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{'item': 'G131/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung von Teilen des §12a Abs3 Glücksspielgesetz (GSpG) zurück, weil die Antragstellerin die Bestimmung in einer falschen Fassung angefochten hat.

Sachverhalt und Streit

Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung der Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG "in der Fassung BGBl I Nr 73/2010". §12a Abs3 GSpG wurde jedoch mit BGBl I 112/2012 im angefochtenen ersten Satz novelliert.

Entscheidung

Die Novellierung eines Gesetzes bedeutet gleichzeitig die Neuerlassung des alten, vom Novellentext nicht erfassten Gesetzestextes; die richtige (im Ausgangsfall angewendete) Fassung ist daher BGBl I 112/2012. Da die Antragstellerin die Bestimmung nicht nur mit der falschen Kundmachungsfundstelle bezeichnet, sondern auch in der falschen Fassung wörtlich wiedergegeben hat, liegt kein bloß als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler vor, sondern eine Anfechtung in der falschen Fassung. Der Antrag ist unzulässig.

Rechtssatz

Wird eine Norm nicht nur mit falscher Kundmachungsfundstelle bezeichnet, sondern auch in der falschen (durch spätere Novellierung überholten) Fassung wörtlich wiedergegeben, liegt kein offenkundiger Schreibfehler, sondern eine unzulässige Anfechtung in der falschen Fassung vor.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG131/2025 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des GlücksspielG betreffend den Spielerschutz wegen Anfechtung einer falschen Fassung der Norm RechtssatzUnzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge des §12a Abs3 GSpG idF BGBl I 73/2010.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge des §12a Abs3 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,. Die Antragstellerin beantragt, die Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG "in der Fassung BGBl I. Nr 73/2010" als verfassungswidrig aufzuheben. §12a Abs3 GSpG wurde jedoch mit BGBl I 112/2012 (im von der Antragstellerin angefochtenen ersten Satz) novelliert. Wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, bedeutet die Novellierung eines Gesetzes gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten – vom Novellentext nicht erfassten – Gesetzestextes. Die richtige Fassung des §12a Abs3 GSpG ist daher die im Ausgangsfall angewendete (geltende) Fassung BGBl I 112/2012.Die Antragstellerin beantragt, die Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG "in der Fassung BGBl römisch eins. Nr 73/2010" als verfassungswidrig aufzuheben. §12a Abs3 GSpG wurde jedoch mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, (im von der Antragstellerin angefochtenen ersten Satz) novelliert. Wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, bedeutet die Novellierung eines Gesetzes gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten – vom Novellentext nicht erfassten – Gesetzestextes. Die richtige Fassung des §12a Abs3 GSpG ist daher die im Ausgangsfall angewendete (geltende) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012,. Da die Antragstellerin die angefochtene Bestimmung nicht nur mit der falschen Kundmachungsfundstelle bezeichnet, sondern gleichzeitig auch in der falschen Fassung wörtlich wiedergegeben hat, liegt kein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler vor, sondern eine Anfechtung in der falschen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G131.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.