachung eines gerichtlichen Verfahrens (mit der Möglichkeit einer Anregung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG bzw. eines Parteiantrags nach litd) zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zumutbar ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum03.03.2026
GeschäftszahlG191/2025 ua
LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GerichtsorganisationsG und des VerbandsverantwortlichkeitsG wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im Verfahren über eine Beschwerde beim Landesgericht
RechtssatzUnzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §89m GOG idF BGBl I 111/2010 zur Gänze sowie der Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 VbVG idF BGBl I 112/2007.Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §89m GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, zur Gänze sowie der Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 VbVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2007,.
In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen. Mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der Antragstellerin zum einen offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B‑VG verpflichtet ist), sowie zum anderen aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG an den VfGH zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH entgegensteht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G191.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.